Corona Demos

Ich würde gerne mal erfahren wie viel Steuergelder durch Autokorsos und Corona Demos der Querdenker schon den Steuerzahler gekostet haben

Information nicht vorhanden

  • Datum
    12. März 2021
  • Frist
    14. April 2021
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Stefan Kassel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich würde gerne …
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Stefan Kassel
Betreff
Corona Demos [#214981]
Datum
12. März 2021 18:59
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich würde gerne mal erfahren wie viel Steuergelder durch Autokorsos und Corona Demos der Querdenker schon den Steuerzahler gekostet haben
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stefan Kassel Anfragenr: 214981 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214981/ Postanschrift Stefan Kassel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stefan Kassel

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: GI5-12017/1#1 - Kassel, Stefan *Bitte beachten Sie, dass wir aus Kapazitätsgründen und aufgrund des hohen An…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
210315, Kassel, Stefan, Corona Demos - Kosten
Datum
24. März 2021 15:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: GI5-12017/1#1 - Kassel, Stefan *Bitte beachten Sie, dass wir aus Kapazitätsgründen und aufgrund des hohen Anfrageaufkommens derzeit nicht mehr jede Frage/Rückfrage individuell beantworten können. * Sehr geehrter Herr Kassel, vielen Dank für Ihre Zuschrift an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 11. März 21. Ich bedaure Ihnen in Ihrem Anliegen nicht weiterhelfen zu können. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) ist in Ihrer Angelegenheit der falsche Ansprechpartner. Entgegen der leider sehr weit verbreiteten Meinung ist der Bundesminister des Innern nicht der „oberster Dienstherr“ aller Polizei- und Sicherheitskräfte in der Bundesrepublik Deutschland. Ohne belehrend sein zu wollen, möchte ich darauf hinweisen, dass nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland die Polizeihoheit und die Ausübung der staatlichen Befugnisse den Bundesländern übertragen sind (Art. 30 GG: "Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung triff oder zulässt"). **Mithin sind die Länder für die einschlägige Gesetzgebung, z. B. Polizeigesetze, die Organisation des Polizeiwesens und für die Durchführung aller aus dem Aufgabenbereich resultierenden Entscheidungen und Maßnahmen - insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - eigenverantwortlich zuständig.** Aus diesen grundgesetzlichen Vorgaben resultiert, dass der Bund - dazu gehören auch oberste Bundesbehörden, wie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), das zudem weder Ermittlungs- noch Strafverfolgungsbehörde ist - keine rechtliche Möglichkeit hat, auf Einzelfallentscheidungen und Maßnahmen der Bundesländer Einfluss zu nehmen oder deren Aufgaben zu übernehmen. So gilt es gleichermaßen für die Versammlungsfreiheit: Nach Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dieses Grundrecht ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern, sich aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess zu beteiligen. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht nach Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die maßgeblichen Regelungen hierzu finden sich im Versammlungsgesetz des Bundes (VersammlG). **Für die Durchführung der Versammlungsgesetze sind die Länder zuständig. ** Ich bitte Sie daher, sich mit Ihren Anliegen an das jeweilige Landes-Ministerium zu wenden, in dem eine Demonstration stattgefunden hat. Mit freundlichen Grüßen