Az.: J3/02.04-865/2023
Sehr << Antragsteller:in >>
ich komme zurück auf Ihre Anfragen vom 14.5.2023.
Sie haben mitgeteilt, dass Sie an die Polizei Hamburg mehrere Anfragen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) gerichtet haben, die den ComVor-Index betreffen. Konkret haben Sie Zugang beantragt zu
(1) vorhandenen statistische Auswertungen darüber, auf welche verschiedenen Zustände sich die in ComVor-Index gespeicherten Vorgänge verteilen und wie lange die Vorgänge bereits existieren.
(2) Informationen, welche Vorgangs-Zustände (z.B. "in Bearbeitung") verhindern, dass die an dem Vorgang beteiligten Personen und schließlich der Vorgang nach einer gewissen Zeit gelöscht werden, solange kein Zustands-Wechsel erfolgt
(3) der Anzahl an Vorgängen, die zu den verschiedenen Zuständen im ComVor-Index vorhanden sind und wie lange sind diese schon gespeichert sind, differenziert nach den verschieden Zuständen und bisheriger Dauer der Speicherung (z.B. in Anzahl angebrochener Quartale), nach "Gesamt-Speicherdauer" und "seit letztem Zustandswechsel", wobei insbesondere die Zustände aus (2) von Interesse sind.
Darauf wurde Ihnen mitgeteilt, dass zu (1) und (3) keine Informationen vorhanden seien. Zu 2 wurde ihm mitgeteilt, dass dies auf „aktive Vorgänge“ zutreffe.
Sie haben sich an unsere Dienststelle gewendet, weil Sie diese Angaben nicht für glaubhaft halten, weil statistische Auswertungen datenschutzrechtlich relevant seien. Andere Informationen, wie Erstelldaten von Vorgängen, müssten zwingend vorhanden sein und daher beauskunftet werden.
Ich habe hierzu Rücksprache mit den Kolleg:innen in unserem Haus gehalten, die für die Datenschutzaufsicht über die Polizei zuständig sind. Ich habe mich ferner an die Polizei Hamburg gewandt und um Erläuterung gebeten. Ich gehe danach davon aus, dass hier tatsächlich kein weitergehender Auskunftsanspruch besteht.
Die Inhalte von ComVor und der ComVor-Index unterliegen einer engen Zweckbindung. Dabei handelt es sich um eine datenschutzrechtliche Vorgabe. Um diese technisch abzusichern und unrechtmäßige Zugriffe zu erschweren, wurden ausschließlich Funktionalitäten programmiert, die das Auffinden einzelner Vorgänge für die festgeschriebenen Zwecke ermöglichen. Das bedeutet, die von Ihnen gewünschten Informationen wie z.B. Zeitstempel oder Zustände sind zwar im System gespeichert. Sie können aber mit den bestehenden Funktionalitäten nicht in der von Ihnen gewünschten Form abgerufen worden. Nach Angabe der Polizei existieren mangels Bedarf keine Funktionalitäten, die eine Liste aktiver Vorgänge, die Anzahl der Datensätze in bestimmten Zuständen oder chronologisch sortierte Einträge erzeugen. Um diese Informationen anzeigen zu lassen, müssten (externe) Datenbank-Entwickler eigens besondere Skripte erstellen. Die IT-Abteilung der Polizei selbst kann keinen Zugriff herstellen. Für die Beauftragung dieser Entwickler fallen Honorare in nicht unerheblicher Höhe an, zudem dauert es im Regelfall mehrere Wochen, bis Kapazitäten frei sind.
Nach den Grundsätzen der Informationsfreiheit besteht keine Pflicht, Informationen eigens für die Beantwortung einer Anfrage zu beschaffen (vgl. für das IFG-Bund BVerwG, Urteile v. 10.4.2019 – 7 C 22/18, Rn. 15 und 7 C 23/18, Rn. 14; NJW 2013, 2538, 2539). Nur mit ganz geringfügigem Aufwand mögliche Recherchen sind von der auskunftspflichtigen Stelle durchzuführen (VGH Hessen, Urt. v. 28.2.2019 – 6 A 1805/16). Mir scheint die Ansicht der Polizei plausibel, dass dieser Grundsatz auch für die hier vorliegende Situation eingreift, in der die Informationen zwar auf den eigenen Servern liegen, aber die Polizei sie schlichtweg nicht auswerten kann. Die kostenpflichtige Beauftragung externer Entwickler scheint mir keine mit geringfügigem Aufwand mögliche Recherche mehr zu sein. Es ist zudem ja aus datenschutzrechtlicher Sicht explizit gewollt, dass die Datenbank nur nach einigen wenigen Parametern durchsuchbar ist.
Ich bedaure, dass ich Ihnen insofern leider nicht weiterhelfen kann.
Mit freundlichen Grüßen