CO2 Abgabe auf Ökostrom und Ökogas

Ich beziehe von meinem Energieversorger sog. Ökostrom und Ökogas. Es handelt sich hierbei um Strom- und Gastarife, bei denen der CO2-Ausstoss, der bei der Erzeugung anfällt, vollständig kompensiert wird, entweder durch Ausgleichsmaßnahmen, oder durch Verwendung von erneuerbaren Energiequellen. Nun wird auch auf diese Tarife die CO2-Abgabe erhoben. Bitte nehmen Sie Stellung: Handelt es sich hierbei um eine "Doppelbesteuerung"?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. Januar 2022
  • Frist
    8. Februar 2022
  • Ein:e Follower:in
Steffen Schäufele
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich beziehe von m…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Steffen Schäufele
Betreff
CO2 Abgabe auf Ökostrom und Ökogas [#236893]
Datum
6. Januar 2022 09:58
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich beziehe von meinem Energieversorger sog. Ökostrom und Ökogas. Es handelt sich hierbei um Strom- und Gastarife, bei denen der CO2-Ausstoss, der bei der Erzeugung anfällt, vollständig kompensiert wird, entweder durch Ausgleichsmaßnahmen, oder durch Verwendung von erneuerbaren Energiequellen. Nun wird auch auf diese Tarife die CO2-Abgabe erhoben. Bitte nehmen Sie Stellung: Handelt es sich hierbei um eine "Doppelbesteuerung"?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Steffen Schäufele Anfragenr: 236893 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift Steffen Schäufele [geschwärzt], [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen Steffen Schäufele
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 6. Januar 2022 Sehr geehrter Herr Schäufele, anlie…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 6. Januar 2022
Datum
10. Januar 2022 13:13
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
985,7 KB
Nicht-öffentliche Anhänge:
HinweiseDatenschutzIFG_UIG_VIG.pdf
204,5 KB
Sehr geehrter Herr Schäufele, anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß

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Bundesministerium der Finanzen
Anfrage des Herrn Steffen Schäufele vom 6. Januar 2022 Sehr geehrter Herr Schäufele, vielen Dank für Ihre E-Mail…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Anfrage des Herrn Steffen Schäufele vom 6. Januar 2022
Datum
24. Januar 2022 15:03
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
988,8 KB
Nicht-öffentliche Anhänge:
CO2Abgabeaufkostromundkogas236893.eml
8,1 KB
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3,3 KB
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1,1 KB
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Sehr geehrter Herr Schäufele, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 6. Januar 2022 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Zur Beantwortung Ihres Anliegens haben wir die zuständigen Fachabteilung im Hause hinzugezogen. Zu Ihrer Frage: Ich beziehe von meinem Energieversorger sog. Ökostrom und Ökogas. Es handelt sich hierbei um Strom- und Gastarife, bei denen der CO2-Ausstoss, der bei der Erzeugung anfällt, vollständig kompensiert wird, entweder durch Ausgleichsmaßnahmen, oder durch Verwendung von erneuerbaren Energiequellen. Nun wird auch auf diese Tarife die CO2-Abgabe erhoben. Bitte nehmen Sie Stellung: Handelt es sich hierbei um eine "Doppelbesteuerung"? Die Antwort hierzu lautet: Nein. Eine CO2-Steuer existiert in Deutschland nicht, daher kann es auch keine Doppelbesteuerung geben. Im Rahmen des europäischen wie auch des nationalen Emissionshandels müssen Anlagenbetreiber bzw. die Inverkehrbringer von fossilen Brennstoffen Emissionshandelszertifikate abgeben. Diese Pflicht erstreckt sich aber grundsätzlich nicht auf private Endverbraucher. Für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und für das Inverkehrbringen von Biogas müssen keine Zertifikate abgegeben werden. Wir hoffen, Ihnen hiermit behilflich gewesen zu sein und wünschen Ihnen alles Gute. Vor allem: Bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen