Corona-Kontrollen durch private Sicherheitsfirma

Anfrage an: Stadt Sindelfingen

- den Namen der privaten Sicherheitsfirma, die im Auftrag der Stadt Corona-Kontrollen durchführt (vgl. https://www.krzbb.de/krz_51_111861032-13-_Sicherheitsfirma-im-Einsatz.html)
- sämtliche Handlungsanweisungen, Leitlinien etc. zum Einsatz der privaten Sicherheitsfirma
- den Vertrag der Stadt mit der Sicherheitsfirma

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. April 2020
  • Frist
    15. Mai 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - den Namen der p…
An Stadt Sindelfingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Corona-Kontrollen durch private Sicherheitsfirma [#184649]
Datum
15. April 2020 17:09
An
Stadt Sindelfingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- den Namen der privaten Sicherheitsfirma, die im Auftrag der Stadt Corona-Kontrollen durchführt (vgl. https://www.krzbb.de/krz_51_111861032-13-_Sicherheitsfirma-im-Einsatz.html) - sämtliche Handlungsanweisungen, Leitlinien etc. zum Einsatz der privaten Sicherheitsfirma - den Vertrag der Stadt mit der Sicherheitsfirma
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184649 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184649
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Sindelfingen
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bedanken uns für Ihre Anfrage vom 15.04.2020. Wir freuen uns immer, wenn interes…
Von
Stadt Sindelfingen
Betreff
WG: A396_vsb4,Juristen_WG: Corona-Kontrollen durch private Sicherheitsfirma [#184649]
Datum
4. Mai 2020 10:39
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrteAntragsteller/in wir bedanken uns für Ihre Anfrage vom 15.04.2020. Wir freuen uns immer, wenn interessierte Bürger sich für die Hintergründe unseres täglichen Verwaltungshandelns interessieren. Ihre Anfrage betrifft im besonderen Maße die öffentliche Sicherheit der Stadt Sindelfingen, und insbesondere das Verwaltungshandeln des Ordnungsamtes als Ortspolizeibehörde. In solch' sensiblen Bereichen erteilen wir auch auf Antrag nur Auskunft, wenn ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die angefragte Aktenauskunft besteht. Ein solcher Rechtsanspruch ist von hier aus jedoch nur teilweise erkennbar. 1. Beantragen Sie die angefragte Auskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), so weisen wir diesen Antrag teilweise gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 LIFG zurück. Gern teilen wir Ihnen allerdings mit, dass es sich bei der eingesetzten Sicherheitsfirma, welche das Ordnungsamt zeitweise unterstützt hat, um die XXL Sicherheit GmbH und Co. KG handelte. Die Mitarbeiter der Firma hatten für sich zu keiner Zeit hoheitliche Rechte. Sie befanden sich vielmehr stets in Begleitung eines ordnungsgem. bestallten Mitarbeiter des Gemeindlichen Vollzugsdienstes der Stadt Sindelfingen. Sämtliche durchgeführten hoheitlichen Maßnahmen wurden also von einem Vertreter der Ortspolizeibehörde angeordnet und durchgeführt, die Mitarbeiter der Sicherheitsfirma waren stets nur unterstützend tätig. Bzgl. aller anderen Anfragepunkte verweisen wir auf den § 4 Abs. 1 Satz 2 LIFG (s.o.) 2. Stützen Sie Ihr Auskunftsersuchen auf § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), so teilen wir Ihnen mit, dass bei dem angefragten Verwaltungshandeln keine Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind. 3. Auch der § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) greift hier nicht, da alle gesundheitsbezogenen Informationen des angefragten Verwaltungshandeln der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 zu entnehmen sind. Die Verordnung finden Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/fil... https://www.baden-wuerttemberg.de/fil... Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort vom 04.04.2020. Sie lehnen meinen Antrag nach dem Land…
An Stadt Sindelfingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: A396_vsb4,Juristen_WG: Corona-Kontrollen durch private Sicherheitsfirma [#184649]
Datum
4. Mai 2020 15:31
An
Stadt Sindelfingen
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort vom 04.04.2020. Sie lehnen meinen Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) aufgrund § 4 Abs. 1 Satz 2 LIFG teilweise ab. Eine Begründung dafür fehlt in Ihrer Antwort jedoch komplett. Ich bitte um eine Begründung der teilweise Ablehnung meines Antrags. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184649 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184649
Stadt Sindelfingen
Sehr geehrteAntragsteller/in Die Begründung ergibt sich aus dem Gesetzestext - und bedarf insoweit keiner weiter…
Von
Stadt Sindelfingen
Betreff
Antwort: AW: WG: A396_vsb4,Juristen_WG: Corona-Kontrollen durch private Sicherheitsfirma [#184649]
Datum
7. Mai 2020 11:58
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrteAntragsteller/in Die Begründung ergibt sich aus dem Gesetzestext - und bedarf insoweit keiner weiteren Erläuterungen. (1) Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf 1. die inter- und supranationalen Beziehungen, Beziehungen zum Bund oder zu einem Land, 2. die Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit, Bei Ihrer Anfrage handelt es sich zweifelsfrei um Belange der öffentlichen Sicherheit. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bad…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Corona-Kontrollen durch private Sicherheitsfirma“ [#184649] [#184649]
Datum
7. Mai 2020 12:17
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/184649 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Mein Antrag wurde aufgrund § 4 Abs. 1 Satz 2 LIFG teilweise abgelehnt. Eine Begründung dafür fehlt in der Antwort der Behörde jedoch komplett. Auf Nachfrage hin wurde immer noch keine Begründung gegeben, sondern lediglich den Gesetzestext zitiert! Die angefragten Domunte zur privaten Sicherheitsfirma müssen von der Stadt herausgegeben werden. Meiner Ansicht nach hat das keine nachteiligen Auswirkungen auf "die Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit". e finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 184649.pdf - 2020-05-04_1-LogoSindelfingen_Signaturklein.jpg - 2020-05-07_1-LogoSindelfingen_Signaturklein.jpg Anfragenr: 184649 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184649
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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Schreiben vom 7. Mai 2020, Sachstandsmitteilung [#184649] Ihr Aktenzeichen: 0221.4-15/46 Sehr << An…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
AW: Ihr Schreiben vom 7. Mai 2020, Sachstandsmitteilung [#184649]
Datum
16. Februar 2021 23:44
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
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Ihr Aktenzeichen: 0221.4-15/46 Sehr << Anrede >> bitte informieren Sie mich über den Stand der Vermittlung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184649 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184649/
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Stadt Sindelfingen
Aktenzeichen 0221.4-15/46 Informationsfreiheitsanfrage vom 15. April 2020 Sehr Antragsteller/in hiermit nehmen w…
Von
Stadt Sindelfingen
Betreff
Aktenzeichen 0221.4-15/46 Informationsfreiheitsanfrage vom 15. April 2020
Datum
14. Mai 2021 11:09
Status
Warte auf Antwort
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Sehr Antragsteller/in hiermit nehmen wir zu den von Ihnen aufgeworfenen Punkten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Stellung: 1.) Bei der privaten Sicherheitsfirma, welche im Rahmen der kommunalen Corona-Kontrollen unterstützend tätig war, handelt es sich um die XXL-Sicherheit GmbH & Co. KG, Hauptstraße 9, 71116 Gärtringen. 2.) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des besagten Unternehmens, waren lediglich unterstützend ? im Rahmen der Eigensicherung der kommunalen Vollzugsbediensteten ? tätig. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des privaten Sicherheitsunternehmens hatten weder hoheitliche Befugnisse, noch waren sie dazu berechtigt, gegenüber Bürgerinnen und Bürgern Anordnungen zu treffen. Schriftliche Anweisungen liegen nicht vor, näheres ist der beiliegenden ?Zusammenfassung der Beauftragung? zu entnehmen. 3.) Ein schriftlicher Dienstleistungsvertrag ist nicht existent. Geschlossen wurde ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO. Näheres ist der beiliegenden ?Zusammenfassung der Beauftragung? zu entnehmen. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Aktenzeichen 0221.4-15/46 Informationsfreiheitsanfrage vom 15. April 2020 [#184649] Sehr << Anrede >…
An Stadt Sindelfingen Details
Von
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Betreff
AW: Aktenzeichen 0221.4-15/46 Informationsfreiheitsanfrage vom 15. April 2020 [#184649]
Datum
15. Mai 2021 17:55
An
Stadt Sindelfingen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort vom 14.05.2021. In Ihrer Antwort geben Sie an, dass ein schriftlicher Dienstleistungsvertrag nicht existent sei, und verweisen Sie auf die Zusammenfassung der Beauftragung, die jedoch von Ihnen geschwärzt wurde. Das heißt, dass Sie meinen Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) erneut teilweise ablehnen, wiederum ohne jegliche Begründung. Ich bitte Sie, eine Begründung der teilweise Ablehnung meines Antrags bzw. der jeweiligen vorgenommenen Schwärzungen nachzureichen. Ich erkläre mich mit Schwärzungen von personenbezogenen Daten einverstanden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184649 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184649/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Aktenzeichen 0221.4-15/46 Informationsfreiheitsanfrage vom 15. April 2020 [#184649] Ihr Az. 0221.4-15-46 Se…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Aktenzeichen 0221.4-15/46 Informationsfreiheitsanfrage vom 15. April 2020 [#184649]
Datum
29. Mai 2021 14:51
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
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Ihr Az. 0221.4-15-46 Sehr << Anrede >> die Stadt hat mittlerweile geantwortet. In ihrer Antwort gibt sie an, dass ein schriftlicher Dienstleistungsvertrag nicht existent sei, und verweist sie auf die Zusammenfassung der Beauftragung, die jedoch geschwärzt wurde. Das heißt, dass mein Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) erneut teilweise ablehnt wurde, wiederum ohne jegliche Begründung. Ich möchte eine Begründung der teilweise Ablehnung meines Antrags bzw. der jeweiligen vorgenommenen Schwärzungen. Mit Schwärzungen von personenbezogenen Daten habe ich mich einverstanden erklärt. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/184649/ Ich bitte um weitere Vermittlung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184649 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184649/

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Stadt Sindelfingen
Aktenzeichen 0221.4-15/46 Informationsfreiheitsanfrage Sehr Antragsteller/in anbei erhalten Sie nochmals die Zusa…
Von
Stadt Sindelfingen
Betreff
Aktenzeichen 0221.4-15/46 Informationsfreiheitsanfrage
Datum
29. Juni 2021 14:44
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr Antragsteller/in anbei erhalten Sie nochmals die Zusammenfassung der Beauftragung. Lediglich die personenbezogenen Daten sind geschwärzt, dem haben Sie zugestimmt. Mit freundlichen Grüßen