Cannabiskontrollgesetz

Die Vorgaben zum Erlangen der Qualikation eines Präventionsbeauftragten in einer Anbauvereinigung für Cannabis.

Sowie, die Regelungen zur Sicherung einer Anbaufläche und den dazugehörigen zuverlässigen Nachweis.

Der Standort der Vereinigung ist Sachsen.

Bitte antworten Sie erst, wenn der Gesetzesgebungsprozess beendet sein sollte.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    21. Februar 2024
  • Frist
    23. März 2024
  • 0 Follower:innen
Hagen Postdorf
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Vorgaben zum Erlangen der Qualika…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Hagen Postdorf
Betreff
Cannabiskontrollgesetz [#300750]
Datum
21. Februar 2024 14:53
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Vorgaben zum Erlangen der Qualikation eines Präventionsbeauftragten in einer Anbauvereinigung für Cannabis. Sowie, die Regelungen zur Sicherung einer Anbaufläche und den dazugehörigen zuverlässigen Nachweis. Der Standort der Vereinigung ist Sachsen. Bitte antworten Sie erst, wenn der Gesetzesgebungsprozess beendet sein sollte.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Hagen Postdorf Anfragenr: 300750 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/300750/ Postanschrift Hagen Postdorf << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Hagen Postdorf
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Postdorf, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Cannabiskontrollgesetz _ [#300750]
Datum
27. Februar 2024 11:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Postdorf, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Postdorf, ich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag nach dem IFG des Bundes und erteile…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Cannabiskontrollgesetz [#300750]
Datum
10. April 2024 15:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Postdorf, ich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag nach dem IFG des Bundes und erteile Ihnen folgende Auskunft: Das Konsumcannabisgesetz sieht vor, dass Präventionsbeauftragte gegenüber ihrer jeweiligen Anbauvereinigung spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse nachweisen müssen. Der Nachweis wird erbracht durch eine Bescheinigung der Teilnahme an einer Suchtpräventionsschulung bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen (§ 23 Absatz 4 Satz 5 und 6 KCanG). Diese Regelungen treten - so wie alle weiteren Regelungen des Konsumcannabisgesetzes zu Anbauvereinigungen - erst am 1. Juli 2024 in Kraft. Die Umsetzung der Vorschriften, die Festlegung der zuständigen Behörden und des Verwaltungsverfahrens liegt in der Verantwortung der Länder. Welche Schulungen im jeweiligen Land angeboten werden, von welchem Träger und mit welchem konkreten Inhalt, entscheidet daher das jeweilige Bundesland. Der Bund wird die Erarbeitung eines Mustercurriculums für Schulungen von Präventionsbeauftragten im Rahmen einer öffentlichen Vergabe beauftragen, welches die Länder dann für Schulungen nutzen können. Gleiches gilt für Ihre Frage nach den Vorgaben für die Pflichten von Anbauvereinigungen, befriedetes Besitztum, in oder auf dem Cannabis und Vermehrungsmaterial angebaut, gewonnen oder gelagert wird, durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten - insbesondere Kinder und Jugendliche - und gegen die Wegnahme von Cannabis und Vermehrungsmaterial zu sichern (§ 22 Absatz 1 KCanG) und Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine Einsicht von außen zu schützen (§ 23 Absatz 3 KCanG). Die Umsetzung dieser Vorschriften ist ebenfalls Sache der zuständigen Behörden der Länder und Kommunen. Wir empfehlen Ihnen daher, mit der in Sachsen für die Erteilung einer Erlaubnis für Anbauvereinigungen zuständigen Stelle Kontakt aufzunehmen. Welche Stelle zuständig ist, wird durch Landesrecht geregelt und ist hier noch nicht bekannt. Mit freundlichen Grüßen