Computerprogramme der Gerichte

Schreibt das Justizministerium-SH den Gerichten bestimmte Computerprogramme sowie Betriebssysteme vor? Falls ja bitte ich um Auflistung der Programme/Betriebssysteme sowie um Mitteilung, in welcher Instanz sowie in welcher Gerichtsbarkeit diese Vorschrift gilt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. April 2019
  • Frist
    8. Mai 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Schreibt d…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Computerprogramme der Gerichte [#128998]
Datum
8. April 2019 15:49
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Schreibt das Justizministerium-SH den Gerichten bestimmte Computerprogramme sowie Betriebssysteme vor? Falls ja bitte ich um Auflistung der Programme/Betriebssysteme sowie um Mitteilung, in welcher Instanz sowie in welcher Gerichtsbarkeit diese Vorschrift gilt.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 08. April 2019. Das IT-Gesetz für die Justiz…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
fragdenstaat.de - Computerprogramme der Gerichte [#128998] - Ihre Anfrage vom 08. April 2019
Datum
2. Mai 2019 13:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 08. April 2019. Das IT-Gesetz für die Justiz des Landes Schleswig-Holstein (IT-Justizgesetz - ITJG) regelt die organisatorischen Rahmenbedingungen der zentralen Ausstattung der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein mit der erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik (IT) und deren Betreuung. In § 6 Abs. 1 ITJG ist festgelegt, dass die für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden IT zuständige oberste Landesbehörde (Anmerkung: aktuell Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung) die für die Landesverwaltung vorgehaltene Standard-IT und die nach Maßgabe des Landes-E-Government-Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 398) eingerichteten zentralen Dienste (Basisdienste) auch der Justiz zur Verfügung stellt. Auf Entscheidung des Justizministeriums nach Anhörung der IT-Kontrollkommission kommen die für die Landesverwaltung zur Verfügung gestellte Standard-IT sowie die eingerichteten Basisdienste auch in den Gerichten zum Einsatz. Dies umfasst aktuelle Microsoft Windows Betriebssysteme, Verzeichnisdienste, Email, Office-Anwendungen und weitere Bürokommunikationssoftware wie z.B. PDF-Reader und -Creater. Ein abweichender Softwareeinsatz in den verschiedenen Gerichtsbarkeiten oder deren Instanzen ist grundsätzlich nicht gegeben. Darüber hinaus kommt in der Justiz Schleswig-Holstein Fachsoftware, sog. Fachverfahren auf Basis von § 7 ITJG zum Einsatz. Es werden diesbezüglich unterschiedliche Produkte in den Gerichtsbarkeiten genutzt, nicht aber in deren Instanzen. Eine Übersicht über die Fachverfahren finden Sie im EDV-Länderbericht Schleswig-Holsteins auf der Internetseite der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz (https://justiz.de/BLK/laenderberichte/schleswig_holstein.pdf). Ich hoffe, Ihren Informationsbedarf gedeckt zu haben. Anderenfalls bitte ich um Präzisierung Ihres Antrags. Diese Auskunft ergeht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 IZG-SH verwaltungskostenfrei. Mit freundlichem Gruß