Corona-Schutzimpfung für Lebenspartner unabhängig vom Alter
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr << Antragsteller:in >>
sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Ministerbrief vom 13.04.2021 zum Start der Terminvergabe für Personen der Jahrgänge 1946 und 1947 in Westfalen teilen Sie mit:
„Sie können einen gemeinsamen Termin mit ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner vereinbaren.“
In der zugehörigen Pressemitteilung auf der Website des Ministeriums heißt es zudem:
„Alle Personen, die zwischen dem 1. Januar 1946 und dem 31. Dezember 1947 geboren wurden, sowie deren Lebenspartner können dann einen Impftermin über die Terminbuchungssysteme der Kassenärztlichen Vereinigung vereinbaren. […] Paarbuchungen sind möglich. Das Alter des jeweiligen Lebenspartners spielt keine Rolle.“
Hierzu bitte ich Sie folgende Fragen zu beantworten und die Antworten jeweils bitte zu begründen:
1. Wie rechtfertigen Sie die bevorzugte altersunabhängige Impfung der Lebenspartner bestimmter Impfberechtigter?
2. Welche Personen gelten als Lebenspartner im Sinne dieser Verfügung?
3. Gelten auch Personen als Lebenspartner, die in einer Paarbeziehung leben, jedoch nicht demselben Haushalt angehören?
4. Gelten auch Personen als Lebenspartner, die demselben Haushalt angehören, jedoch nicht explizit in einer Paarbeziehung leben?
5. Können auch Personen der Jahrgänge 1940 und früher noch einen gemeinsamen Termin mit ihrem Lebenspartner vereinbaren?
6. Wie wird ein etwaiger Missbrauch dieser Regelung oder eine Diskriminierung bestimmter Partnerschaftsformen verhindert?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
-
Datum16. April 2021
-
18. Mai 2021
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!