Corona Maßnahmen

in welchen Zeiträumen war durch Coronaschutzmaßnahmen für Fitness Studio Betreiber nicht möglich den Betrieb in Aachen offen zu halten? In welchen Zeiträumen mussten die Studios in Aachen schließen?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    26. Oktober 2021
  • Frist
    30. November 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Corona Maßnahmen [#231766]
Datum
26. Oktober 2021 13:43
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in welchen Zeiträumen war durch Coronaschutzmaßnahmen für Fitness Studio Betreiber nicht möglich den Betrieb in Aachen offen zu halten? In welchen Zeiträumen mussten die Studios in Aachen schließen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231766 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231766/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr Antragsteller/in herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Leider kann ich Ihnen eine Information darüber, zu wel…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: 03_WG: Corona Maßnahmen [#231766]
Datum
27. Oktober 2021 09:56
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
997 Bytes


Sehr Antragsteller/in herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Leider kann ich Ihnen eine Information darüber, zu welchen Zeiten die Fitnessstudios in Aachen aufgrund der geltenden Coronaschutzmaßnahmen schließen mussten, nicht zur Verfügung stellen. Die von Ihnen erbetene Information liegt im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nicht vor und kann deshalb auch nicht im Rahmen eines IFG-Antrages zugänglich gemacht werden. Die Schließungszeiten für Fitnessstudios in den Jahren 2020 und 2021 ergeben sich aus den jeweils geltenden Regelungen der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO). Sämtliche Verordnungen stehen über das Download-Archiv auf der Internetseite des Landes Nordrhein-Westfalen (https://www.land.nrw/corona#top ) frei zugänglich zum Download zur Verfügung. Ich muss Sie deshalb bitten, sich die begehrten Informationen aus den öffentlich zugänglichen Dokumenten der CoronaSchVO selbst zu erarbeiten. Ich danke für Ihr Verständnis. Mit Freundlichen Grüßen