Corona 30. CobelVO § 3 Abs. 6

§ 3 Abs. 6 fordert einen amtlichen Identitätsnachweis.
In der Begründung ist nur beispielhaft der Personalausweis genannt.

1. Welche Ausweise sind darunter zu verstehen?
2. Genügt auch ein Führerschein? Wenn nein, warum nicht? Insbesondere vor dem Hintergrund, da im Straßenverkehr ein solcher genügt und gerade keine Mitführpflicht eines Perso/Reisepass gilt. Bild und Personalangaben im Führerschein sollen ersichtlich Identitätszwecken gelten; das PassG regelt auch nicht abschließend was Identitätsnachweise sind, sondern, dass jedenfalls Perso und Reisepass die Anforderungen erfüllen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Februar 2022
  • Frist
    16. März 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: § 3 Abs. 6 for…
An Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Corona 30. CobelVO § 3 Abs. 6 [#240652]
Datum
12. Februar 2022 09:53
An
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
§ 3 Abs. 6 fordert einen amtlichen Identitätsnachweis. In der Begründung ist nur beispielhaft der Personalausweis genannt. 1. Welche Ausweise sind darunter zu verstehen? 2. Genügt auch ein Führerschein? Wenn nein, warum nicht? Insbesondere vor dem Hintergrund, da im Straßenverkehr ein solcher genügt und gerade keine Mitführpflicht eines Perso/Reisepass gilt. Bild und Personalangaben im Führerschein sollen ersichtlich Identitätszwecken gelten; das PassG regelt auch nicht abschließend was Identitätsnachweise sind, sondern, dass jedenfalls Perso und Reisepass die Anforderungen erfüllen.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 240652 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240652/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Sehr Antragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihren Antrag nach Landestransparenzgesetz vom 12. Februar 2022. Als a…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Betreff
WG: Corona 30. CobelVO § 3 Abs. 6 [#240652]
Datum
21. Februar 2022 09:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihren Antrag nach Landestransparenzgesetz vom 12. Februar 2022. Als amtlicher Lichtbildausweis gelten in Deutschland der Personalausweis sowie der Reisepass. Darüber hinaus kann als Ausweisdokument im Sinne des § 3 Absatz 6 der 30. Corona-Bekämpfungsverordnung auch ein Kinderausweis, Schülerausweis, Führerschein oder sonstiger Ausweis mit Lichtbild und Namen zum Abgleich mit dem Impf-, Genesenen-, oder Testnachweis akzeptiert werden. Diese Informationen finden Sie auch auf unserer Seite https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/ unter dem Punkt „Testpflicht“. Kosten gemäß § 24 LTranspG werden nicht erhoben. Sie haben die Möglichkeit, den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit an-zurufen (§ 12 Abs. 4 Satz 6 LTranspG). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider-spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit einzulegen. Der Widerspruch kann 1. schriftlich oder zur Niederschrift beim Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit, Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz oder 2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> erhoben werden. 1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73). Ihr Corona Team Anfragen des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit Mittlere Bleiche 61 55116 Mainz