Corona- Infektion: Genesenenstatus

Der Genesenen Status wurde vom RKI seit letzter Woche von 6 auf 3 Monate geändert und soweit ich aus den Medien erfahren habe gilt das nicht nur für neue überstandene Infektionen sondern der alt bestehende Status wurde auch gleich mit rückwirkend geändert. Wird das in Gifhorn durchgesetzt und wenn ja bitte ich um Mitteilung der Rechtsgrundlage. Wer übernimmt stornokosten für Reisen, die man als ursprünglich Genesener antreten wollte und nun nicht mehr antreten darf. Wie geht das Gesundheitsamt damit um wenn man den Nachweis erbringt, dass die Antikörper nach 3 Monaten trotzdem noch sehr hoch sind? Werden dann die Laborwerte missachtet?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Januar 2022
  • Frist
    1. März 2022
  • 2 Follower:innen
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Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Genesenen Statu…
An Landkreis Gifhorn - Fachbereich Gesundheit Details
Von
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Betreff
Corona- Infektion: Genesenenstatus [#238987]
Datum
27. Januar 2022 11:47
An
Landkreis Gifhorn - Fachbereich Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Genesenen Status wurde vom RKI seit letzter Woche von 6 auf 3 Monate geändert und soweit ich aus den Medien erfahren habe gilt das nicht nur für neue überstandene Infektionen sondern der alt bestehende Status wurde auch gleich mit rückwirkend geändert. Wird das in Gifhorn durchgesetzt und wenn ja bitte ich um Mitteilung der Rechtsgrundlage. Wer übernimmt stornokosten für Reisen, die man als ursprünglich Genesener antreten wollte und nun nicht mehr antreten darf. Wie geht das Gesundheitsamt damit um wenn man den Nachweis erbringt, dass die Antikörper nach 3 Monaten trotzdem noch sehr hoch sind? Werden dann die Laborwerte missachtet?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238987 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238987/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landkreis Gifhorn - Fachbereich Gesundheit
Informationen zur SARS-CoV2-Nachverfolgung Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Meldung bei dem …
Von
Landkreis Gifhorn - Fachbereich Gesundheit
Betreff
Automatische Antwort: Corona- Infektion: Genesenenstatus [#238987]
Datum
27. Januar 2022 11:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Informationen zur SARS-CoV2-Nachverfolgung Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Meldung bei dem Fachbereich Gesundheit des Landkreis Gifhorn. Aufgrund der großen Anzahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus sind wir leider nicht in der Lage, immer persönlich mit Ihnen Kontakt aufzunehmen. Mit diesem Schreiben möchten wir Sie daher über die wichtigsten Themen kurz informieren. Das Bürgertelefon ist Montag bis Freitag von 8 bis 15 Uhr unter der Telefonnummer 0800 8282555 besetzt. Alle Informationen zum Thema Corona finden Sie auch auf unserer Homepage unter https://www.gifhorn.de/der-landkreis/oeffentlichkeitsarbeit/corona/ Gemäß der Absonderungsverordnung ist jede positiv getestete Person dazu verpflichtet, sich umgehend selbst für 10 Tage zu isolieren. Eine Verkürzung der Quarantäne ist durch selbstveranlasste Testungen (aller Art) nicht möglich und wird durch das Gesundheitsamt mit Ihnen vorab besprochen. „Die Isolation darf grundsätzlich nur dann beendet werden, wenn die Betroffenen mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Der Impfstatus der erkrankten Person hat keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Isolation.“ Quelle: Absonderungsverordnung des Landes Niedersachsen vom 15.01.2022<https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Quarantaene/hinweise-zur-quarantane-187498.html> Es ist eine Liste der engen Kontaktpersonen anzulegen und nur bei Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen. Bitte informieren Sie umgehend die engen Kontakte und bitten diese, das Kontaktformular auszufüllen. Wenn Sie in einem Selbsttest oder Antigen-Schnelltest positiv getestet sind, machen Sie bitte über <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> eine Mitteilung an das Gesundheitsamt und lassen umgehend bei Ihrem Hausarzt einen PCR-Test machen. Für die Zusendung der negativen Ergebnisse im Falle einer Freitestung nutzen Sie bitte das Postfach <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>. Wenn Sie bereits das positive Ergebnis eines PCR-Tests haben, füllen Sie bitte das Formular Indexperson aus, welches Sie hier<https://www.gifhorn.de/index.php?id=827> finden. Je schneller Sie uns die erforderlichen Daten wahrheitsgemäß mitteilen, desto schneller können die Unterlagen erstellt und alles Erforderliche veranlasst werden. Enge Kontaktpersonen melden sich bitte über das Kontaktformular auf der Homepage und senden uns dies ausgefüllt zurück, damit Ihr Quarantänezeitraum bestimmt, Testtermine vereinbart und der erforderliche Quarantänebescheid erstellt werden kann. Das Formular finden Sie hier<https://www.gifhorn.de/index.php?id=826>. Für ungeimpfte Kontaktpersonen gilt die Verpflichtung, sich unverzüglich für zehn Tage in häusliche Absonderung zu begeben. Wenn Sie zum Zeitpunkt des Kontaktes mit einer an COVID-19 erkrankten Person immunisiert waren, geboostert und/oder die zweite Impfung oder Genesung liegt weniger als drei Monate zurück, und keine Symptome haben, so sind Sie von der Pflicht zur häuslichen Absonderung befreit. Treten bei Ihnen Symptome auf, besteht für Sie in jedem Fall grundsätzlich sofortige Quarantänepflicht. Melden Sie sich bitte in diesem Fall bei Ihrem Hausarzt und lassen einen PCR-Test durchführen. Absonderung bzw. Quarantäne bedeutet, dass Sie sich für die vom Gesundheitsamt festgesetzte Dauer der Absonderungspflicht ohne persönliche Kontakte zu anderen Menschen zuhause isolieren müssen. Das heißt, Sie dürfen in dieser Zeit weder das Haus oder die Wohnung verlassen, noch Besuch von anderen empfangen. Dabei gelten Ausnahmen im Falle von medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen. Sie dürfen natürlich als Kontaktperson das Haus verlassen, um nach Absprache mit dem Gesundheitsamt für eine Verkürzung der Absonderungszeit einen PCR- oder Antigenschnelltest vornehmen zu lassen. Im Einzelfall kann Ihr zuständiges Gesundheitsamt die Absonderung zudem per Anordnung unterbrechen. Beim Verlassen der Quarantäne müssen Sie die wichtigen Schutz- und Hygienemaßnahmen beachten (enge FFP2-Maske ohne Ausatemventil). Wenn Sie Ihre Quarantäne auf Grund einer Corona-Testung verlassen, begeben Sie sich direkt zur Teststelle und im Anschluss sofort wieder an Ihren Absonderungsort zurück. Für die Anfahrt dürfen keine öffentlichen Verkehrsmittel genutzt werden. Angewendete Vorschriften Die erläuterten Pflichten und Anweisungen gelten aufgrund der niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung sowie dem Infektionsschutzgesetz. Bei Zuwiderhandlungen sind ordnungsrechtliche Maßnahmen zu erwarten. Mit freundlichen Grüßen

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Landkreis Gifhorn - Fachbereich Gesundheit
Sehr Antragsteller/in gemäß § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in Verbindung mit den Fachl…
Von
Landkreis Gifhorn - Fachbereich Gesundheit
Betreff
AW: Corona- Infektion: Genesenenstatus [#238987]
Datum
27. Januar 2022 12:43
Status
Sehr Antragsteller/in gemäß § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in Verbindung mit den Fachlichen Vorgaben des Robert-Koch-Institutes vom 15.01.2022 ist derzeit lediglich die Ausstellung eines Genesenennachweises vorgesehen, wenn eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR Test) vorliegt. Somit kann auf Grundlage eines Antikörpertests kein Genesenennachweis ausgestellt werden. Ferner gilt seit dem 15. Januar 2022 für Genesenennachweise gemäß § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung in Verbindung mit den Fachlichen Vorgaben des Robert-Koch-Institutes vom 15.01.2022 das folgende: Alle Genesenennachweise verlieren nach Ablauf von 90 Tagen (ab dem ersten positiven PCR-Test) ihre Gültigkeit. Diese Regelung gilt ausdrücklich bzw. ausnahmslos auch für Genesenennachweise, die nach dem alten Recht ausgestellt wurden. Das Bundesgesundheitsministerium hat die Verkürzung älterer Genesenennachweise in einem FAQ aufgenommen. Das FAQ finden Sie unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung -> „Wie lange gilt man als genesen?“ Für weitere Fragen zu den Genesenennachweisen, wenden Sie sich bitte an das Bundesgesundheitsministerium. Mit freundlichen Grüßen