Corona

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Ich bitte Sie daher zeitnah um Auskunft zu folgenden Fragen:

1. Laut Informationen auf Ihrer Homepage sind PCR Tests nicht in der Lage einen Virusnachweis zu führen. Sie sind daher nicht zur alleinigen medizinischen Diagnose geeignet. Es wird nur das Erbgut von Viren nachgewiesen, jedoch wird nicht festgestellt, ob diese überhaupt infektiös sind. Welches Testverfahren kam weiterhin zum eindeutigen Nachweis einer SARS CoV 2 Infektion zum Einsatz? Für wie viele positiv Getestete wurde ein eindeutiger Nachweis einer SARS CoV 2 Infektion erbracht?
2. Von wem und wo wurde der Nachweis und die wissenschaftliche Bestätigung für das SARS CoV2 Virus erbracht?
3. Welche mittlere Sensitivität und Spezifität wird für die verwendeten PCR Test angenommen und wann und durch welche Studie wurde dafür ein Nachweis erbracht? Welche Zulassung haben die verwendeten Tests?
4. Auf wieviel Testungen je Meldetag beziehen sich die Angaben der Neuinfizierten? Wieviel Personen wurden dabei mehrfach getestet?
5. In wie vielen Fällen wurden Testungen wiederholt weil die Wahrscheinlichkeit einer falsch positiven oder negativen Testung hoch war. Welches Ergebnis hatte dann die Zweit- Dritt- oder jede weitere Testung?
6. Wie viele Menschen von den täglichen Meldungen über Neuinfizierte waren symptomfrei und wurden dennoch auf Grund eines positiven PCR Test als infiziert erfasst? und somit in der täglichen Statistik aufgeführt?
7. Wie viele Menschen hatten nur geringfügige Symptome, wie viele mussten stationär und wieviel davon intensivmedizisch behandelt werden?
8. Wie viele von den stationär und den intensivmedizinisch Behandelten sind woran verstorben? Wie viele sind an den Folgen einer nicht geeigneten Behandlung z.B. durch invasive Beatmung oder dem Nichterkennen von Thrombosen und in Folge an Embolien verstorben?
9. Wieviel Menschen sind nachweislich detailliert an den einzelnen Meldetagen mit der zweifelsfreien Ursache Covid 19 verstorben. Worauf begründet sich die Annahme eines Covid 19 Todesfalles, wenn kein Beleg für die Todesursache vorliegt?
10. Welche Erkenntnisse und Zahlen liegen bisher, hinsichtlich bereits eingetretener Folgeschäden z.B. durch nichtbehandelte Erkrankungen, verschobene Operationen , Mangel an Bewegung und Suiziden, vor

Ich bitte um eine Darstellung bezogen auf jedes einzelne der Bundesländer.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    17. August 2020
  • Frist
    19. September 2020
  • 2 Follower:innen
Christina 5791
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte S…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Christina 5791
Betreff
Corona [#195432]
Datum
17. August 2020 15:45
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte Sie daher zeitnah um Auskunft zu folgenden Fragen: 1. Laut Informationen auf Ihrer Homepage sind PCR Tests nicht in der Lage einen Virusnachweis zu führen. Sie sind daher nicht zur alleinigen medizinischen Diagnose geeignet. Es wird nur das Erbgut von Viren nachgewiesen, jedoch wird nicht festgestellt, ob diese überhaupt infektiös sind. Welches Testverfahren kam weiterhin zum eindeutigen Nachweis einer SARS CoV 2 Infektion zum Einsatz? Für wie viele positiv Getestete wurde ein eindeutiger Nachweis einer SARS CoV 2 Infektion erbracht? 2. Von wem und wo wurde der Nachweis und die wissenschaftliche Bestätigung für das SARS CoV2 Virus erbracht? 3. Welche mittlere Sensitivität und Spezifität wird für die verwendeten PCR Test angenommen und wann und durch welche Studie wurde dafür ein Nachweis erbracht? Welche Zulassung haben die verwendeten Tests? 4. Auf wieviel Testungen je Meldetag beziehen sich die Angaben der Neuinfizierten? Wieviel Personen wurden dabei mehrfach getestet? 5. In wie vielen Fällen wurden Testungen wiederholt weil die Wahrscheinlichkeit einer falsch positiven oder negativen Testung hoch war. Welches Ergebnis hatte dann die Zweit- Dritt- oder jede weitere Testung? 6. Wie viele Menschen von den täglichen Meldungen über Neuinfizierte waren symptomfrei und wurden dennoch auf Grund eines positiven PCR Test als infiziert erfasst? und somit in der täglichen Statistik aufgeführt? 7. Wie viele Menschen hatten nur geringfügige Symptome, wie viele mussten stationär und wieviel davon intensivmedizisch behandelt werden? 8. Wie viele von den stationär und den intensivmedizinisch Behandelten sind woran verstorben? Wie viele sind an den Folgen einer nicht geeigneten Behandlung z.B. durch invasive Beatmung oder dem Nichterkennen von Thrombosen und in Folge an Embolien verstorben? 9. Wieviel Menschen sind nachweislich detailliert an den einzelnen Meldetagen mit der zweifelsfreien Ursache Covid 19 verstorben. Worauf begründet sich die Annahme eines Covid 19 Todesfalles, wenn kein Beleg für die Todesursache vorliegt? 10. Welche Erkenntnisse und Zahlen liegen bisher, hinsichtlich bereits eingetretener Folgeschäden z.B. durch nichtbehandelte Erkrankungen, verschobene Operationen , Mangel an Bewegung und Suiziden, vor Ich bitte um eine Darstellung bezogen auf jedes einzelne der Bundesländer.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christina 5791 Anfragenr: 195432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195432/
Mit freundlichen Grüßen Christina 5791
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 17.08.2020 Sehr geehrte Frau Christina, zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 17.08.2020
Datum
18. August 2020 13:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Christina, zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 145-2020. Mit freundlichen Grüßen
Christina 5791
AW: Ihre Anfrage vom 17.08.2020 [#195432] Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Christina 5791
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 17.08.2020 [#195432]
Datum
19. September 2020 10:34
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Corona“ vom 17.08.2020 (#195432) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Christina 5791 Anfragenr: 195432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195432/
Christina 5791
AW: Ihre Anfrage vom 17.08.2020 [#195432] Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Christina 5791
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 17.08.2020 [#195432]
Datum
10. November 2020 10:42
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Corona“ vom 17.08.2020 (#195432) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um zwei Monate überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Christina 5791 Anfragenr: 195432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195432/ Postanschrift Christina 5791 << Adresse entfernt >>

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.08.2020 [#195432] / 145-2020 Sehr geehrte antragsst…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.08.2020 [#195432] / 145-2020
Datum
12. Februar 2021 13:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte antragsstellende Person, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Zu 1. Die verschiedenen Tests zum labordiagnostischen Nachweis sind in unserem FAQs unter folgenden Link veröffentlicht: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO... Zu 2. Die Virologischen Basisdaten mit Quellennachweisen finden Sie unter dem folgenden Link: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Zu 3. Aufgrund des Funktionsprinzips von PCR-Tests und hohen Qualitätsanforderungen liegt die analytische Spezifität bei korrekter Durchführung und Bewertung bei nahezu 100%. Im Rahmen von qualitätssichernden Maßnahmen nehmen diagnostische Labore an Ringversuchen teil. Die bisher erhobenen Ergebnisse spiegeln die sehr gute Testdurchführung in deutschen Laboren wider (siehe www.instand-ev.de). Die Herausgabe eines klinischen Befundes unterliegt einer fachkundigen Validierung und schließt im klinischen Setting Anamnese und Differentialdiagnosen ein. In der Regel werden nicht plausible Befunde in der Praxis durch Testwiederholung oder durch zusätzliche Testverfahren bestätigt bzw. verworfen (siehe auch: www.rki.de/covid-19-diagnostik). Die analytischen Leistungsdaten der Testsysteme werden im Rahmen der Assay-Validierung erhoben und sind für die kommerziellen Teste u. a. auf den Herstellerseiten abrufbar bzw. erfragbar. Die Leistungsdaten der in-house-Teste müssen vom durchführenden Labor selbst ermittelt werden. Die Anforderungen an eine Validierung werden in nationalen und internationalen Richtlinien (z. B. RiliBäK, DIN EN ISO 15189) beschrieben. Zu 4. Die entsprechenden Informationen sind nicht vorhanden. Meldepflichtig sind der Verdacht auf eine Erkrankung, eine Erkrankung und der Tod in Bezug auf COVID-19 bzw. der Nachweis des Erregers SARS-CoV-2, soweit er auf eine akute Infektion hinweist (siehe www.rki.de/covid-19-meldepflicht). Die Angabe wie viele Testungen für den Nachweis erfolgten sind ist nicht meldepflichtig. Das RKI erfasst wöchentlich die SARS-CoV-2-Testzahlen. Hierfür werden deutschlandweit Daten von Universitätskliniken, Forschungseinrichtungen sowie klinischen und ambulanten Laboren zusammengeführt. Die Erfassung basiert auf einer freiwilligen Mitteilung der Labore und erfolgt über eine webbasierte Plattform (VOXCO, RKI-Testlaborabfrage) oder in Zusammenarbeit mit der am RKI etablierten, laborbasierten SARS-CoV-2-Surveillance (eine Erweiterung der Antibiotika-ResistenzSurveillance, ARS), dem Netzwerk für respiratorische Viren (RespVir) sowie der Abfrage eines labormedizinischen Berufsverbands. Die Erfassung liefert Hinweise zur aktuellen Situation in den Laboren, erlaubt aber keine detaillierten Auswertungen oder Vergleiche mit den gemeldeten Fallzahlen. Zu 5. Die entsprechenden Informationen sind nicht meldepflichtig und liegen beim Robert Koch-Institut nicht vor. Zu 6.-8.: Bei den gemeldeten Fällen haben 51% keine Angabe zu einem Symptombeginn. Dem Robert Koch-Institut liegen keine Angabe zur schwere der Symptome vor. Für 1.523.386 (66%) der übermittelten Fälle lagen klinische Informationen vor. Die dem RKI übermittelten Fälle mit Erkrankungsdatum seit dem 01.03.2020 sind in Abbildung 2 des Lageberichts dargestellt. Bezogen auf diese Fälle ist bei 1.178.849 Fällen (51 %) der Erkrankungsbeginn nicht bekannt bzw. sind diese Fälle nicht symptomatisch erkrankt. Für diese Fälle wird in Abbildung 2 daher das Meldedatum angezeigt. Eine ausführliche epidemiologische Darstellung der uns vorliegenden Informationen erfolgt jeweils im wöchentlichen Rhythmus dienstags im Lagebericht. Der aktuelle Lagebericht wird diesem Schreiben beigefügt und beinhaltet die uns vorliegenden Informationen zu klinischen Aspekten (Tabelle 3). Die im DIVI-Intensivregister erfasste intensivmedizinisch behandelte COVID-19-Fälle werden im täglichen Lagebericht veröffentlicht. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Die Angabe zu der Zahl der intensivmedizinisch behandelten Fällen finden sich im DIVI Register. https://www.divi.de/register/tagesreport zu 9. Die täglichen Todesfälle werden unter https://experience.arcgis.com/experie... veröffentlicht. In der Statistik des RKI werden die COVID-19-Todesfälle gezählt, bei denen ein laborbestätigter Nachweis von SARS-CoV-2 (direkter Erregernachweis) vorliegt und die in Bezug auf diese Infektion verstorben sind. Das Risiko an COVID-19 zu versterben ist bei Personen, bei denen bestimmte Vorerkrankungen bestehen, höher. Daher ist es in der Praxis häufig schwierig zu entscheiden, inwieweit die SARS-CoV-2 Infektion direkt zum Tode beigetragen hat. Sowohl Menschen, die unmittelbar an der Erkrankung verstorben sind („gestorben an“), als auch Personen mit Vorerkrankungen, die mit SARS-CoV-2 infiziert waren und bei denen sich nicht abschließend nachweisen lässt, was die Todesursache war („gestorben mit“) werden derzeit erfasst. Verstorbene, die zu Lebzeiten nicht auf COVID-19 getestet wurden, aber in Verdacht stehen, an COVID-19 verstorben zu sein, können post mortem auf das Virus untersucht werden. Darüber hinaus wird in fast allen Bundesländern der vertrauliche Teil der Todesbescheinigung an das Gesundheitsamt gesendet. Dort kann ein Abgleich mit den Meldedaten erfolgen, wenn auf der Todesbescheinigung als Todesursache eine Infektionskrankheit angegeben ist. Zu 10. Wir übersenden eine aus 2020 recherchierte Übersicht, welche als amtliche Information im Sinne des IFG vorliegt und die um vorliegende Erkenntnisse aus einigen aktuellen Studien ergänzt ist. Der Übersichtsartikel (Referenz 1 in der Zusammenfassung) ist nochmals als separater Anhang beigefügt, da hier in Tabelle 2 "Publikationen zu gesundheitlichen Auswirkungen von Veränderungen im Versorgungsgeschehen für chronisch Kranke in Deutschland" explizit gelistet sind. Insgesamt ist jedoch zu betonen, dass bisher nur begrenzt Erkenntnisse zu den Pandemie-bedingten gesundheitlichen Folgen für die Bevölkerung vorliegen. Mit freundlichen Grüßen