Convid 19 Impfung

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Anfang August werde ich meine zweite Impfung mit Biontec bekommen, Erstimpfung war AstraZeneca. Im November werde ich auf die Seychellen reisen. Wird dort auch die Kreuzimpfung anerkannt oder muss ich mich das zweite Mal doch mit AstraZeneca impfen lassen. Bitte geben Sie mir zeitnah eine verbindliche Abtwort.

Ergebnis der Anfrage

Ich habe keine Antwort erhalten. Nur eine Vertröstung von einem PC der mich auf mindesten 4 Wochen vertröstet. Für mein Problem benötige ich aber innerhalb 14 Tage eine vernünftige Antwort zu meinem Impfproblem. Hier stellt sich das ganze Problem des Staates dar. Statt die Leute vernünftig Mitzunehmen oder zu Informieren werden diese Vertröstet bis sich die Probleme vielleicht von alleine auflösen. Wichtig ist das ich als Unternehmer meine Steuern bezahle!

Information nicht vorhanden

  • Datum
    13. Juli 2021
  • Frist
    17. August 2021
  • 0 Follower:innen
Thomas Salveter
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anfang August wer…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Thomas Salveter
Betreff
Convid 19 Impfung [#224896]
Datum
13. Juli 2021 18:51
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anfang August werde ich meine zweite Impfung mit Biontec bekommen, Erstimpfung war AstraZeneca. Im November werde ich auf die Seychellen reisen. Wird dort auch die Kreuzimpfung anerkannt oder muss ich mich das zweite Mal doch mit AstraZeneca impfen lassen. Bitte geben Sie mir zeitnah eine verbindliche Abtwort.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 224896 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/224896/upload/095c366a3b9e04afc252f602146c27e588035012/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Thomas Salveter << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Thomas Salveter
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 13.07.2021 Sehr geehrter Herr Salveter, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 13.07.2021
Datum
14. Juli 2021 14:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Salveter, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0284. Mit freundlichen Grüßen
Thomas Salveter
AW: Ihre Anfrage vom 13.07.2021 [#224896] Sehr << Anrede >> Ihre Antwort reicht mir leider nicht! Dam…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Thomas Salveter
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 13.07.2021 [#224896]
Datum
15. Juli 2021 20:43
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ihre Antwort reicht mir leider nicht! Damit ist mein Problem nich beantwortet, Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 224896 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224896/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Thomas Salveter << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 13.07.2021 [#224896] Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0284 …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 13.07.2021 [#224896] Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0284
Datum
16. Juli 2021 11:22
Status
Sehr geehrter Herr Salveter, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Wir bedauern Ihnen mitteilen zu müssen, dass keine Zuständigkeit des Robert Koch-Instituts (RKI) zu der von Ihnen gestellten Frage besteht. Beachten Sie ferner zum Thema Reisen die folgenden Informationen : *der Bundesregierung unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/faq-reisen-1735032 <https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/faq-reisen-1735032> * des Auswärtigen Amtes unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762#content_2 <https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762#content_2> * des Bundesministeriums für Gesundheit unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html#c20215 <https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html#c20215> Mit freundlichen Grüßen