Sehr geehrter Herr Dr. Bergmann,
wir nehmen Bezug auf Ihre o.a. Anfrage vom 05.03.2021nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und teilen Ihnen hierzu Folgendes mit:
Zum Meldeweg und den übermittelten Daten ist zunächst Folgendes anzumerken: Ein Labor, das SARS-CoV-2 bei einem Menschen nachweist, muss dies dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Dabei müssen auch Name, Adresse und Kontaktdaten der betroffenen Person dem Gesundheitsamt gemeldet werden, damit das Gesundheitsamt die Person kontaktieren kann und die notwendigen Maßnahmen (z.B. Isolierung der betroffenen Person, Ermittlung von Kontaktpersonen) einleiten kann. COVID-19-Fälle, welche die Falldefinition des Robert Koch-Instituts (RKI) erfüllen (zur Falldefinition siehe hier,
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…), müssen vom zuständigen Gesundheitsamt sodann spätestens am nächsten Arbeitstag elektronisch an die zuständige Landesbehörde und von dort spätestens am nächsten Arbeitstag an das RKI übermittelt werden (allerdings ohne Name, Wohnort und Kontaktdaten der Betroffenen).
Grundsätzlich gilt dabei, dass die vom RKI veröffentlichen Fallzahlen Infektionen bzw. Personen entsprechen. Eine doppelte Wertung von Testergebnissen gibt es nicht.
Zu Ihrer Frage a) teilen wir Ihnen ferner Folgendes mit:
Doppelte Testungen werden nicht systematisch erfasst. Dementsprechend liegen dem RKI keine Daten bzw. amtlichen Informationen dazu vor, in wie vielen Fällen nach einem positiven COVID-19-Test ein Zweittest zur Verifizierung des Ergebnisses durchgeführt wird.
Dem laborbasierten Surveillancesystem des RKI lässt sich grundsätzlich entnehmen, dass in ca. 20% der Fälle innerhalb von 14 Tagen eine zweite Testung erfolgt. Diese zweite Testung dient in der Regel jedoch dazu, nach einer durchgemachten COVID-19-Erkrankung die Negativität zu bestätigen. Dieser Nachweis ist z.B. bei bestimmten Konstellation vorgeschrieben, um die Isolation der betroffenen Person zu beenden.
Zu Ihrer Frage b) teilen wir Ihnen ferner Folgendes mit:
Weitere Tests im Verlaufe des Fallmanagements desselben Infizierten, die das positive Ergebnis bestätigen, werden nicht erneut an das RKI übermittelt. Wie oben bereits erläutert gilt zudem grundsätzlich, dass die vom RKI veröffentlichen Fallzahlen Infektionen bzw. Personen entsprechen, d.h. es keine doppelte Wertung von Testergebnissen gibt.
Zu Ihrer Frage c) teilen wir Ihnen ferner Folgendes mit:
Zunächst ist anzumerken, dass sich grundsätzlich nicht ohne Weiteres eruieren lässt, was in derartigen Konstellationen das richtige oder falsche Ergebnis darstellen soll. So könnte auch der zweite Test falsch-negativ sein, z.B. weil das Virus nur noch tiefer in der Lunge nachweisbar ist oder der zweite Abstrich nicht lege artis vorgenommen wurde.
Im Allgemeinen ist es jedoch möglich, dass die Gesundheitsämter an das RKI übermittelte Informationen im Nachgang korrigieren bzw. anpassen. Dies ist z.B. ein Grund, warum sich die entsprechenden Fallzahlen, die etwa im Rahmen der täglichen Lage-/Situationsberichte veröffentlicht werden, im Nachhinein bzw. späteren Veröffentlichungen verändern können.
Weitere allgemein zugängliche Informationen z.B. zu den Fallzahlen, den Meldungen sowie der Rolle falsch-positiver Testergebnisse finden sich des Weiteren z.B. hier
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2….
Mit freundlichen Grüßen