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Corona-Pandemie: mündliche Verhandlungen und Senatssitzungen (Landes-)Sozialgerichte: überlange Verfahrensdauer Entschädigungsklagen § 198 GVG

seit 03.11.2011 besteht bei überlanger Verfahrensdauer ein Entschädigungsanspruch:
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/sozialrecht/nachteilsausgleich-fuer-ueberlange-verfahrensdauer-im-sozialrecht

Auf der Webseite des Bayerischen Landessozialgerichtes ist folgendes zu lesen:
"Absage von Sitzungsterminen
Bedingt durch die derzeitige Pandemie haben die Sozialgerichte in Bayern wie auch das Bayerische Landessozialgericht die für die kommenden Wochen anberaumten Termine zur mündlichen Verhandlung vorerst abgesagt. Die Verfahren, insbesondere im einstweiligen Rechtsschutz, werden selbstverständlich weiterhin bearbeitet."

Lt. EuGH vom 12.11.2019 ist das Existenzminimum vollständig und zeitnah zu bewilligen:
https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2588/

Meine Anfrage:

a) Wie wird eine zügige Verfahrensdauer gewährleistet, wenn Verfahren bis ins Jahr 2011 noch in erster Instanz beim Sozialgericht anhängig sind?

b) Werden mündliche Verhandlungen durch Senatssitzungen ersetzt = Entscheidung nach Aktenlage § 124 Abs. 2 SGG?

c) Sind mündliche Verhandlungen ab "Frühsommer" absehbar wie vom Richter angekündigt?

d) Müssen Verfahrensverzögerungen durch das Gericht mit dem Hinweis "Verhandlung frühestens ab dem Frühsommer" akzeptiert werden oder führt dies zu Entschädigungsansprüchen?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    22. April 2020
  • Frist
    26. Mai 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: seit 03.11.2011 b…
An Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Corona-Pandemie: mündliche Verhandlungen und Senatssitzungen (Landes-)Sozialgerichte: überlange Verfahrensdauer Entschädigungsklagen § 198 GVG [#185131]
Datum
22. April 2020 17:01
An
Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
seit 03.11.2011 besteht bei überlanger Verfahrensdauer ein Entschädigungsanspruch: https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/sozialrecht/nachteilsausgleich-fuer-ueberlange-verfahrensdauer-im-sozialrecht Auf der Webseite des Bayerischen Landessozialgerichtes ist folgendes zu lesen: "Absage von Sitzungsterminen Bedingt durch die derzeitige Pandemie haben die Sozialgerichte in Bayern wie auch das Bayerische Landessozialgericht die für die kommenden Wochen anberaumten Termine zur mündlichen Verhandlung vorerst abgesagt. Die Verfahren, insbesondere im einstweiligen Rechtsschutz, werden selbstverständlich weiterhin bearbeitet." Lt. EuGH vom 12.11.2019 ist das Existenzminimum vollständig und zeitnah zu bewilligen: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2588/ Meine Anfrage: a) Wie wird eine zügige Verfahrensdauer gewährleistet, wenn Verfahren bis ins Jahr 2011 noch in erster Instanz beim Sozialgericht anhängig sind? b) Werden mündliche Verhandlungen durch Senatssitzungen ersetzt = Entscheidung nach Aktenlage § 124 Abs. 2 SGG? c) Sind mündliche Verhandlungen ab "Frühsommer" absehbar wie vom Richter angekündigt? d) Müssen Verfahrensverzögerungen durch das Gericht mit dem Hinweis "Verhandlung frühestens ab dem Frühsommer" akzeptiert werden oder führt dies zu Entschädigungsansprüchen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185131 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185131 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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