Informationen zur SARS-CoV2-Nachverfolgung
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Meldung bei dem Fachbereich Gesundheit des Landkreis Gifhorn.
Aufgrund der großen Anzahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus sind wir leider nicht in der Lage, immer persönlich mit Ihnen Kontakt aufzunehmen. Mit diesem Schreiben möchten wir Sie daher über die wichtigsten Themen kurz informieren.
Das Bürgertelefon ist Montag bis Freitag von 8 bis 15 Uhr unter der Telefonnummer 0800 8282555 besetzt.
Alle Informationen zum Thema Corona finden Sie auch auf unserer Homepage unter
https://www.gifhorn.de/der-landkreis/oeffentlichkeitsarbeit/corona/
Gemäß der Absonderungsverordnung ist jede positiv getestete Person dazu verpflichtet, sich umgehend selbst für 10 Tage zu isolieren. Eine Verkürzung der Quarantäne ist durch selbstveranlasste Testungen (aller Art) nicht möglich und wird durch das Gesundheitsamt mit Ihnen vorab besprochen.
„Die Isolation darf grundsätzlich nur dann beendet werden, wenn die Betroffenen mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Der Impfstatus der erkrankten Person hat keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Isolation.“ Quelle: Absonderungsverordnung des Landes Niedersachsen vom 15.01.2022<
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Quarantaene/hinweise-zur-quarantane-187498.html>
Es ist eine Liste der engen Kontaktpersonen anzulegen und nur bei Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen. Bitte informieren Sie umgehend die engen Kontakte und bitten diese, das Kontaktformular auszufüllen.
Wenn Sie in einem Selbsttest oder Antigen-Schnelltest positiv getestet sind, machen Sie bitte über <
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> eine Mitteilung an das Gesundheitsamt und lassen umgehend bei Ihrem Hausarzt einen PCR-Test machen.
Für die Zusendung der negativen Ergebnisse im Falle einer Freitestung nutzen Sie bitte das Postfach <
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>.
Wenn Sie bereits das positive Ergebnis eines PCR-Tests haben, füllen Sie bitte das Formular Indexperson aus, welches Sie hier<
https://www.gifhorn.de/index.php?id=827> finden. Je schneller Sie uns die erforderlichen Daten wahrheitsgemäß mitteilen, desto schneller können die Unterlagen erstellt und alles Erforderliche veranlasst werden.
Enge Kontaktpersonen melden sich bitte über das Kontaktformular auf der Homepage und senden uns dies ausgefüllt zurück, damit Ihr Quarantänezeitraum bestimmt, Testtermine vereinbart und der erforderliche Quarantänebescheid erstellt werden kann. Das Formular finden Sie hier<
https://www.gifhorn.de/index.php?id=826>.
Für ungeimpfte Kontaktpersonen gilt die Verpflichtung, sich unverzüglich für zehn Tage in häusliche Absonderung zu begeben.
Wenn Sie zum Zeitpunkt des Kontaktes mit einer an COVID-19 erkrankten Person immunisiert waren, geboostert und/oder die zweite Impfung oder Genesung liegt weniger als drei Monate zurück, und keine Symptome haben, so sind Sie von der Pflicht zur häuslichen Absonderung befreit.
Treten bei Ihnen Symptome auf, besteht für Sie in jedem Fall grundsätzlich sofortige Quarantänepflicht. Melden Sie sich bitte in diesem Fall bei Ihrem Hausarzt und lassen einen PCR-Test durchführen.
Absonderung bzw. Quarantäne bedeutet, dass Sie sich für die vom Gesundheitsamt festgesetzte Dauer der Absonderungspflicht ohne persönliche Kontakte zu anderen Menschen zuhause isolieren müssen. Das heißt, Sie dürfen in dieser Zeit weder das Haus oder die Wohnung verlassen, noch Besuch von anderen empfangen. Dabei gelten Ausnahmen im Falle von medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen.
Sie dürfen natürlich als Kontaktperson das Haus verlassen, um nach Absprache mit dem Gesundheitsamt für eine Verkürzung der Absonderungszeit einen PCR- oder Antigenschnelltest vornehmen zu lassen. Im Einzelfall kann Ihr zuständiges Gesundheitsamt die Absonderung zudem per Anordnung unterbrechen.
Beim Verlassen der Quarantäne müssen Sie die wichtigen Schutz- und Hygienemaßnahmen beachten (enge FFP2-Maske ohne Ausatemventil).
Wenn Sie Ihre Quarantäne auf Grund einer Corona-Testung verlassen, begeben Sie sich direkt zur Teststelle und im Anschluss sofort wieder an Ihren Absonderungsort zurück.
Für die Anfahrt dürfen keine öffentlichen Verkehrsmittel genutzt werden.
Angewendete Vorschriften
Die erläuterten Pflichten und Anweisungen gelten aufgrund der niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung sowie dem Infektionsschutzgesetz. Bei Zuwiderhandlungen sind ordnungsrechtliche Maßnahmen zu erwarten.
Mit freundlichen Grüßen