Checkliste zur Erkennung der Echtheit von Impfdokumenten

Die Checkliste, die das LKA gemeinsam mit dem Apothekerverband erstellt hat, die Apotheken helfen sollen, Impfdokumente auf ihre Echtheit zu prüfen. (Stuttgarter Nachrichten: "Verwenden von gefälschten Impfpässen ist Straftat" vom 20.12.2021 - https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.warnung-des-lka-stuttgart-verwenden-von-gefaelschten-impfpaessen-ist-straftat.45ab0a1b-727b-4d11-b312-ec6286d3b259.html)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    20. Dezember 2021
  • Frist
    22. Januar 2022
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Checkliste…
An Landeskriminalamt Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Checkliste zur Erkennung der Echtheit von Impfdokumenten [#235996]
Datum
20. Dezember 2021 20:32
An
Landeskriminalamt Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Checkliste, die das LKA gemeinsam mit dem Apothekerverband erstellt hat, die Apotheken helfen sollen, Impfdokumente auf ihre Echtheit zu prüfen. (Stuttgarter Nachrichten: "Verwenden von gefälschten Impfpässen ist Straftat" vom 20.12.2021 - https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.warnung-des-lka-stuttgart-verwenden-von-gefaelschten-impfpaessen-ist-straftat.45ab0a1b-727b-4d11-b312-ec6286d3b259.html)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235996 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235996/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Checkliste zur Erkennung der Echtheit von Impf…
An Landeskriminalamt Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
AW: Checkliste zur Erkennung der Echtheit von Impfdokumenten [#235996]
Datum
22. Januar 2022 09:50
An
Landeskriminalamt Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Checkliste zur Erkennung der Echtheit von Impfdokumenten“ vom 20.12.2021 (#235996) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235996 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235996/
Landeskriminalamt Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg wurde kein Eingang einer von Ihnen über den privat…
Von
Landeskriminalamt Baden-Württemberg
Betreff
Checkliste zur Erkennung der Echtheit von Impfdokumenten
Datum
25. Januar 2022 09:49
Status
Warte auf Antwort
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13,3 KB


Sehr Antragsteller/in beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg wurde kein Eingang einer von Ihnen über den privaten Dienstleister „Frag den Staat“ in Auftrag gegebenen Mail verzeichnet. Wir empfehlen Ihnen für Ihre Anfragen zu Belangen, die Baden-Württemberg betreffen, die entsprechenden Serviceangebote der Landesregierung unter www.baden-wuerttemberg.de<http://www.baden-wuerttemberg.de> zu nutzen. Obwohl wir aus dem Betreff „Checkliste zur Erkennung der Echtheit von Impfdokumenten“ der uns nun übermittelten Mail nicht genau erkennen können, auf was Ihre Anfrage konkret abzielt, möchten wir dennoch ausführen, dass mit Wirkung zum 22. November 2021 die Strafvorschriften der §§ 275, 277 bis 279 und 281 StGB geändert bzw. ergänzt wurden. Ziel des Gesetzgebers war, Rechtsklarheit bei der Verfolgung einschlägiger Straftaten rund um gefälschte Impfnachweise herzustellen. Diese Regelungen bilden insofern die Grundlage für die entsprechenden polizeilichen Ermittlungen. Ferner sind die Straftatbestände der Urkundenfälschung, dem Fälschen von Gesundheitszeugnissen sowie Straftaten nach dem Infektionsschutzgesetz einschlägig. Trotz hohem Entdeckungsrisiko wird versucht mit gefälschten Impfpässen digitale Impfzertifikate in Apotheken zu beantragen. Dabei wird bei der Überprüfung sehr häufig die Fälschung erkannt und durch die Apotheke die Polizei verständigt. Daher sind in der Mehrzahl der Fälle Personen die mit einem ge- oder verfälschten Impfnachweis in Apotheken ein digitales Impfzertifikat beantragen Gegenstand polizeilicher Ermittlungen. In Zusammenarbeit mit der polizeilichen Kriminalprävention und dem Landesapothekenverband werden Apotheken entsprechend informiert. Im Rahmen einer Plakataktion (Siehe: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/110980/5103728) wird in den Apotheken auf die Strafbarkeit bei der Verwendung gefälschter Impfpässe hingewiesen. Den Apothekerinnen und Apothekern wurde ferner durch das Landeskriminalamt Baden-Württemberg eine Checkliste zur Erkennung von gefälschten Impfnachweisen zur Verfügung gestellt. Diese Checkliste ist ausschließlich für den Gebrauch durch die Apotheken bestimmt. Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung würde die beschriebenen Bemühungen konterkarieren. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für Ihre Antwort. Ausweislich des E-Mail-Servers von FragDenStaat w…
An Landeskriminalamt Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Checkliste zur Erkennung der Echtheit von Impfdokumenten [#235996]
Datum
26. Januar 2022 21:51
An
Landeskriminalamt Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für Ihre Antwort. Ausweislich des E-Mail-Servers von FragDenStaat wurde die E-Mail erfolgreich an <<E-Mail-Adresse>> zugestellt. Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, übersende Ihnen meinen IFG-Antrag erneut: Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Checkliste, die das LKA gemeinsam mit dem Apothekerverband erstellt hat, die Apotheken helfen sollen, Impfdokumente auf ihre Echtheit zu prüfen. (Stuttgarter Nachrichten: "Verwenden von gefälschten Impfpässen ist Straftat" vom 20.12.2021 - https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.warnung-des-lka-stuttgart-verwenden-von-gefaelschten-impfpaessen-ist-straftat.45ab0a1b-727b-4d11-b312-ec6286d3b259.html) Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235996 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235996/ Anfragenr: 235996 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235996/
Landeskriminalamt Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in ergänzend zu der am 25.01.2022 bereits an Sie versandten allgemeinen Informationen zur Ihre…
Von
Landeskriminalamt Baden-Württemberg
Betreff
Checkliste zur Erkennung der Echtheit von Impfdokumenten [#235996]
Datum
27. Januar 2022 14:48
Status
Warte auf Antwort
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13,3 KB


Sehr Antragsteller/in ergänzend zu der am 25.01.2022 bereits an Sie versandten allgemeinen Informationen zur Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass Ihrem Antrag auf Informationszugang nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) nicht entsprochen werden kann. Zweck dieses Gesetzes ist es zwar, durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, es besteht jedoch kein uneingeschränkter Anspruch auf jedweden Informationszugang. Der Anspruch besteht dann nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Belange der öffentlichen Sicherheit haben kann und vor allem den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens gefährden würde (vgl. § 4 Absatz 1 Nr. 2 und 5 LIFG). Dies ist in diesem Fall zu bejahen. Ihrem Interesse am Zugang zu amtlichen Informationen kann aufgrund der dringenden Wahrung des Schutzes besonderer öffentlicher Interessen nicht entgegengekommen werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Checkliste zur Erkennung der Echtheit von Impfdokumenten“ [#235996]
Datum
24. April 2022 12:08
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/235996/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil sowohl grundlegende Verfahrensgrundsätze verletzt wurden als auch materiell die Ablehnung zu Unrecht erfolgte. Die Behörde verweist in Ihrer Begründung pauschal auf § 4 Absatz 1 Nr. 2 und 5 LIFG, begründet jedoch in keiner Weise, warum die Vorschriften einschlägig sein sollten. ("Dies ist in diesem Fall zu bejahen."). Diese Begründung entspricht nicht der Regeglung des § 39 Abs. 1 S. 2 und 3 LVwVfG: "In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist." Auch hat die Behörde nicht gemäß § 9 Abs. 2 LIFG mitgeteilt, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise auf Antrag zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich sein wird. Da davon auszugehen ist, dass die Strafverfahren nicht auf ewig andauern und auch die Relevanz von gefälschten Impfpässen nach einem Ende der SARS-CoV-2-Pandemie nicht mehr gegeben ist, ist davon auszugehen, dass die Ausschlusstatbestände in naher Zukunft nicht mehr gegeben sind. Inhaltlich hat sich die Behörde in Ihrer ersten Nachricht pauschal darauf bezogen, eine Veröffentlichung der Checkliste würde die Bemühungen des LKAs konterkarieren, den Einsatz von gefälschten Impfpässen strafrechtlich zu verfolgen. Die Behörde verkennt hierbei jedoch gleich mehrere Gesichtspunkte, die für eine Veröffentlichung sprechen. Die Behörde geht zum einen davon aus, dass die Checkliste durch die Ablehnung des IFG-Antrags geheim bliebe. Hiergegen spricht, dass sie die Liste allen baden-württembergischen Apotheken zur Verfügung stellt. In Baden-Württemberg gibt es Stand 2021 2.368 Apotheken (https://www.abda.de/fileadmin/user_upload/assets/ZDF/ZDF21/ZDF_21_16_Apothekenzahl_nach_Bundeslaendern.pdf). Geht man davon aus, dass dort jeweils 10 Personen arbeiten, überschreitet der Empfängerkreis 20.000 Personen. Zudem sind diese Personen nicht über Geheimhaltungsvereinbarungen mit dem LKA zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ein echtes Geheimhaltungsinteresse kann das LKA daher gar nicht haben und die Ablehnung damit auch keine Einfluss auf die Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit haben. Weiterhin hat das LKA auch nicht vorgetragen, in wie fern die äußere und öffentliche Sicherheit hiervon beeinträchtigt würde. Auch ist der Verweis auf den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens unzutreffend. Während eines Ermittlungsverfahrens ist bereits bekannt, wie der gefälschte Impfpass aussieht. Das ist zum einen der verdächtigen Person bekannt, da sie über das Dokument verfügt, zum anderen aber auch, weil es in den strafrechtlichen Vorwürfen bekannt gemacht werden muss. Zudem ist die Fälschbarkeit eines Impfasses begrenzt und auch vielfach medial abgedeckt worden. Da der Impfpass über keine geheimen Sicherheitsmerkmale wie ein Geldschein oder ein Ausweisdokument verfügt, würde die Veröffentlichung der Checkliste nicht zu einem Vorteil für die Fälscher führen. Durch die Medien sind bereits gefälschte Chargenaufkleber, gefälschte Namensangaben, Ausstellung echter Impfpässe ohne Impfung oder mit gefälschten Arztangaben etc. bekannt. Abschließend möchte ich zudem darauf hinweisen, dass das LKA nur 50 % seines Aufgabenbereichs abdeckt, wenn es sich nur auf die Strafverfolgung konzentriert. Die anderen 50 % umfassen nämlich auch die Gefahrenabwehr. Würde die Checkliste öffentlich, so wäre es zum einen einem größeren Personenkreis möglich, gefälschte Impfpässe festzustellen. Zum anderen würden aber auch potenzielle Fälscher abgeschreckt, da ihnen bewusst wäre, dass ihre Methoden bekannt sind. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 235996.pdf - 2022-01-25_1-image001.jpg - 2022-01-27_1-image001.jpg Anfragenr: 235996 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235996/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Checkliste zur Erkennung der Echtheit von Impfdokumenten“ [#235996]
Datum
24. April 2022 12:08
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Informationsfreiheit: Ihr Schreiben vom 24. April 2022 Az: 0221.4-15/322 Sehr << Antragsteller:in >>
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Informationsfreiheit: Ihr Schreiben vom 24. April 2022 Az: 0221.4-15/322
Datum
29. Juni 2022 07:22
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
878,5 KB
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihr o.g. Schreiben. Als Anlage erhalten Sie unsere Antwort dazu. Mit freundlichen Grüßen

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Informationsfreiheit: Ihr Antrag vom 20. Dezember 2021 Az: 0221.4-15/322 Sehr << Antragsteller:in >>
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Informationsfreiheit: Ihr Antrag vom 20. Dezember 2021 Az: 0221.4-15/322
Datum
23. August 2022 11:04
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
776,3 KB
Sehr << Antragsteller:in >> in o.g. Sache erhalten Sie als Anlage unser Schreiben dazu. Mit freundlichen Grüßen