Az: GI5-12017/1#1 - Kassel, Stefan
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Sehr geehrter Herr Kassel,
vielen Dank für Ihre Zuschrift an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 11. März 21. Ich bedaure Ihnen in Ihrem Anliegen nicht weiterhelfen zu können. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) ist in Ihrer Angelegenheit der falsche Ansprechpartner.
Entgegen der leider sehr weit verbreiteten Meinung ist der Bundesminister des Innern nicht der „oberster Dienstherr“ aller Polizei- und Sicherheitskräfte in der Bundesrepublik Deutschland.
Ohne belehrend sein zu wollen, möchte ich darauf hinweisen, dass nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland die Polizeihoheit und die Ausübung der staatlichen Befugnisse den Bundesländern übertragen sind (Art. 30 GG: "Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung triff oder zulässt").
**Mithin sind die Länder für die einschlägige Gesetzgebung, z. B. Polizeigesetze, die Organisation des Polizeiwesens und für die Durchführung aller aus dem Aufgabenbereich resultierenden Entscheidungen und Maßnahmen - insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - eigenverantwortlich zuständig.** Aus diesen grundgesetzlichen Vorgaben resultiert, dass der Bund - dazu gehören auch oberste Bundesbehörden, wie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), das zudem weder Ermittlungs- noch Strafverfolgungsbehörde ist - keine rechtliche Möglichkeit hat, auf Einzelfallentscheidungen und Maßnahmen der Bundesländer Einfluss zu nehmen oder deren Aufgaben zu übernehmen.
So gilt es gleichermaßen für die Versammlungsfreiheit: Nach Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dieses Grundrecht ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern, sich aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess zu beteiligen.
Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht nach Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die maßgeblichen Regelungen hierzu finden sich im Versammlungsgesetz des Bundes (VersammlG). **Für die Durchführung der Versammlungsgesetze sind die Länder zuständig.
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Ich bitte Sie daher, sich mit Ihren Anliegen an das jeweilige Landes-Ministerium zu wenden, in dem eine Demonstration stattgefunden hat.
Mit freundlichen Grüßen