Citavi

Den aktuellen Lizenzvertrag mit dem Rechteinhaber "Swiss Academic Software" über das Literaturverwaltungsprogramm Citavi, vorzugsweise in elektronischer Form.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    29. September 2019
  • Frist
    28. Dezember 2019
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den aktuellen Liz…
An Landeskonsortium Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Citavi [#167498]
Datum
29. September 2019 01:25
An
Landeskonsortium Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den aktuellen Lizenzvertrag mit dem Rechteinhaber "Swiss Academic Software" über das Literaturverwaltungsprogramm Citavi, vorzugsweise in elektronischer Form.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeskonsortium Baden-Württemberg
Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg Sehr geehrteAntragsteller/in
Von
Landeskonsortium Baden-Württemberg
Betreff
Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg
Datum
22. Oktober 2019 08:54
Status
Warte auf Antwort
smime.p7s
6,3 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 29. September 2019 an das Konsortium des Landes Baden-Württemberg bzw. die persönliche E-Mailadresse von Frau Dr. Kellersohn. Darin beantragen Sie eine elektronische Kopie des zwischen der Firma Swiss Academic Software GmbH und dem Konsortium des Landes Baden-Württemberg geschlossenen Lizenzvertrages für das Literaturverwaltungsprogramm Citavi zu erhalten. Die Herausgabe eines solchen Lizenzvertrages an eine dritte, nicht am Lizenzvertrag beteiligte, Person berührt offensichtlich Belange der am Vertrag beteiligten Personen im Sinne von §5 oder § 6 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg (LIFG BW). In diesem Fall kommen die Belange der Firma Swiss Academic Software GmbH als betroffener Person in Betracht. Da Anfragen mit Drittbetroffenheit mit einem höheren Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden sind, sieht § 7 Absatz 7 LIFG BW zunächst vor, dass sich die Frist zur Beantwortung solcher Anfragen auf drei Monate erhöht. Auch Ihr Antrag weist eine solche Drittbetroffenheit auf, sodass sich die Bearbeitungsfrist auf drei Monate verlängert. § 8 Absatz 1 LIFG BW sieht für den Fall, dass Belange Dritter betroffen sind, ferner ein Anhörungsverfahren der betroffenen Person vor. Die informationspflichtige Stelle gibt der betroffenen Person darin schriftlich oder elektronisch Gelegenheit, innerhalb eines Monats, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. § 7 Absatz 1 Satz 3 LIFG BW sieht für Auskunftsanfragen bei denen Belange Dritter betroffen sein können vor, dass der Antrag auf Auskunftserteilung begründet werden und die Erklärung enthalten soll, inwieweit die Daten der antragstellenden Person an die betroffene Person weitergegeben werden dürfen. Ihr ursprünglicher Antrag äußert sich hierzu noch nicht. Um das Anhörungsverfahren der Swiss Academic Software GmbH durchführen zu können, bitte ich Sie daher um eine Begründung Ihres Antrages und eine Ergänzung, inwiefern Ihre Daten als Antragsteller an die Swiss Academic Software GmbH weitergegeben werden dürfen. Nach erfolgter Anhörung werden wir auf Ihren Antrag zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg [#167498] Sehr geehrteAnt…
An Landeskonsortium Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg [#167498]
Datum
28. Oktober 2019 19:46
An
Landeskonsortium Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Sie fordern eine Begründung meines Antrages gem. § 7 Abs. 1 S. 3 LIFG BW. Diese teile ich hiermit mit. Ich begehre die beantragte Information, um mir eine (hochschul-)politische Meinung bilden zu können. Sollte die von mir beantragte Information personenbezogene Daten enthalten, können diese geschwärzt werden. Sollte der angehörte Dritte dies ausdrücklich beantragen, stimme ich der Weitergabe meiner Daten hiermit zu. Ich möchte Sie an dieser Stelle nochmals darauf hinweisen, dass ich um Vorab-Information bitte, sollten bei dieser Anfrage Gebühren anfallen. Je nach Höhe der evtl. anfallenden Gebühren möchte ich mir das Zurückziehen meines Antrages offenhalten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 167498 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/r/167498 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landeskonsortium Baden-Württemberg
Re: AW: Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg [#167498] Guten Tag, …
Von
Landeskonsortium Baden-Württemberg
Betreff
Re: AW: Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg [#167498]
Datum
28. Oktober 2019 19:47
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, Ich bin am 29.10.2019 wieder im Büro und werde mich nach meiner Rückkehr alsbald um die Beantwortung Ihrer E-Mail kümmern. In dringenden Fällen wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen bitte an folgende Mailadressen: allgemeine Fragen: <<E-Mail-Adresse>> Fragen zur Benutzung der UB Freiburg: <<E-Mail-Adresse>> Fragen zur Barrierefreiheit der UB Freiburg: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen

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Landeskonsortium Baden-Württemberg
AW: Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg [#167498] Sehr geehrteAnt…
Von
Landeskonsortium Baden-Württemberg
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg [#167498]
Datum
18. Dezember 2019 13:16
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
6,3 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihren Antrag vom 29.09.2019 ergeht folgender Bescheid: 1. Der Antrag, mit welchem die Zusendung des Lizenzvertrages für das Literaturverwaltungsprogramm "Citavi", zwischen der Swiss Academic Software GmbH und dem Konsortium des Landes Baden-Württemberg, begehrt wird, wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Begründung: Mit E-Mail bzw. Schreiben vom 29.09.2019 an das Konsortium des Landes Baden-Württemberg beantragten Sie eine Kopie des mit der Swiss Academic Software abgeschlossenen Lizenzvertrages für das Literaturverwaltungsprogramm "Citavi" vorzugsweise in elektronischer Form zu erhalten. Da Ihr Antrag Belange im Sinne von § 6 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg (LIFG BW) berührt, war der Swiss Academic Software GmbH Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erteilung einer Einwilligung in den Informationszugang (Anhörung) zu gewähren. Aufgrund des durchzuführenden Anhörungsverfahrens war auch die Auskunftsfrist gemäß §7 Abs. 7 Satz 2 LIFG BW entsprechend zu verlängern. Über den Umstand der Fristverlängerung wurden Sie per E-Mail vom 22.10.2019 informiert. Mit gleicher Mail wurden Sie zusätzlich um eine Begründung Ihres Antrags und zu einer Erklärung aufgefordert, inwiefern Ihre Daten an die betroffene Swiss Academic Software GmbH weitergegeben werden dürfen. Zur Begründung Ihres Antrags führten Sie mit E-Mail vom 28.10.2019 aus, dass Sie die beantragte Information benötigen, um sich eine (hochschul-)politische Meinung bilden zu können. Mit der Weitergabe Ihrer Daten an die Swiss Academic Software GmbH waren Sie einverstanden, sofern diese die Weitergabe der Antragstellerdaten ausdrücklich beantragt. Das Anhörungsverfahren ist mittlerweile abgeschlossen. Die Swiss Academic Software GmbH hat sich auf elektronischem Wege geäußert und ihre Einwilligung in den Informationszugang verweigert bzw. dem Zugang zu den begehrten Informationen ausdrücklich widersprochen. Zur Begründung verweist die Geschäftsleitung auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die rechtliche Prüfung hat ergeben, dass Ihr Antrag zulässig ist. Ihrem Anspruch auf Informationszugang steht jedoch ein Informationsverweigerungsgrund nach § 6 Satz 2 LIFG BW entgegen. Nach § 1 Abs. 2 LIFG BW haben Antragsberechtigte grundsätzlich nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Soweit der Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen begehrt wird, sieht § 6 Satz 2 LIFG BW jedoch vor, dass der Zugang zu den begehrten Informationen nur gewährt werden darf, soweit und solange die betroffene Person eingewilligt hat. Unter Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen sind nach der Rechtsprechung Tatsachen zu verstehen, die nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen, die ferner nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind und hinsichtlich derer der Betriebsinhaber deshalb ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil eine Aufdeckung der Tatsache geeignet wäre, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Bei dem Lizenzvertrag handelt es sich um eine individuelle Vereinbarung zwischen der Swiss Academic Software GmbH und dem Konsortium des Landes Baden-Württemberg. Die Regelungen des Lizenzvertrages sind nur den Vertragspartnern, damit nur einem kleinen Personenkreis bekannt und somit nicht offenkundig. Die Geschäftsleitung der Swiss Academic Software GmbH hat im Rahmen des Anhörungsverfahrens zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch das Auskunftsverlangen die Gefahr besteht, dass Konkurrenzfirmen Kenntnis von den Details des Geschäftsmodells und der konkreten Vertragsgestaltung erhalten. Insbesondere hinsichtlich der Details zum Geschäftsmodell sei damit zu rechnen, dass Wettbewerber diese zum Nachteil der Betroffenen einsetzen würden. Damit hat die Swiss Academic Software GmbH nachvollziehbar dargelegt, dass die Offenlegung der begehrten Informationen auch geeignet ist, die Wettbewerbsposition der Firma nachteilig zu beeinflussen. Geeignete Maßnahmen, welche die Nachteile verhindern könnten, die im Falle einer Veröffentlichung drohen würden, sind nicht ersichtlich. Das von der Swiss Academic Software GmbH geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse ist damit auch berechtigt. Diese kann sich damit also auf das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses berufen und hat ihre Einwilligung zur Gestattung des Informationszugangs verweigert. Dementsprechend steht Ihrem Auskunftsbegehren ein Informationsverweigerungsgrund im Sinne des § 6 Satz 2 LIFG BW entgegen, sodass Ihr Antrag zurückzuweisen war. Gebühren und Auslagen im Sinne von § 10 LIFG BW werden im Zusammenhang mit diesem Verfahren nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen