Sehr geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 4.8.2020 zum Thema Cannabis im Straßenverkehr. Sie wurden bereits darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen ist, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten zu Fragestellungen richtet. Ich möchte hier im Folgenden Ihre Frage beantworten.
Der Besitz von Cannabis ist verboten und kann mit einer Geldstrafe oder aber mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Wie hoch die Strafe ausfällt, entscheidet der Richter im Einzelfall. In besonderen Fällen, beispielsweise bei nur geringen Besitzmengen, kann von einer Strafverfolgung mit oder ohne Auflagen abgesehen werden. Dies liegt im Ermessen der zuständigen Behörden.
Der Besitz und das Konsumieren von Alkohol ist – im Gegensatz zum Konsum von Cannabis – nicht verboten. Verboten ist jedoch das Führen eines Kraftfahrzeuges, wenn man aufgrund des Einflusses von Alkohol oder anderer berauschender Mittel, beispielsweise Cannabis, nicht mehr in der Lage ist, das Kraftfahrzeug sicher zu führen. In diesem Fall droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Zusätzlich wird demjenigen, der gefahren ist, obwohl er fahruntauglich ist, die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen. In der Regel wird zudem vom Gericht eine Sperrfrist von bis zu zwei Jahren für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ausgesprochen.
Wenn jemand das erste Mal von der Polizei zu Fuß mit Cannabis angetroffen wird, hat dies in der Regel keine Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis.
Etwas anderes gilt, wenn man im Auto angetroffen wird und THC im Blut nachgewiesen wird. Dann erwartet den Fahrer – sofern nicht bereits der Straftatbestand der Trunkenheitsfahrt erfüllt ist – bei Überschreiten des analytischen Grenzwertes eine Geldbuße in Höhe von 500 € und ein einmonatiges Fahrverbot.
Als Grenzwert für THC hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2004 – ohne selber einen Grenzwert explizit festzulegen – zu erkennen gegeben, dass es den von der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgelegten Grenzwert von 1 ng/ml THC für angemessen hält. Wie diverse Studien belegen, besteht ab diesem Wert die Möglichkeit einer cannabisbedingten Fahrbeeinträchtigung. Mir ist hierbei bewusst, dass die Nachweisdauer und die Wirkdauer bei Personen, die regelmäßig konsumieren, anders ausfällt, als bei Personen, die das erste Mal oder selten konsumieren.
Die Polizei informiert die Fahrerlaubnisbehörde über diesen Vorfall. Diese ist als Gefahrenabwehrbehörde verantwortlich, künftige Risiken für die Verkehrssicherheit im Straßenverkehr zu minimieren. Sie prüft, ob die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges weiterhin besteht; insbesondere, ob es sich um einen einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot von Fahren und Konsum handelt. In der Regel führt ein solcher erstmaliger Verstoß nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis. Dies empfände ich auch als unverhältnismäßig. Die Fahrerlaubnis kann aber, wenn weitere Anhaltspunkte für einen gelegentlichen Konsum bestehen (bspw: hoher THC-COOH-Wert, bereits wegen Drogenbesitz polizeilich in Erscheinung getreten), ein medizinisch-psychologisches Gutachten bezüglich der Fahreignung anordnen. Dies erscheint auf den ersten Blick nicht unbillig. Dennoch werde ich mir über diese Fragen im Gespräch mit Expertinnen und Experten in der kommenden Zeit ein noch genaueres Bild machen.
Unabhängig von unseren Vorstellungen in Sachen Legalisierung sollte es unser gemeinsames Ziel sein, gerade junge Menschen vom Konsum von abzuhalten. Eben deshalb setze ich mich sehr für eine Intensivierung der Cannabisprävention ein. Hierbei müssen wir auch neue Wege beschreiten, um mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen ins Gespräch zu kommen – auf Augenhöhe und ohne erhobenen Zeigefinger.
Mit freundlichen Grüßen