CO2 Bepreisung in Unternehmen

Eine Auskunft darüber wie die ab 2021 eingeführte CO2 Bepreisung in Unternehmen abgerechnet wird.
Allgemein wird die CO2 Bepreisung auf Kraftstoffkosten umgerechnet meines Verständnis nach.
Müssen Unternehmen, die einen Fuhrpark betreiben, der an den normalen Tankstellen betankt wird, zusätzlich zur Kfz Steuer und Kraftstoffkosten die im Betrieb anfallenden CO2 Emissionen über die CO2 Bepreisung bezahlen?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. Januar 2021
  • Frist
    2. März 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Auskunft darü…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
CO2 Bepreisung in Unternehmen [#210075]
Datum
29. Januar 2021 10:59
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Auskunft darüber wie die ab 2021 eingeführte CO2 Bepreisung in Unternehmen abgerechnet wird. Allgemein wird die CO2 Bepreisung auf Kraftstoffkosten umgerechnet meines Verständnis nach. Müssen Unternehmen, die einen Fuhrpark betreiben, der an den normalen Tankstellen betankt wird, zusätzlich zur Kfz Steuer und Kraftstoffkosten die im Betrieb anfallenden CO2 Emissionen über die CO2 Bepreisung bezahlen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210075 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210075/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrter Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 29. Januar 2021. Ich fasse Ihre E-Mail als Bü…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: CO2 Bepreisung in Unternehmen [#210075] - BMJV-ID: [21048002]
Datum
29. Januar 2021 16:24
Status
Anfrage abgeschlossen
f9334.png
24,9 KB


Sehr geehrter Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 29. Januar 2021. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um Beantwortung von Rechtsfragen. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Der Bürgerservice des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) steht Ihnen gerne für Auskünfte zu allen Bereichen, für die unser Haus gemäß der Aufgabenverteilung innerhalb der obersten Bundesbehörden zuständig ist, zur Verfügung. Das Thema welches Sie in Ihrer Anfrage ansprechen, fällt jedoch in den Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Aus Datenschutzgründen bzw. da uns Ihre explizite Einwilligung zur Weiterleitung nicht vorliegt, können wir Ihr Schreiben leider nicht an die Kolleginnen und Kollegen zur Bearbeitung abgeben. Daher muss ich Sie bitten, sich mit Ihrem Anliegen an den dortigen Bürgerservice zu wenden. Zu Ihrer Information übersende ich Ihnen die Kontaktdaten: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit 11055 Berlin Telefon: 030 18 305-0 Telefax: 022899 305-3225 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.bmu.de Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen