corona - regeln

können sie mir sagen, ob an eingezäunten badeseen mit kiosk- bzw. gaststättenbetrieb die kontaktdaten der besucher erfasst werden müssen, oder warum dieses nicht der fall ist?
gibt es hier andere regeln als für schwimmbäder?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. Juli 2020
  • Frist
    1. September 2020
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Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: können sie mir sa…
An Landratsamt Schweinfurt - Gesundheitsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
corona - regeln [#193824]
Datum
30. Juli 2020 12:09
An
Landratsamt Schweinfurt - Gesundheitsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
können sie mir sagen, ob an eingezäunten badeseen mit kiosk- bzw. gaststättenbetrieb die kontaktdaten der besucher erfasst werden müssen, oder warum dieses nicht der fall ist? gibt es hier andere regeln als für schwimmbäder?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193824 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193824/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landratsamt Schweinfurt - Gesundheitsamt
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage darf ich Ihnen mitteilen, dass ein Badesee ein in der Regel öffentl…
Von
Landratsamt Schweinfurt - Gesundheitsamt
Betreff
AW: corona - regeln [#193824]
Datum
30. Juli 2020 14:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage darf ich Ihnen mitteilen, dass ein Badesee ein in der Regel öffentlich zugängliches Gelände ist. Hier wird kein Eintritt erhoben und somit handelt es sich um keinen Gewerbebetrieb. Dies ist der wesentliche Unterschied zu einem Schwimmbad. Für Schwimmbäder gelten völlig andere hygienische Vorgaben, als für Badeseen. Mit freundlichen Grüßen