CanG für Soldaten

In den Erläuterungen zu den Paragraphen im Teil B des CanG steht,
"Beschränkungen des Konsums von Cannabis für Soldatinnen und Soldaten der Bundes-
wehr aufgrund des Soldatengesetzes - auch außerhalb des Dienstes und außerhalb militä-
rischer Bereiche - bleiben unberührt.". Ist damit ein generelles Komsumverbot gemeint, oder, wie bei Alkohol, eine zeitliche und räumliche Beschränkung des Konsums die von Vorgesetzten erlassen werden kann?

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    26. März 2024
  • Frist
    30. April 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In den Erläuterungen zu den Paragraph…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
CanG für Soldaten [#304277]
Datum
26. März 2024 15:39
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In den Erläuterungen zu den Paragraphen im Teil B des CanG steht, "Beschränkungen des Konsums von Cannabis für Soldatinnen und Soldaten der Bundes- wehr aufgrund des Soldatengesetzes - auch außerhalb des Dienstes und außerhalb militä- rischer Bereiche - bleiben unberührt.". Ist damit ein generelles Komsumverbot gemeint, oder, wie bei Alkohol, eine zeitliche und räumliche Beschränkung des Konsums die von Vorgesetzten erlassen werden kann?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 304277 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/304277/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
Klassifizierung: OFFEN – AMTS- U. DIENSTGEHEIMNIS/PersDat Schutzbereich 1 BMVg RO I 1 Az 39-22-17/A5 Betreff: Inf…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Neuer IFG-Antrag; hier: CanG für Soldaten [#304277]
Datum
27. März 2024 11:07
Status
Klassifizierung: OFFEN – AMTS- U. DIENSTGEHEIMNIS/PersDat Schutzbereich 1 BMVg RO I 1 Az 39-22-17/A5 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz Bezug: Ihr Antrag vom 26. März 2024 Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich zunächst den Eingang Ihres Antrages beim BMVg. Zu Ihrem Antrag vom 26. März 2024 ist anzumerken, dass dieser nicht vom Anwendungsbereich des IFG erfasst ist. Das IFG regelt den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Der Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG erstreckt sich dabei ausschließlich auf solche amtlichen Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle bereits vorhanden sind. Amtliche Informationen sind nach § 2 Nr. 1 IFG amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, die Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs sind. Mit Ihrem Antrag begehren Sie keinen Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Vielmehr begehren Sie eine Rechtsauskunft. Die von Ihnen erbetene Auskunft kann daher nicht auf der Grundlage des IFG erfolgen. Um gegebenenfalls dennoch in Ihrem Sinne tätig werden zu können, habe ich Ihren Antrag der für den Bürgerdialog im Hause zuständigen Stelle mit der Bitte um Bearbeitung als Bürgeranfrage zugeleitet. Von dort erhalten Sie weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Verteidigung
Klassifizierung: OFFEN – AMTS- U. DIENSTGEHEIMNIS/PersDat Schutzbereich 1 Bundesministerium der Verteidigung - …
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
CanG für Soldaten [#304277] - << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Datum
24. April 2024 09:37
Status
Klassifizierung: OFFEN – AMTS- U. DIENSTGEHEIMNIS/PersDat Schutzbereich 1 Bundesministerium der Verteidigung - Bürgerdialog - Az 01-13-11 Sehr << Antragsteller:in >> für Ihre E-Mail vom 26. März 2024 an das Bundesministerium der Verteidigung danken wir Ihnen. Der Konsum von Cannabis sowie bspw. Besitz, Handel, Anbau, Einfuhr, Abgabe, Erwerb, Entgegennahme sind bereits gesetzlich innerhalb militärischer Bereiche verboten (vgl. § 2 Absatz 3 und § 5 Absatz 3 KCanG). Der Konsum von Cannabis kann im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit der Dienstausübung Gefahren für Leib und Leben von Bundeswehrangehörigen sowie für die öffentliche Sicherheit, die militärische Ordnung, die Schlagkraft der Truppe und ihre Einsatzbereitschaft hervorrufen. Daher wird der Cannabiskonsum in militärischen Bereichen für jedermann verboten. Beschränkungen des Konsums von Cannabis für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr aufgrund des Soldatengesetzes- auch außerhalb des Dienstes und außerhalb militärischer Bereiche - bleiben unberührt. Der Dienstherr kann also auch weiterhin Vorgaben zum Konsum von Cannabis auch außerhalb militärischer Bereiche und außer Dienst machen. Die Frage ob die einschlägigen Regelungen und Vorgaben angepasst oder geändert werden müssen, wird zur Zeit im BMVg überprüft. Mit freundlichen Grüßen