Corona-Schutzimpfung für Lebenspartner unabhängig vom Alter

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr << Antragsteller:in >>
sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Ministerbrief vom 13.04.2021 zum Start der Terminvergabe für Personen der Jahrgänge 1946 und 1947 in Westfalen teilen Sie mit:

„Sie können einen gemeinsamen Termin mit ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner vereinbaren.“

In der zugehörigen Pressemitteilung auf der Website des Ministeriums heißt es zudem:

„Alle Personen, die zwischen dem 1. Januar 1946 und dem 31. Dezember 1947 geboren wurden, sowie deren Lebenspartner können dann einen Impftermin über die Terminbuchungssysteme der Kassenärztlichen Vereinigung vereinbaren. […] Paarbuchungen sind möglich. Das Alter des jeweiligen Lebenspartners spielt keine Rolle.“

Hierzu bitte ich Sie folgende Fragen zu beantworten und die Antworten jeweils bitte zu begründen:

1. Wie rechtfertigen Sie die bevorzugte altersunabhängige Impfung der Lebenspartner bestimmter Impfberechtigter?
2. Welche Personen gelten als Lebenspartner im Sinne dieser Verfügung?
3. Gelten auch Personen als Lebenspartner, die in einer Paarbeziehung leben, jedoch nicht demselben Haushalt angehören?
4. Gelten auch Personen als Lebenspartner, die demselben Haushalt angehören, jedoch nicht explizit in einer Paarbeziehung leben?
5. Können auch Personen der Jahrgänge 1940 und früher noch einen gemeinsamen Termin mit ihrem Lebenspartner vereinbaren?
6. Wie wird ein etwaiger Missbrauch dieser Regelung oder eine Diskriminierung bestimmter Partnerschaftsformen verhindert?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    16. April 2021
  • Frist
    18. Mai 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in sehr geehrte Damen und Herren…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Corona-Schutzimpfung für Lebenspartner unabhängig vom Alter [#218557]
Datum
16. April 2021 15:24
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrem Ministerbrief vom 13.04.2021 zum Start der Terminvergabe für Personen der Jahrgänge 1946 und 1947 in Westfalen teilen Sie mit: „Sie können einen gemeinsamen Termin mit ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner vereinbaren.“ In der zugehörigen Pressemitteilung auf der Website des Ministeriums heißt es zudem: „Alle Personen, die zwischen dem 1. Januar 1946 und dem 31. Dezember 1947 geboren wurden, sowie deren Lebenspartner können dann einen Impftermin über die Terminbuchungssysteme der Kassenärztlichen Vereinigung vereinbaren. […] Paarbuchungen sind möglich. Das Alter des jeweiligen Lebenspartners spielt keine Rolle.“ Hierzu bitte ich Sie folgende Fragen zu beantworten und die Antworten jeweils bitte zu begründen: 1. Wie rechtfertigen Sie die bevorzugte altersunabhängige Impfung der Lebenspartner bestimmter Impfberechtigter? 2. Welche Personen gelten als Lebenspartner im Sinne dieser Verfügung? 3. Gelten auch Personen als Lebenspartner, die in einer Paarbeziehung leben, jedoch nicht demselben Haushalt angehören? 4. Gelten auch Personen als Lebenspartner, die demselben Haushalt angehören, jedoch nicht explizit in einer Paarbeziehung leben? 5. Können auch Personen der Jahrgänge 1940 und früher noch einen gemeinsamen Termin mit ihrem Lebenspartner vereinbaren? 6. Wie wird ein etwaiger Missbrauch dieser Regelung oder eine Diskriminierung bestimmter Partnerschaftsformen verhindert? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 218557 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218557/
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr Antragsteller/in wir haben Ihre Anfrage erhalten und ich werde im Folgenden auf Ihre Fragen einzeln eingehen…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Corona-Schutzimpfung für Lebenspartner unabhängig vom Alter [#218557]
Datum
21. April 2021 16:06
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
967 Bytes


Sehr Antragsteller/in wir haben Ihre Anfrage erhalten und ich werde im Folgenden auf Ihre Fragen einzeln eingehen. 1. Wie rechtfertigen Sie die bevorzugte altersunabhängige Impfung der Lebenspartner bestimmter Impfberechtigter? Zunehmendes Alter ist mit Abstand der entscheidende Faktor mit der höchsten Risikoerhöhung. Daher wurde in Nordrhein-Westfalen zunächst mit der Impfung der Personengruppen begonnen, die aufgrund ihres Alters ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben. In einer Lebenspartnerschaft ist das Infektionsrisiko aufgrund einer engen Verbundenheit und Lebenssituation mit dem Lebenspartner / der Lebenspartnerin zusätzlich erhöht. Mit der Impfung der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wird der Schutz der Impfberechtigten über 70 Jahren somit verbessert und das Risiko, sich beim Lebenspartner / bei der Lebenspartnerin anzustecken, verringert. 2. Welche Personen gelten als Lebenspartner im Sinne dieser Verfügung? Gemeint sind Personen, die sich in einer eheähnlichen Lebenspartnerschaft befinden. Üblicherweise handelt es sich hier um eine Paarbeziehung. 3. Gelten auch Personen als Lebenspartner, die in einer Paarbeziehung leben, jedoch nicht demselben Haushalt angehören? Grundsätzlich ja. 4. Gelten auch Personen als Lebenspartner, die demselben Haushalt angehören, jedoch nicht explizit in einer Paarbeziehung leben? In der Regel Nein. 5. Können auch Personen der Jahrgänge 1940 und früher noch einen gemeinsamen Termin mit ihrem Lebenspartner vereinbaren? Partnerbuchungen sind für Personen über 80 Jahre, die noch einen Impftermin vereinbaren müssen, möglich. Auch hier gilt die Regelung unabhängig vom Alter des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin der impfberechtigten Person. Über 80Jährige, die bereits geimpft worden sind, können leider nicht nachträglich eine Partnerbuchung in Anspruch nehmen. 6. Wie wird ein etwaiger Missbrauch dieser Regelung oder eine Diskriminierung bestimmter Partnerschaftsformen verhindert? Eine Prüfung des Partnerstatus findet vor Ort in den Impfzentren statt. Eine Vorgabe für einen bestimmten Nachweis ist durch das Ministerium nicht erfolgt. Das MAGS spricht sich für ein möglichst pragmatisches Vorgehen auf kommunaler Eben aus. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die zügige Beantwortung meiner Fragen. Die Frage, ob auch Personen…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Corona-Schutzimpfung für Lebenspartner unabhängig vom Alter [#218557]
Datum
21. April 2021 17:14
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die zügige Beantwortung meiner Fragen. Die Frage, ob auch Personen als Lebenspartner gelten, die demselben Haushalt angehören, jedoch nicht explizit in einer Paarbeziehung leben, beantworten Sie mit: „In der Regel Nein.“ Zudem merken Sie an, das MAGS spreche sich für ein möglichst pragmatisches Vorgehen auf kommunaler Ebene aus. Dazu habe ich folgende Nachfragen: 1. In welchen Fällen dürfen auch Personen als Lebenspartner im Sinne der Verfügung geimpft werden, die demselben Haushalt angehören, jedoch nicht explizit in einer Paarbeziehung leben? 2. Gelten insbesondere auch nahe Angehörige wie Kinder oder jüngere Geschwister, die mit dem Impfberechtigten im selben Haushalt leben gleichermaßen als Lebenspartner? Fall nein, warum nicht? 3. Welches Vorgehen auf kommunaler Ebene hält das MAGS in diesem Zusammenhang für möglichst pragmatisch? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 218557 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218557/

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr [geschwärzt], ich habe Ihnen meine Antworten unten in Rot eingefügt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag …
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: WG: Corona-Schutzimpfung für Lebenspartner unabhängig vom Alter [#218557]
Datum
27. April 2021 18:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr [geschwärzt], ich habe Ihnen meine Antworten unten in Rot eingefügt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] Referat für GKV, Vertragsarztrecht, Sektorenübergreifende Versorgung (V A 3) Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon: (0211) [geschwärzt] E-Mail: [geschwärzt]<[geschwärzt]> Internet: www.mags.nrw<http://www.mags.nrw> Datenschutzhinweise inklusive der Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO: www.mags.nrw/datenschutzhinweise<http://www.mags.nrw/datenschutzhinweise>