CO2KostAufG Berechnungstool Aufteilung

Im 2022 verabschiedeten CO2KostAufG wird in § 11 Abs. 3 eine elektronische Anwendung
angekündigt, die ab dem 01.06.2023 von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt werden soll und die die Berechnung und Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter vornimmt. Wo ist dieses Tool verfügbar?

Sollte noch keine entsprechende Anwendung vorhanden sein, bitte ich Sie, mir mitzuteilen, ab wann dies der Fall sein wird.
Vielen Dank!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Juni 2023
  • Frist
    4. Juli 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im 2022 verabschiedeten CO2KostAufG w…
An Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
CO2KostAufG Berechnungstool Aufteilung [#280261]
Datum
2. Juni 2023 08:56
An
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im 2022 verabschiedeten CO2KostAufG wird in § 11 Abs. 3 eine elektronische Anwendung angekündigt, die ab dem 01.06.2023 von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt werden soll und die die Berechnung und Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter vornimmt. Wo ist dieses Tool verfügbar? Sollte noch keine entsprechende Anwendung vorhanden sein, bitte ich Sie, mir mitzuteilen, ab wann dies der Fall sein wird. Vielen Dank!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280261 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280261/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre IFG-Anfrage [#280261] vom 2. Juni 2023 über die Internetplattform F…
Von
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Betreff
IFG-Antrag 044 CO2KostAufG Berechnungstool Aufteilung [#280261]
Datum
2. Juni 2023 13:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre IFG-Anfrage [#280261] vom 2. Juni 2023 über die Internetplattform FragDenStaat, möchten wir wie folgt beantworten. Nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist das Berechnungs-Tool gestern online gegangen und auf der Internetseite des BMWK abrufbar: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/CO2Kostenaufteilung/co2kostenaufteilung.html. Mit freundlichen Grüßen