Cannabis und Führerschein

Vorab ich bin auch nicht dafür, dass man bekifft Auto fährt aber wieso verliert man den Führerschein noch Tage nach dem Konsum, obwohl man wahrscheinlich zurechnungsfähiger ist als ein Großteil der deutschen Bevölkerung, die nichts konsumieren?

Sollte es in Deutschland nicht so etwas wie eine ,,Gleichberechtigung“ geben?
Ich meine wenn ich am Freitag eine Flasche Vodka trinke verliere ich doch am Montag auch nicht den Führerschein?
Ist das nicht auch eine Art vom Rassismus?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. August 2020
  • Frist
    5. September 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Vorab ich bin auch …
An Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Cannabis und Führerschein [#194108]
Datum
2. August 2020 13:53
An
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vorab ich bin auch nicht dafür, dass man bekifft Auto fährt aber wieso verliert man den Führerschein noch Tage nach dem Konsum, obwohl man wahrscheinlich zurechnungsfähiger ist als ein Großteil der deutschen Bevölkerung, die nichts konsumieren? Sollte es in Deutschland nicht so etwas wie eine ,,Gleichberechtigung“ geben? Ich meine wenn ich am Freitag eine Flasche Vodka trinke verliere ich doch am Montag auch nicht den Führerschein? Ist das nicht auch eine Art vom Rassismus?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194108 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194108/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genan…
Von
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Betreff
WG: Cannabis und Führerschein [#194108]
Datum
4. August 2020 14:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und wird von dort beantwortet. Mit freundlichen Grüßen

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Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 4.8.2020 zum Thema Cannabis im Straßenverkehr. Sie w…
Von
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Betreff
Cannabis und Führerschein (#194108)
Datum
6. August 2020 14:04
Status
image005.jpg
1,6 KB
image006.jpg
2,0 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 4.8.2020 zum Thema Cannabis im Straßenverkehr. Sie wurden bereits darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen ist, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten zu Fragestellungen richtet. Ich möchte hier im Folgenden Ihre Frage beantworten. Der Besitz von Cannabis ist verboten und kann mit einer Geldstrafe oder aber mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Wie hoch die Strafe ausfällt, entscheidet der Richter im Einzelfall. In besonderen Fällen, beispielsweise bei nur geringen Besitzmengen, kann von einer Strafverfolgung mit oder ohne Auflagen abgesehen werden. Dies liegt im Ermessen der zuständigen Behörden. Der Besitz und das Konsumieren von Alkohol ist – im Gegensatz zum Konsum von Cannabis – nicht verboten. Verboten ist jedoch das Führen eines Kraftfahrzeuges, wenn man aufgrund des Einflusses von Alkohol oder anderer berauschender Mittel, beispielsweise Cannabis, nicht mehr in der Lage ist, das Kraftfahrzeug sicher zu führen. In diesem Fall droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Zusätzlich wird demjenigen, der gefahren ist, obwohl er fahruntauglich ist, die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen. In der Regel wird zudem vom Gericht eine Sperrfrist von bis zu zwei Jahren für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ausgesprochen. Wenn jemand das erste Mal von der Polizei zu Fuß mit Cannabis angetroffen wird, hat dies in der Regel keine Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis. Etwas anderes gilt, wenn man im Auto angetroffen wird und THC im Blut nachgewiesen wird. Dann erwartet den Fahrer – sofern nicht bereits der Straftatbestand der Trunkenheitsfahrt erfüllt ist – bei Überschreiten des analytischen Grenzwertes eine Geldbuße in Höhe von 500 € und ein einmonatiges Fahrverbot. Als Grenzwert für THC hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2004 – ohne selber einen Grenzwert explizit festzulegen – zu erkennen gegeben, dass es den von der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgelegten Grenzwert von 1 ng/ml THC für angemessen hält. Wie diverse Studien belegen, besteht ab diesem Wert die Möglichkeit einer cannabisbedingten Fahrbeeinträchtigung. Mir ist hierbei bewusst, dass die Nachweisdauer und die Wirkdauer bei Personen, die regelmäßig konsumieren, anders ausfällt, als bei Personen, die das erste Mal oder selten konsumieren. Die Polizei informiert die Fahrerlaubnisbehörde über diesen Vorfall. Diese ist als Gefahrenabwehrbehörde verantwortlich, künftige Risiken für die Verkehrssicherheit im Straßenverkehr zu minimieren. Sie prüft, ob die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges weiterhin besteht; insbesondere, ob es sich um einen einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot von Fahren und Konsum handelt. In der Regel führt ein solcher erstmaliger Verstoß nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis. Dies empfände ich auch als unverhältnismäßig. Die Fahrerlaubnis kann aber, wenn weitere Anhaltspunkte für einen gelegentlichen Konsum bestehen (bspw: hoher THC-COOH-Wert, bereits wegen Drogenbesitz polizeilich in Erscheinung getreten), ein medizinisch-psychologisches Gutachten bezüglich der Fahreignung anordnen. Dies erscheint auf den ersten Blick nicht unbillig. Dennoch werde ich mir über diese Fragen im Gespräch mit Expertinnen und Experten in der kommenden Zeit ein noch genaueres Bild machen. Unabhängig von unseren Vorstellungen in Sachen Legalisierung sollte es unser gemeinsames Ziel sein, gerade junge Menschen vom Konsum von abzuhalten. Eben deshalb setze ich mich sehr für eine Intensivierung der Cannabisprävention ein. Hierbei müssen wir auch neue Wege beschreiten, um mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen ins Gespräch zu kommen – auf Augenhöhe und ohne erhobenen Zeigefinger. Mit freundlichen Grüßen