Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger)

Dokumente in denen im entferntesten Sinne eine Abwägung/Erwähnung zu dem Thema erfolgt:
-Bevorzugung der Ehepartner von ausländischen Fachkräften im Vergleich zu Ehepartnern von deutschen Staatsbürgern (AufenthG/Chancen-Aufenthaltsrecht)
-mit besonderem (aber nicht ausschließlichem Fokus) auf das Erfordernis "einfacher" deutscher Sprachkenntnisse vor der Einreise

Ergänzende Erläuterung zum Sachverhalt:
Das Chancen-Aufenthaltsrecht ermöglicht den Nachzug von Ehepartnern sogenannter "Fachkräfte" ohne Sprachnachweis vor der Einreise. So wird etwa beispielhaft einem indischen Staatsbürger mit 3 Jahren IT-Erfahrung (ohne Berufsabschluss) dieser besondere Status "zuerkannt". Die Frau oder der Mann dieses beispielhaften indischen IT-Experten könnte sodann ohne Sprachnachweis nachziehen.

Im Gegensatz hierzu müsste die Frau oder der Mann eines deutschen Staatsbürgers aus einem nicht privilegierten Drittstaat einen solchen Sprachnachweis (nach dem AufenthG) weiterhin vorlegen.

Dies wäre selbst dann der Fall, wenn es bei dem deutschen Staatsbürger beispielhaft um einen ausgewanderten deutschen IT-Experten handelt - und dieser mit seiner/seinem Ehegattin/Ehegatten nach Deutschland zurückkehren möchte.

Weiter sind von diesem Sprachnachweiserfordernis zahlreiche weitere Ausnahmen vorhanden, hierzu zählen:
-in Deutschland lebender Ehegatte ist nicht deutscher Staatsbürger aber Staatsbürger eines anderen EU-Lands
-Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, wenn die Ehe bereits im Herkunftsland bestand
-Ehegatte ist wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen
-erkennbar geringer Integrationsbedarf (zum Beispiel Hochschulstudium)
-in Deutschland lebender ausländischer Ehegatte besitzt die Staatsangehörigkeit von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands oder von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco oder San Marino
-in Deutschland lebender Ehegatte ist im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder ist Forscher oder Selbständiger
-es liegt ein besonderer Härtefall vor (Erwerb der deutschen Sprachkenntnisse war innerhalb eines Jahres nicht möglich oder zumutbar)

Vor diesem Hintergrund ist das Sprachnachweiserfodernis nach dem AufenthG dem Grunde nach hauptsächlich noch auf die Ehepartner (aus nicht privilegierten Drittstaat) von deutschen Staatsbürgern beschränkt.

Bei der Ausarbeitung des Chancen-Aufenthaltsrecht konnte dieses Problem nicht unberücksichtigt bzw. unentdeckt bleiben. Insbesondere da es sich um eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung der eigenen Staatsbürger handelt, denn diese werden offenkundig - durch die Besserstellung der Ehepartner von ausländischen "Fachkräften" - mittelbar diskriminiert.

Demnach müssen Dokumente zu dieser Problematik existieren. Hierzu könnten etwa Dokumente gehören in denen explizit dieses Problem abgehandelt wird oder in denen ausgeführt wird, warum eine solche Bevorzugung sachlich gerechtfertigt ist.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. Dezember 2022
  • Frist
    14. Januar 2023
  • 2 Follower:innen
Daniel Lautenbacher
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente in denen im entferntesten S…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Daniel Lautenbacher
Betreff
Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger) [#265150]
Datum
10. Dezember 2022 15:43
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente in denen im entferntesten Sinne eine Abwägung/Erwähnung zu dem Thema erfolgt: -Bevorzugung der Ehepartner von ausländischen Fachkräften im Vergleich zu Ehepartnern von deutschen Staatsbürgern (AufenthG/Chancen-Aufenthaltsrecht) -mit besonderem (aber nicht ausschließlichem Fokus) auf das Erfordernis "einfacher" deutscher Sprachkenntnisse vor der Einreise Ergänzende Erläuterung zum Sachverhalt: Das Chancen-Aufenthaltsrecht ermöglicht den Nachzug von Ehepartnern sogenannter "Fachkräfte" ohne Sprachnachweis vor der Einreise. So wird etwa beispielhaft einem indischen Staatsbürger mit 3 Jahren IT-Erfahrung (ohne Berufsabschluss) dieser besondere Status "zuerkannt". Die Frau oder der Mann dieses beispielhaften indischen IT-Experten könnte sodann ohne Sprachnachweis nachziehen. Im Gegensatz hierzu müsste die Frau oder der Mann eines deutschen Staatsbürgers aus einem nicht privilegierten Drittstaat einen solchen Sprachnachweis (nach dem AufenthG) weiterhin vorlegen. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn es bei dem deutschen Staatsbürger beispielhaft um einen ausgewanderten deutschen IT-Experten handelt - und dieser mit seiner/seinem Ehegattin/Ehegatten nach Deutschland zurückkehren möchte. Weiter sind von diesem Sprachnachweiserfordernis zahlreiche weitere Ausnahmen vorhanden, hierzu zählen: -in Deutschland lebender Ehegatte ist nicht deutscher Staatsbürger aber Staatsbürger eines anderen EU-Lands -Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, wenn die Ehe bereits im Herkunftsland bestand -Ehegatte ist wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen -erkennbar geringer Integrationsbedarf (zum Beispiel Hochschulstudium) -in Deutschland lebender ausländischer Ehegatte besitzt die Staatsangehörigkeit von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands oder von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco oder San Marino -in Deutschland lebender Ehegatte ist im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder ist Forscher oder Selbständiger -es liegt ein besonderer Härtefall vor (Erwerb der deutschen Sprachkenntnisse war innerhalb eines Jahres nicht möglich oder zumutbar) Vor diesem Hintergrund ist das Sprachnachweiserfodernis nach dem AufenthG dem Grunde nach hauptsächlich noch auf die Ehepartner (aus nicht privilegierten Drittstaat) von deutschen Staatsbürgern beschränkt. Bei der Ausarbeitung des Chancen-Aufenthaltsrecht konnte dieses Problem nicht unberücksichtigt bzw. unentdeckt bleiben. Insbesondere da es sich um eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung der eigenen Staatsbürger handelt, denn diese werden offenkundig - durch die Besserstellung der Ehepartner von ausländischen "Fachkräften" - mittelbar diskriminiert. Demnach müssen Dokumente zu dieser Problematik existieren. Hierzu könnten etwa Dokumente gehören in denen explizit dieses Problem abgehandelt wird oder in denen ausgeführt wird, warum eine solche Bevorzugung sachlich gerechtfertigt ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Daniel Lautenbacher Anfragenr: 265150 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265150/ Postanschrift Daniel Lautenbacher << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Daniel Lautenbacher
Daniel Lautenbacher
Guten Tag, Ergänzung: Zu Dokumenten gehören beispielweise auch E-Mails/Schriftverkehr zur geschilderten Problemat…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Daniel Lautenbacher
Betreff
AW: Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger) [#265150]
Datum
10. Dezember 2022 15:45
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Ergänzung: Zu Dokumenten gehören beispielweise auch E-Mails/Schriftverkehr zur geschilderten Problematik und deren weitere "interne Bearbeitung". Mit freundlichen Grüßen Daniel Lautenbacher Anfragenr: 265150 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265150/ Postanschrift Daniel Lautenbacher << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Daniel Lautenbacher
Guten Tag, Ihre Antwortfrist zur IFG-Anfrage läuft in 3 Tagen ab. Mit freundlichen Grüßen Daniel Lautenbacher …
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Daniel Lautenbacher
Betreff
AW: Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger) [#265150]
Datum
11. Januar 2023 05:01
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Ihre Antwortfrist zur IFG-Anfrage läuft in 3 Tagen ab. Mit freundlichen Grüßen Daniel Lautenbacher Anfragenr: 265150 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265150/ Postanschrift Daniel Lautenbacher << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Bundesministerium des Innern und für Heimat, 11614 Berlin Alt-Moabit 140 10557 Berlin Postanschrift 11014 Berlin…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger)
Datum
12. Januar 2023
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium des Innern und für Heimat, 11614 Berlin Alt-Moabit 140 10557 Berlin Postanschrift 11014 Berlin Tel +49 30 18 681-10977 Fax +49 30 18 681- 55038 bearbeitet von: Informationsfreiheitsgesetz; Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare In- <<E-Mail-Adresse>> länderdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger) [#265150] www.bmibund.de Ihr Antrag vom 10. Dezember 2022 Z114.13002/28#114 Berlin, 12. Januar 2023 Seite 1 von 3 Sehr geehrter mit Schreiben vom 10. Dezember 2022 beantragen Sie beim Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) um Übersendung von Dokumenten, in denen im entferntesten Sinne eine Abwägung/Erwähnung zu dem Thema erfolgt: -Bevorzugung der Ehepartner von ausländischen Fachkräften im Vergleich zu Ehepartnern von deutschen Staatsbürgern (AufenthG/CGhancen-Aufenthaltsrecht) -mit besonderem (aber nicht ausschließlichem Fokus) auf das Erfordernis "einfacher" deut- scher Sprachkenntnisse vor der Einreise Der Antrag wird abgelehnt, Begründung: 1. Esliegt der Ausnahmegrund des Schutzes des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwor- tung vor. Eine Informationsoffenlegung würde künftige Abstimmungsprozesse gefähr- den, wenn im Nachgang veröffentlicht werden würde, wer sich ggf. zwischenzeitlich wel- che Position zu eigen gemacht hat. Zustell- und Lieferanschrift; Ingeborg-Drewitz-Allee 4, 10557 Berlin Verkehrsanbindung: $ + U-Bahnhof Hauptbahnhof @@@ 2 @@@ Seite 2von3 Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein Kernbereich exekutiver Eigenverant- wortung, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Hand- lungsbereich einschließt. Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinett- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und ressort- internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Eine Pflicht der Regierung, entsprechenden Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die In- formation zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der allei- nigen Kompetenz der Regierung liegen (BVerfGE 124, 78, 125; 137, 185, 234). Insbesondere wenn konkrete Angaben zu einzelnen Vorhaben, Einschätzungen und Personen inner- halb der beteiligten Ressorts erbeten werden, die aufgrund der Konkretheit den Kernbe- standteil der Regierungsarbeit betreffen, wobei diese stets auch eine Debatte über rechtli- che Fragen beinhalten (können), Das Bundesverfassungsgericht hat daher auch bei abge- schlossenen Vorgängen Fallkonstellationen anerkannt, in denen die Regierung geheim zu haltende Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen nicht verpflichtet ist. 2. Darüber hinaus wird die Verweigerung der Herausgabe auf $ 3 Nr. 3b bzw. $ 4 IFG ge- stützt. Danach besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn und solange die Be- ratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erarbeitet derzeit einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung weiterer Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag, u.a. im Bereich der Familienzusammen- führung. Es ist vorgesehen, diesen Entwurf zeitnah in die Ressortabstimmung zu geben. 3. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Nachweis von Sprachkenntnissen nicht dazu dient, den Ehegattennachzug zu erschweren, sondern vielmehr dazu, die Integra- tion des nachziehenden Ehegatten im Bundesgebiet zu erleichtern. Sofern bereits die gel- tende Rechtslage ein Absehen von dem Erfordernis des Sprachnachweises vorsieht, liegt hierfür jeweils ein sachlicher Grund vor. Die Regelung im Chancen-Aufenthaltsrecht, nach der Ehepartner von Fachkräften fortan generell vom Sprachnachweiserfordernis befreit werden, dient vor allem dazu, dass Deutschland als Standort für Fachkräfte attrak- tiver gestaltet wird, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation (z.B. als Fachkraft) in Deutschland dringend benötigt werden. Darüber hinaus sieht die geltende Rechtslage Ausnahmen vor, z.B. in besonderen Härtefällen oder bei erkennbar geringem Integrati- onsbedarf. Ich bedaure, Ihnen keine andere Auskunft erteilen zu können. @@@ 3 @@@ # Seite 3von 3 Rechtsbeh ung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesminis- terium des Innern und für Heimat (BMI), erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Nie- derschrift beim Bundesministerium des Innern und für Heimat, Alt-Moabit 140 in 10557 Berlin, oder elektronisch 1. miteiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen durch E-Mail, an die E-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>>, oder 2. durcheine De-Mail mit der Versandart nach $ 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>> erklärt werden. Mit freundlichen Grüßen
Daniel Lautenbacher
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung (der…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Daniel Lautenbacher
Betreff
AW: Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger) [#265150]
Datum
22. Januar 2023 06:00
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger)“ vom 10.12.2022 (#265150) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 9 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Daniel Lautenbacher
Daniel Lautenbacher
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Daniel Lautenbacher
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger)“ [#265150]
Datum
24. Januar 2023 08:51
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/265150/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil meine Anfrage ignoriert wird. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Daniel Lautenbacher Anhänge: - 265150.pdf Anfragenr: 265150 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265150/
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4.13002/28#114 Sehr geehrter Herr Lautenbacher, ich verweise hierzu auf meinen Bescheid vom 16.01.2023 an die …
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger) [#265150]
Datum
24. Januar 2023 09:41
Status
Warte auf Antwort
ZII4.13002/28#114 Sehr geehrter Herr Lautenbacher, ich verweise hierzu auf meinen Bescheid vom 16.01.2023 an die von Ihnen angegebene Postanschrift. Ein Rücklauf des Bescheides an BMI ist bisher nicht erfolgt, so dass ich von einer Zustellung ausgehen muss. Mit freundlichen Grüßen
Daniel Lautenbacher
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Daniel Lautenbacher
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger)“ [#265150]
Datum
28. Januar 2023 16:23
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/265150/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das Gesetzgebungsverfahren zum Chancen-Aufenthaltsrecht bereits abgeschlossen wurde und die Änderungen des Aufenthaltsgesetzes zum 31.12.2022 umgesetzt wurden. Ich sehe daher keinen Grund die Informationen weiterhin unter Verschluss zu halten. Auch sehe ich keinen Grund die Verweigerung auf einen etwaigen zukünftigen Referentenentwurf für eine andere/weitere Gesetzesänderung zu stützen. Die angefragen Dokumente beziehen sich explizit auf eine vorherige Abwägung/Erwähnung - der bereits am 31.12.2022 umgesetzten Änderungen des AufenthG - zur verfassungswidrigen Differenzierung der Ehegatten von Fachkräften und der Ehegatten von gleichartig qualifizierten deutschen Staatsbürgern im Hinblick auf das Sprachnachweiserfordernis. Hierzu zählen insbesondere aber nicht ausschließlich Dokumente in denen die Zulässigkeit der Differenzierung, die Legimitation des Differenzierungsziels, die Geeignetheit der Differenzierung, die Eforderlichkeit der Differenzierung sowie Angemessenheit der Differenzierung geprüft bzw. erwähnt wurden. Eine wie auch immer gearteter weiterer Referentenentwurf wird solche Abwägungen für ein bereits umgesetztes Gesetz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht behandeln. Daher kann sich das BMI weder auf den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung noch auf § 3 Nr. 3b bzw. §4 IFG stützen. Abschließend weiße ich darauf hin, dass der Nachweis von Sprachkenntnissen den Ehegattennachzug bei vielen Betroffenen erheblich erschwert und zu unbilligen Ergebnissen führt. Warum der Standort Deutschland zwar für Fachkräfte aus dem Ausland aber nicht für Auslandsdeutsche (mit gleichartiger oder besserer Qualifikation) attraktiver gestaltet werden soll erschließt sich mir nicht. Laut der letzten OECD-Erhebung zum Thema "Wer will nach Deutschland? Eine Umfrage unter Fachkräften im Ausland" sind fehlende Möglichkeiten für Familienangehörige ein wesentliches Thema bei der Migration nach Deutschland. Auch hat die Bundesregierung bereits bei Fachkräften festgestellt, dass ein Sprachnachweiserfordernis - insbesondere bei Familienangehörigen - dazu führt, dass die erwünschte Migration von Fachkräften ausbleibt. Daher erscheint es mir weiterhin fragwürdig von einer Gruppe Sprachkenntnisse vor der Einreise zu verlangen, von einer anderen gleichgelagerten Gruppe jedoch nicht. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Daniel Lautenbacher Anhänge: - 265150.pdf - 2023-01-12_1-inlaenderdiskriminierung-ocred.pdf Anfragenr: 265150 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265150/
Daniel Lautenbacher
Guten Tag, ich habe den Bescheid nunmehr erhalten. Das Gesetzgebungsverfahren zum Chancen-Aufenthaltsrecht wurde…
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Daniel Lautenbacher
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger)“ [#265150]
Datum
28. Januar 2023 16:25
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich habe den Bescheid nunmehr erhalten. Das Gesetzgebungsverfahren zum Chancen-Aufenthaltsrecht wurde bereits abgeschlossen und die Änderungen des Aufenthaltsgesetzes wurden zum 31.12.2022 umgesetzt. Ich sehe daher keinen Grund die Informationen weiterhin unter Verschluss zu halten. Auch sehe ich keinen Grund die Antragsablehnung auf einen etwaigen zukünftigen Referentenentwurf für eine andere/weitere Gesetzesänderung zu stützen. Die angefragen Dokumente beziehen sich explizit auf eine vorherige Abwägung/Erwähnung - der bereits am 31.12.2022 umgesetzten Änderungen des AufenthG - zur verfassungswidrigen Differenzierung der Ehegatten von Fachkräften und der Ehegatten von gleichartig qualifizierten deutschen Staatsbürgern im Hinblick auf das Sprachnachweiserfordernis. Hierzu zählen insbesondere aber nicht ausschließlich Dokumente in denen die Zulässigkeit der Differenzierung, die Legimitation des Differenzierungsziels, die Geeignetheit der Differenzierung, die Eforderlichkeit der Differenzierung sowie Angemessenheit der Differenzierung geprüft bzw. erwähnt wurden. Eine wie auch immer gearteter weiterer Referentenentwurf wird solche Abwägungen für ein bereits umgesetztes Gesetz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht behandeln. Daher kann sich das BMI weder auf den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung noch auf § 3 Nr. 3b bzw. §4 IFG stützen. Abschließend weiße ich darauf hin, dass der Nachweis von Sprachkenntnissen den Ehegattennachzug bei vielen Betroffenen erheblich erschwert und zu unbilligen Ergebnissen führt. Warum der Standort Deutschland zwar für Fachkräfte aus dem Ausland aber nicht für Auslandsdeutsche (mit gleichartiger oder besserer Qualifikation) attraktiver gestaltet werden soll erschließt sich mir nicht. Laut der letzten OECD-Erhebung zum Thema "Wer will nach Deutschland? Eine Umfrage unter Fachkräften im Ausland" sind fehlende Möglichkeiten für Familienangehörige ein wesentliches Thema bei der Migration nach Deutschland. Auch hat die Bundesregierung bereits bei Fachkräften festgestellt, dass ein Sprachnachweiserfordernis - insbesondere bei Familienangehörigen - dazu führt, dass die erwünschte Migration von Fachkräften ausbleibt. Mit freundlichen Grüßen Daniel Lautenbacher
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Datum
30. Januar 2023 16:10
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Daniel Lautenbacher
AW: Vermittlung bei Anfrage „Chancen-Aufenthaltsrecht mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger…
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Daniel Lautenbacher
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AW: Vermittlung bei Anfrage „Chancen-Aufenthaltsrecht mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger)“ [#265150] # IFG-725/002 II#0716 [#265150]
Datum
10. Februar 2023 04:42
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Guten Tag, konnte bereits ein Ergebnis bei der Vermittlung erzielt werden? Vielen Dank vorab. Mit freundlichen Grüßen Daniel Lautenbacher Anfragenr: 265150 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265150/ Postanschrift Daniel Lautenbacher << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Daniel Lautenbacher
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AW: Vermittlung bei Anfrage „Chancen-Aufenthaltsrecht mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger)“ [#265150] # IFG-725/002 II#0716 [#265150]
Datum
10. März 2023 14:16
An
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Chancen-Aufenthaltsrecht - mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger)“ vom 10.12.2022 (#265150) wurde noch immer nicht beantwortet. https://fragdenstaat.de/anfrage/chancen-aufenthaltsrecht-mittelbare-inlaenderdiskriminierung-der-eigenen-staatsbuerger/ Die Auskunft wird unberechtigterweise verweigert. Das Gesetzgebungsverfahren zum Chancen-Aufenthaltsrecht wurde bereits abgeschlossen und die Änderungen des Aufenthaltsgesetzes wurden zum 31.12.2022 umgesetzt. Ich sehe daher keinen Grund die Informationen weiterhin unter Verschluss zu halten. Auch sehe ich keinen Grund die Antragsablehnung auf einen etwaigen zukünftigen Referentenentwurf für eine andere/weitere Gesetzesänderung zu stützen. Die angefragen Dokumente beziehen sich explizit auf eine vorherige Abwägung/Erwähnung - der bereits am 31.12.2022 umgesetzten Änderungen des AufenthG - zur verfassungswidrigen Differenzierung der Ehegatten von Fachkräften und der Ehegatten von gleichartig qualifizierten deutschen Staatsbürgern im Hinblick auf das Sprachnachweiserfordernis. Hierzu zählen insbesondere aber nicht ausschließlich Dokumente in denen die Zulässigkeit der Differenzierung, die Legimitation des Differenzierungsziels, die Geeignetheit der Differenzierung, die Eforderlichkeit der Differenzierung sowie Angemessenheit der Differenzierung geprüft bzw. erwähnt wurden. Eine wie auch immer gearteter weiterer Referentenentwurf wird solche Abwägungen für ein bereits umgesetztes Gesetz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht behandeln. Daher kann sich das BMI weder auf den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung noch auf § 3 Nr. 3b bzw. §4 IFG stützen. Abschließend weiße ich darauf hin, dass der Nachweis von Sprachkenntnissen den Ehegattennachzug bei vielen Betroffenen erheblich erschwert und zu unbilligen Ergebnissen führt. Warum der Standort Deutschland zwar für Fachkräfte aus dem Ausland aber nicht für Auslandsdeutsche (mit gleichartiger oder besserer Qualifikation) attraktiver gestaltet werden soll erschließt sich mir nicht. Laut der letzten OECD-Erhebung zum Thema "Wer will nach Deutschland? Eine Umfrage unter Fachkräften im Ausland" sind fehlende Möglichkeiten für Familienangehörige ein wesentliches Thema bei der Migration nach Deutschland. Auch hat die Bundesregierung bereits bei Fachkräften festgestellt, dass ein Sprachnachweiserfordernis - insbesondere bei Familienangehörigen - dazu führt, dass die erwünschte Migration von Fachkräften ausbleibt. Mit freundlichen Grüßen Daniel Lautenbacher
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Datum
14. März 2023 15:35
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Anfrage abgeschlossen

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Daniel Lautenbacher
AW: Vermittlung bei Anfrage „Chancen-Aufenthaltsrecht mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger…
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Daniel Lautenbacher
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Chancen-Aufenthaltsrecht mittelbare Inländerdiskriminierung (der eigenen Staatsbürger)“ [#265150] # IFG-725/002 II#0716 [#265150]
Datum
23. April 2023 03:56
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Guten Tag, leider ist seit Ihrer letzten Nachricht erneut über 1 Monat vergangen. Es kann und darf nicht sein, dass sich das BMI (wie auch andere Bundesbehörden) regelmäßig den geltenden Gesetzen und Pflichten entziehen indem Verfahren künstlich verzögert werden. Die zögerliche Bearbeitung einer Auskunftsanfrage innerhalb eines objektiv vertretbaren Zeitraums, insbesondere wenn mit der Verfahrensweise aus sachfremden Erwägungen gezielt zum Vorteil oder Nachteil einer Partei gehandelt wird, kann nicht die Lösung sein. Mit freundlichen Grüßen Daniel Lautenbacher Anfragenr: 265150 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265150/ Postanschrift Daniel Lautenbacher <<E-Mail-Adresse>> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Datum
4. Mai 2023 16:18
Status
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Daniel Lautenbacher
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # IFG-725/002 II#0716 [#265150] Guten Tag, Sie dürfen das Verfahren als erf…
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Daniel Lautenbacher
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # IFG-725/002 II#0716 [#265150]
Datum
4. Mai 2023 16:28
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Sie dürfen das Verfahren als erfolglos abgeschlossen betrachten. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 265150 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265150/

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Daniel Lautenbacher
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # IFG-725/002 II#0716 [#265150] Guten Tag, ich habe das Schreiben vom 23. M…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Daniel Lautenbacher
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # IFG-725/002 II#0716 [#265150]
Datum
4. Mai 2023 16:33
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich habe das Schreiben vom 23. März 2023 nicht erhalten. Bitte senden Sie es mir per E-Mail oder Telefax (untenstehend) zu, vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 265150 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265150/ Postanschrift << Adresse entfernt >> E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>