Corona Auskunft Arbeitgeber

Ist mein Arbeitgeber verpflichtet mir mitzuteilen wenn ein Arbeitskollege positiv auf Corona getestet wurde ?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. März 2022
  • Frist
    5. April 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ist mein Arbeit…
An Stadt Chemnitz - Gesundheitsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Corona Auskunft Arbeitgeber [#242361]
Datum
3. März 2022 10:11
An
Stadt Chemnitz - Gesundheitsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ist mein Arbeitgeber verpflichtet mir mitzuteilen wenn ein Arbeitskollege positiv auf Corona getestet wurde ?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 242361 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242361/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Stadt Chemnitz - Gesundheitsamt
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Uns ist nicht bekannt, dass es eine Pflicht für den Arbeitge…
Von
Stadt Chemnitz - Gesundheitsamt
Betreff
RE: Wtrlt: Corona Auskunft Arbeitgeber [#242361] [Ticket#2022030343000233]
Datum
4. März 2022 11:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Uns ist nicht bekannt, dass es eine Pflicht für den Arbeitgeber gibt, andere Mitarbeiter über positiv getestete Mitarbeiter zu informieren. Aktuell werden ohnehin keine Kontaktpersonen außerhalb des eigenen Hausstandes ermittelt. Dies kann man in der Fünfzehnten Allgemeinverfügung von Chemnitz nachlesen: [1]https://www.chemnitz.de/chemnitz/de/unsere-stadt/ordnung-und-sicherheit/allgemeinverfuegungen/allgemeinverfuegung_infektionsschutzgesetz_20220120.html Wir hoffen Ihnen damit geholfen zu haben und wünschen Ihnen alles Gute! >>> "Antragsteller/in Antragsteller/in [#242361]" <<Name und E-Mail-Adresse>> 03.03.2022 10:11 >>> Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ist mein Arbeitgeber verpflichtet mir mitzuteilen wenn ein Arbeitskollege positiv auf Corona getestet wurde ? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen