BMVg
R I 1 - Az 39-22-17/A5/V232
Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Bezug: Ihr Antrag vom 22. Juli 2022 (s.u.)
Sehr geehrter Herr Schröder,
ich komme zurück auf Ihre auf das IFG gestützten Anfrage vom 22. Juli 2022
(Bezug).
Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass im Bundesministerium der
Verteidigung (BMVg) keine antragsgegenständlichen amtlichen Informationen
vorliegen.
Ein Dokument, das für die Universitäten der Bundeswehr einen Faktor von
ca. 1,25 für das dort intensivere Lernen gegenüber „normalen“ zivilen
Hochschulen festschreibt, liegt nicht vor.
In Umsetzung der „Bologna-Reformen“ im deutschen Hochschulwesen wurden
sogenannte Intensiv-Studiengänge eingeführt, für die, bei Gewährleistung
entsprechender studienorganisatorischer Maßnahmen, bis zu 75
Leistungspunkte pro Studienjahr berücksichtigt werden können, was
gegenüber den 60 Leistungspunkten „normaler“ Studiengänge ein Mehr von 25
% darstellt.
Das ist rechtlich in § 9 Absatz 4 der Musterrechtsverordnung gemäß Artikel
4 Absätze 1 bis 4 Studienakkreditierungsstaatsvertrag (Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 07.12.2017) und den danach erlassenen
Rechtsverordnungen der Länder Bayern (§ 8 Absatz 4 Verordnung zur Regelung
der Studienakkreditierung nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom
13. April 2018) und Hamburg (§ 8 Absatz 4 Verordnung zur Regelung des
Näheren der Studienakkreditierung in der Freien und Hansestadt Hamburg vom
6. Dezember 2018) als Sitzländer der beiden Universitäten der Bundeswehr
geregelt.
In Akkreditierungsverfahren wird geprüft, ob für einen konkreten
Studiengang, bei dem mehr als 60 Leistungspunkte pro Studienjahr
berücksichtigt werden sollen, entsprechende studienorganisatorische
Maßnahmen getroffen wurden. Diese Verfahren werden auch für die
Studiengänge der Universitäten der Bundeswehr in der frei einsehbaren
Zentralen Datenbank akkreditierter Studiengänge und systemakkreditierter
Hochschulen (
https://antrag.akkreditierungsrat.de/) dokumentiert.
Mit freundlichen Grüßen