Corona-PCR-Testprocedere

Anfrage an: Robert Koch-Institut

a) In wie viel Prozent der Fälle wird in Deutschland nach einem positiven Corona-PCR-Test ein Zweittest zur Verifizierung des Ergebnisses durchgeführt?

b) Wie fließen positive Zweittests in die Berechnung der Neufälle sowie der 7-Tage-Inzidenz ein und wie werden sie im RKI-Corona-Dashboard sowie in den Corona-Tagesreports des RKI dargestellt? Werden zwei positive Tests von einer Person als zwei „Neufälle“ registriert?

c) Was geschieht, wenn sich im Zweittest ein negatives Ergebnis herausstellt. Wird der positive Ersttest, der in dem Fall wahrscheinlich Falsch-Positiv ist, in den Statistiken des RKI (RKI-Corona-Dashboard sowie Corona.Tagesreports) korrgiert?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. März 2021
  • Frist
    7. April 2021
  • 3 Follower:innen
Dr. Julian Bergmann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: a) In wie viel P…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Dr. Julian Bergmann
Betreff
Corona-PCR-Testprocedere [#214324]
Datum
5. März 2021 08:16
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
a) In wie viel Prozent der Fälle wird in Deutschland nach einem positiven Corona-PCR-Test ein Zweittest zur Verifizierung des Ergebnisses durchgeführt? b) Wie fließen positive Zweittests in die Berechnung der Neufälle sowie der 7-Tage-Inzidenz ein und wie werden sie im RKI-Corona-Dashboard sowie in den Corona-Tagesreports des RKI dargestellt? Werden zwei positive Tests von einer Person als zwei „Neufälle“ registriert? c) Was geschieht, wenn sich im Zweittest ein negatives Ergebnis herausstellt. Wird der positive Ersttest, der in dem Fall wahrscheinlich Falsch-Positiv ist, in den Statistiken des RKI (RKI-Corona-Dashboard sowie Corona.Tagesreports) korrgiert?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Dr. Julian Bergmann Anfragenr: 214324 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214324/ Postanschrift Dr. Julian Bergmann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Dr. Julian Bergmann
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 05.03.2021 Sehr geehrter Herr Dr. Bergmann, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 05.03.2021
Datum
9. März 2021 16:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Dr. Bergmann, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2021-089. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Sehr geehrter Herr Dr. Bergmann, wir nehmen Bezug auf Ihre o.a. Anfrage vom 05.03.2021nach dem Informationsfreihe…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 05.03.21 - Corona-PCR-Testprocedere [#214324] (Az.: 2021-089)
Datum
22. März 2021 14:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Dr. Bergmann, wir nehmen Bezug auf Ihre o.a. Anfrage vom 05.03.2021nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und teilen Ihnen hierzu Folgendes mit: Zum Meldeweg und den übermittelten Daten ist zunächst Folgendes anzumerken: Ein Labor, das SARS-CoV-2 bei einem Menschen nachweist, muss dies dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Dabei müssen auch Name, Adresse und Kontaktdaten der betroffenen Person dem Gesundheitsamt gemeldet werden, damit das Gesundheitsamt die Person kontaktieren kann und die notwendigen Maßnahmen (z.B. Isolierung der betroffenen Person, Ermittlung von Kontaktpersonen) einleiten kann. COVID-19-Fälle, welche die Falldefinition des Robert Koch-Instituts (RKI) erfüllen (zur Falldefinition siehe hier, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…), müssen vom zuständigen Gesundheitsamt sodann spätestens am nächsten Arbeitstag elektronisch an die zuständige Landesbehörde und von dort spätestens am nächsten Arbeitstag an das RKI übermittelt werden (allerdings ohne Name, Wohnort und Kontaktdaten der Betroffenen). Grundsätzlich gilt dabei, dass die vom RKI veröffentlichen Fallzahlen Infektionen bzw. Personen entsprechen. Eine doppelte Wertung von Testergebnissen gibt es nicht. Zu Ihrer Frage a) teilen wir Ihnen ferner Folgendes mit: Doppelte Testungen werden nicht systematisch erfasst. Dementsprechend liegen dem RKI keine Daten bzw. amtlichen Informationen dazu vor, in wie vielen Fällen nach einem positiven COVID-19-Test ein Zweittest zur Verifizierung des Ergebnisses durchgeführt wird. Dem laborbasierten Surveillancesystem des RKI lässt sich grundsätzlich entnehmen, dass in ca. 20% der Fälle innerhalb von 14 Tagen eine zweite Testung erfolgt. Diese zweite Testung dient in der Regel jedoch dazu, nach einer durchgemachten COVID-19-Erkrankung die Negativität zu bestätigen. Dieser Nachweis ist z.B. bei bestimmten Konstellation vorgeschrieben, um die Isolation der betroffenen Person zu beenden. Zu Ihrer Frage b) teilen wir Ihnen ferner Folgendes mit: Weitere Tests im Verlaufe des Fallmanagements desselben Infizierten, die das positive Ergebnis bestätigen, werden nicht erneut an das RKI übermittelt. Wie oben bereits erläutert gilt zudem grundsätzlich, dass die vom RKI veröffentlichen Fallzahlen Infektionen bzw. Personen entsprechen, d.h. es keine doppelte Wertung von Testergebnissen gibt. Zu Ihrer Frage c) teilen wir Ihnen ferner Folgendes mit: Zunächst ist anzumerken, dass sich grundsätzlich nicht ohne Weiteres eruieren lässt, was in derartigen Konstellationen das richtige oder falsche Ergebnis darstellen soll. So könnte auch der zweite Test falsch-negativ sein, z.B. weil das Virus nur noch tiefer in der Lunge nachweisbar ist oder der zweite Abstrich nicht lege artis vorgenommen wurde. Im Allgemeinen ist es jedoch möglich, dass die Gesundheitsämter an das RKI übermittelte Informationen im Nachgang korrigieren bzw. anpassen. Dies ist z.B. ein Grund, warum sich die entsprechenden Fallzahlen, die etwa im Rahmen der täglichen Lage-/Situationsberichte veröffentlicht werden, im Nachhinein bzw. späteren Veröffentlichungen verändern können. Weitere allgemein zugängliche Informationen z.B. zu den Fallzahlen, den Meldungen sowie der Rolle falsch-positiver Testergebnisse finden sich des Weiteren z.B. hier https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2…. Mit freundlichen Grüßen