Chatgruppe „Itiotentreff“

Das ZDF veröffentlicht auf YouTube das Video „Was deutsche Polizisten lustig finden“ (https://youtu.be/CAoh6lkZmwE?si=p7ryEW8Uj_Dm7q6k)

Hierzu wird angegeben, das weite Teile der Chatgruppe rekonstruiert werden konnten.

Ich möchte mich hiermit erkundigen, ob das hessische Innenministerium dem ZDF die Inhalte der Chatgruppe zur Verfügung gestellt hat, oder ob Kenntnisse bestehen, ob eine andere Behörde dies getan hat.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. Oktober 2023
  • Frist
    7. November 2023
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Lucas Heinrich
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das ZDF veröffentlicht auf YouTub…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
Lucas Heinrich
Betreff
Chatgruppe „Itiotentreff“ [#289460]
Datum
3. Oktober 2023 11:56
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das ZDF veröffentlicht auf YouTube das Video „Was deutsche Polizisten lustig finden“ (https://youtu.be/CAoh6lkZmwE?si=p7ryEW8Uj_Dm7q6k) Hierzu wird angegeben, das weite Teile der Chatgruppe rekonstruiert werden konnten. Ich möchte mich hiermit erkundigen, ob das hessische Innenministerium dem ZDF die Inhalte der Chatgruppe zur Verfügung gestellt hat, oder ob Kenntnisse bestehen, ob eine andere Behörde dies getan hat.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Lucas Heinrich Anfragenr: 289460 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289460/ Postanschrift Lucas Heinrich << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Lucas Heinrich

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Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
II 6-01a01.23-04-23/043 Sehr geehrter Herr Heinrich, mit E-Mail vom 3. Oktober 2023 haben Sie nach § 80 Abs. 1 …
Von
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Betreff
AW: Chatgruppe „Itiotentreff“ [#289460]
Datum
6. November 2023 15:06
Status
Anfrage abgeschlossen
II 6-01a01.23-04-23/043 Sehr geehrter Herr Heinrich, mit E-Mail vom 3. Oktober 2023 haben Sie nach § 80 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) beantragt, Auskunft darüber zu erteilen, ob das Hessische Ministerium des Innern und für Sport dem ZDF Magazin Royale die im Rahmen des Fernsehbeitrags „Was deutsche Polizisten lustig finden“ vom 29.09.2023 veröffentlichten Inhalte der WhatsApp-Chatgruppe „Itiotentreff“ einiger Polizeibeamter des 1. Polizeireviers Frankfurt am Main zur Verfügung gestellt habe, oder ob Kenntnis darüber bestehe, dass die Weitergabe der Inhalte durch eine andere Behörde erfolgt sei. Ihrem Antrag kann leider nicht entsprochen werden. Der Antrag auf Informationszugang bezieht sich auf Informationen aus dem Landespolizeipräsidium im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport. Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen findet nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG nicht gegenüber Polizeibehörden Anwendung. Das Landespolizeipräsidium im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport ist nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die oberste Polizeibehörde des Landes. Es besteht daher kein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen aus dem Landespolizeipräsidium. Nach § 81 Abs. 3 HDSIG ist der Anspruch auf Informationszugang darüber hinaus in Bezug auf Datei- und Aktenbestandteile aus dem Bereich einer Polizeibehörde ausgeschlossen, die sich in Dateien oder Akten anderer öffentlicher Stellen befinden. Soweit Informationen aus dem Landespolizeipräsidium stammen und sich in Dateien oder Akten anderer Abteilungen des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport befinden, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen. Ihr Antrag auf Informationszugang wird deshalb abgelehnt. Mit freundlichen Grüßen