Comirnaty Pfizer pharmazeutischer Großhandel Impfstoff

Ihre Aufzeichnungen oder auch Ihre Bewertung zur Sicherheit und der Qualität der vom pharmazeutischen Großhandel hergestellten Arzneimittel Comirnaty von Pfizer.

Der Großhändler muss zur Sicherstellung der Qualität des Impfstoffs Comirnaty dieses Arzneimittel vor dem Transport auftauen. Auftauen ist nach Packungsbeilage unter den Informationen für das medizinische Fachpersonal der erste Schritt der Anwendung. Im pharmazeutischen Sinn ist es eine Bearbeitung des Arzneimittels durch Wärme. Durch die Wärmebehandlung des Impfstoffs wird der (Aggregat)zustand von fest zu flüssig geändert. Der Großhändler füllt auch die Fläschchen aus dem vom Hersteller gelieferten Durchstechflaschen-Tray mit 195 Durchstechflaschen in veränderter Menge, je nach Bestellmenge oder Verfügbarkeit, in zur Abgabe bestimmte Behältnisse (hier Kühlboxen) um.

Was der Großhändler nicht macht ist Abpacken, denn er bringt die Impfstoffe nicht in die äußere Umhüllung ein und legt keine Packungsbeilage bei.

Der Großhändler darf die Herstellungstätigkeiten Bearbeiten und Umfüllen ohne Erlaubnis und der daran verknüpften Verpflichtungen nicht durchführen.

Überlegt man sich noch, dass ein Arzneimittel aus einem zugelassenen Arzneimittel in VERÄNDERTEM Zustand abgefüllt wird, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Qualität des zugelassenen und geprüften Arzneimittels NICHT beeinträchtigt wird. Hier ändert sich der Aggregatzustand von Comirnaty durch die Bearbeitung des Großhandels mit Wärme und führt dazu, dass dann nach § 21 Abs. 2 AMG keine Ausnahme von der Zulassungspflicht der einzelnen Fläschchen vorliegt. Von der Flut der Arzneimittelzulassungsanträge des Arzneimittelgroßhandels habe ich bisher noch gar nichts gehört.

Ich freue mich bald von Ihnen zu hören.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    24. August 2021
  • Frist
    28. September 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ihre Aufzeichnungen…
An Apothekerkammer Thüringen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Comirnaty Pfizer pharmazeutischer Großhandel Impfstoff [#227325]
Datum
24. August 2021 17:23
An
Apothekerkammer Thüringen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ihre Aufzeichnungen oder auch Ihre Bewertung zur Sicherheit und der Qualität der vom pharmazeutischen Großhandel hergestellten Arzneimittel Comirnaty von Pfizer. Der Großhändler muss zur Sicherstellung der Qualität des Impfstoffs Comirnaty dieses Arzneimittel vor dem Transport auftauen. Auftauen ist nach Packungsbeilage unter den Informationen für das medizinische Fachpersonal der erste Schritt der Anwendung. Im pharmazeutischen Sinn ist es eine Bearbeitung des Arzneimittels durch Wärme. Durch die Wärmebehandlung des Impfstoffs wird der (Aggregat)zustand von fest zu flüssig geändert. Der Großhändler füllt auch die Fläschchen aus dem vom Hersteller gelieferten Durchstechflaschen-Tray mit 195 Durchstechflaschen in veränderter Menge, je nach Bestellmenge oder Verfügbarkeit, in zur Abgabe bestimmte Behältnisse (hier Kühlboxen) um. Was der Großhändler nicht macht ist Abpacken, denn er bringt die Impfstoffe nicht in die äußere Umhüllung ein und legt keine Packungsbeilage bei. Der Großhändler darf die Herstellungstätigkeiten Bearbeiten und Umfüllen ohne Erlaubnis und der daran verknüpften Verpflichtungen nicht durchführen. Überlegt man sich noch, dass ein Arzneimittel aus einem zugelassenen Arzneimittel in VERÄNDERTEM Zustand abgefüllt wird, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Qualität des zugelassenen und geprüften Arzneimittels NICHT beeinträchtigt wird. Hier ändert sich der Aggregatzustand von Comirnaty durch die Bearbeitung des Großhandels mit Wärme und führt dazu, dass dann nach § 21 Abs. 2 AMG keine Ausnahme von der Zulassungspflicht der einzelnen Fläschchen vorliegt. Von der Flut der Arzneimittelzulassungsanträge des Arzneimittelgroßhandels habe ich bisher noch gar nichts gehört. Ich freue mich bald von Ihnen zu hören.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227325 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227325/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!