Sehr
Antragsteller/in
bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 05. Dezember 2021 könne wir Ihnen nach Prüfung Ihres Anliegens mitteilen, dass es sich bei Ihrem Antrag aus unserer Sicht um keinen Antrag nach § 1 Abs. 2 LIFG handelt bzw. die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 LIFG nicht vorliegen. Nach § 1 Absatz 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. § 3 Nummer 3 LIFG definiert den Begriff „amtliche Informationen“. Hiernach sind „amtliche Informationen“ jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.
Sie begehren die Übersendung folgender Daten:
- die aktuelle Anzahl der durch Covid-19 Erkrankten belegten Intensivbetten, aufgeschlüsselt nach Impfstatus
- die aktuelle 7-Tage-Inzidenz in Baden-Württemberg aufgeschlüsselt nach Impfstatus
- die aktuelle 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz aufgeschlüsselt nach Impfstatus
- den aktuellen 7-Tage-R-Wert aufgeschlüsselt nach Impfstatus
Die von Ihnen angefragten Informationen liegen dem Sozialministerium nicht, jedenfalls nicht vollständig in der gewünschten Form bzw. Tiefe vor.
Das Landesgesundheitsamt hat insoweit auf Nachfrage mitgeteilt:
Das LGA weist seit dem 12.11.2021 die Inzidenz nach Impfstatus im COVID-19 Tages- und Lagebericht nicht mehr aus. Grund hierfür sind die Änderungen beim Fall- und Kontaktpersonenmanagement in den Gesundheitsämtern, die ihre Ermittlungen auf den Schutz vulnerabler Gruppen, beispielweise in Alten- und Pflegeheimen (siehe Pressemitteilung<
https://sozialministerium.baden-wuert...> des Sozialministeriums), konzentrieren. Weiterführende Ermittlungen zu Einzelfallangaben, wie z. B. zu vorliegenden Impfungen werden somit nicht mehr routinemäßig durchgeführt. Dadurch liegen von positiv getesteten Personen häufig keine Daten zum Impfstatus vor. Daher können die Inzidenzen nach Impfstatus nicht mehr zuverlässig berichtet werden. Der Impfstatus kann nur durch zusätzliche Ermittlungen durch das Gesundheitsamt erhoben werden. Er ist gemäß § 9 IfSG nicht meldepflichtig.
Bundesweite Daten zum Monitoring von Impfdurchbrüchen finden Sie hier<
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...>.
Mit freundlichen Grüßen