Sehr << Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 04.07.2023, mit der Sie Zugang zu amtlichen Unterlagen und sonstiger vorliegender Informationen gemäß Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) wie folgt wünschen:
„(…) Kopien aller amtlichen Unterlagen und sonstiger vorliegender Informationen zu allen Inspektionen zwischen Januar 2021 und März 2023 bezüglich des Pfizer-BioNTech Impfstoffs/Zulassungsstudie.“
Dem Anspruch aus § 80 Abs. 1 HDSIG auf Zugang zu den angeforderten Inspektionsberichten steht der Ausschlussgrund des § 82 Nr. 4 HDSIG entgegen; danach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, sofern keine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.
Des Weiteren steht einer Herausgabe der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 83 i.V.m. § 22 Abs. 2 HDSIG entgegen.
Die von Ihnen angefragten amtlichen Unterlagen umfassen Inspektionsberichte des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege über die Inspektionen der Firma Biontech Manufacturing Marburg GmbH nach § 64 AMG zur Überprüfung der Einhaltung der Guten Herstellungspraxis für die Herstellung mRNA-basierter Wirkstoffe einschließlich Impfstoffbulklösungen am 14./25./27.01.2021, am 04.03.2021, am 02.09.2021, am 08.02.2022, am 13.10.2022 und am 08./09.03.2023.
Gemäß § 86 HDSIG gibt die informationspflichtige Stelle einem Dritten, dessen Belange durch einen Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
Da Ihr Wunsch auf Informationszugang Belange eines Dritten (der Firma Biontech Manufacturing Marburg GmbH) berührt und Anhaltspunkte vorliegen, dass der Dritte ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann, wurde am 02.08.2023 ein entsprechendes Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt. Die Firma Biontech Manufacturing Marburg GmbH hat mit Antwort vom 04.08.2023 den Informationszugang zu allen zuvor genannten Inspektionsberichten abgelehnt. Begründet wurde dies jeweils mit dem Schutz besonderer öffentlicher und privater Belange (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 82 Nr. 4 HDSIG) sowie mit dem Schutz personenbezogener Daten (u.a. zum Schutz des angestellten Personals) nach § 83 i.V.m. § 22 Abs. 2 HDSIG.
Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Die Inspektionsberichte betreffen den Geschäftsbetrieb des Unternehmens und sind daher nicht allgemein bekannt.
Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen. Dazu zählen u. a. Produktionsmethoden, Verfahrensabläufe oder Daten über verwendete Stoffe, also u.a. die Angaben, die in den von Ihnen angefragten Inspektionsberichten stehen.
Ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Marktkonkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Die Offenlegung wäre geeignet, die Informationen anderen Unternehmern, d.h. Wettbewerbern zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition der Firma Biontech Manufacturing Marburg GmbH zu schwächen. Die Kenntnis von Produktionsmethoden, Verfahrensabläufen oder Daten über Wirkstoffe können schwerwiegende oder gar nachhaltige ökonomische Beeinträchtigungen des Unternehmens zur Folge haben. Es besteht daher ein berechtigtes Interesse an einer Nichtverbreitung.
Gegenüber dem Interesse auf voraussetzungslosen Informationszugang überwiegt das Interesse des betroffenen pharmazeutischen Unternehmers an einer Geheimhaltung der Informationen betreffend des Herstellungsprozesses von Wirkstoff oder Arzneimitteln. Die Erteilung und Veröffentlichung der begehrten Informationen betrifft das pharmazeutische Unternehmen in seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ein bloßes Informationsinteresse der Öffentlichkeit als solches rechtfertigt keinen staatlichen Eingriff in die Grundrechte des Unternehmers.
Ein Anspruch auf Informationszugang besteht bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht, sofern die betroffene Person nicht eingewilligt hat. Da die Firma Biontech Manufacturing Marburg GmbH den Zugang abgelehnt hat, ist Ihr Wunsch gemäß § 86 S. 1 i.V.m. § 82 Nr. 4 HDSIG abzulehnen.
Darüber hinaus ist Ihre Anfrage zum Schutz der personenbezogenen Daten der Mitarbeitenden der Firma Biontech Manufacturing Marburg GmbH gem. § 83 i.V.m. § 22 Abs. 2 HDSIG abzulehnen. Der Informationszugang zu personenbezogenen Daten ist nur dann und soweit zulässig, wie ihre Übermittlung an eine nicht öffentliche Stelle zulässig ist. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Übermittlung aus § 22 Abs. 2 HDSIG liegen hier jedoch nicht vor.
Sollte diese Antwort veröffentlicht werden, möchten wir Sie mit Hinweis auf die Datenschutzgrundverordnung darum bitten, personenbezogene Daten unkenntlich zu machen.
Freundliche Grüße