CO2-Bepreisung und THG-Prämie für E-Autos, aber nicht für PV-Strom

Warum erhalten E-Autos eine THG-Prämie, obwohl deren Strom noch zu 70 % mit fossilen Brennstoffen erzeugt wird, aber für die Erzeugung von klimaneutralem PV-Strom gibt es diese Prämie nicht? Sind hier Änderungen geplant? Bereits jetzt herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Dezember 2022
  • Frist
    24. Januar 2023
  • Ein:e Follower:in
Stefan Bernecker
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Warum erhalten E-Autos eine THG-Prämi…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Stefan Bernecker
Betreff
CO2-Bepreisung und THG-Prämie für E-Autos, aber nicht für PV-Strom [#266105]
Datum
21. Dezember 2022 23:20
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum erhalten E-Autos eine THG-Prämie, obwohl deren Strom noch zu 70 % mit fossilen Brennstoffen erzeugt wird, aber für die Erzeugung von klimaneutralem PV-Strom gibt es diese Prämie nicht? Sind hier Änderungen geplant? Bereits jetzt herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stefan Bernecker Anfragenr: 266105 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266105/ Postanschrift Stefan Bernecker << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stefan Bernecker
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 21. Dezember 2022 Sehr geehrter Herr Bernecker, an…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 21. Dezember 2022
Datum
4. Januar 2023 13:00
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
824,7 KB
2,1 MB
Sehr geehrter Herr Bernecker, anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt]

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Bundesministerium der Finanzen
WG: Anfrage des Herrn Stefan Bernecker vom 21. Dezember 2022 "THG Prämie für E-Autos, aber nicht für PV-Strom…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: Anfrage des Herrn Stefan Bernecker vom 21. Dezember 2022 "THG Prämie für E-Autos, aber nicht für PV-Strom"
Datum
31. Januar 2023 13:19
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
881,2 KB
Nicht-öffentliche Anhänge:
co2-bepreisungundthg-prmiefre-autosab.eml
11,8 KB
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Sehr geehrter Herr Bernecker, danke für Ihre Nachricht an das Bundesministerium der Finanzen. Das für IFG-Anträge zuständige Referat hat uns gebeten Ihnen zu antworten. Die Treibhausgasquote (THG-Quote), soll im Verkehrssektor dazu beitragen, die internationalen und nationalen Klimaziele zu erreichen und dadurch einen entscheidenden Beitrag zum Klimaschutz im Verkehrsbereich leisten. Zu der Frage, ob und inwieweit zukünftig auch die THG-Quote für Photovoltaikanlagen anwendbar ist, können wir uns zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage treffen. Die Bundesregierung hat mit dem Jahressteuergesetz 2022 verschiedene Erleichterungen für den Ankauf und Betrieb von Photovoltaikanlagen auf den Weg gebracht. Dazu gehört z.B. der Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer. Mit freundlichen Grüßen,