Corona Soforthilfe

Die vom Bund ausgegebenen Corona Soforthilfen, zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen, werden in allen Bundesländer unterschiedlich Bearbeitet und Behandelt. Warum gibt es keine einheitliche Handhabung? Wie kann es sein, dass so unglaublich viele Selbstständige die Soforthilfen nun zurück bezahlen müssen und warum werden Soloselbstständigen keine fiktiven Löhne angerechnet?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    21. Oktober 2021
  • Frist
    23. November 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die vom Bund ausg…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Corona Soforthilfe [#231479]
Datum
21. Oktober 2021 00:04
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die vom Bund ausgegebenen Corona Soforthilfen, zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen, werden in allen Bundesländer unterschiedlich Bearbeitet und Behandelt. Warum gibt es keine einheitliche Handhabung? Wie kann es sein, dass so unglaublich viele Selbstständige die Soforthilfen nun zurück bezahlen müssen und warum werden Soloselbstständigen keine fiktiven Löhne angerechnet?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231479 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231479/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 21. Oktober 2021 Sehr Antragsteller/in anliegendes…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 21. Oktober 2021
Datum
25. Oktober 2021 11:29
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,0 MB
Nicht-öffentliche Anhänge:
HinweiseDatenschutzIFG_UIG_VIG.pdf
204,5 KB
Sehr Antragsteller/in anliegendes Schreiben mit Anlage erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß

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Bundesministerium der Finanzen
WG: Corona-Soforthilfe Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 21. Oktober 2021 an das Bundesminis…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: Corona-Soforthilfe
Datum
27. Oktober 2021 09:06
Status
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Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 21. Oktober 2021 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Gern erhalten Sie zu Ihrem Anliegen unter Beteiligung des im Hause zuständigen Fachreferats die folgenden Informationen zu den Corona-Soforthilfen: Zur Sicherung des Liquiditätsengpasses und der wirtschaftlichen Existenz haben kleine Unternehmen und Soloselbständige bis 10 Beschäftigte in den auf die Antragstellung folgenden drei Monate im Zeitraum von März bis Mai 2020 Soforthilfen des Bundes in Höhe von bis zu 9.000 € bzw. 15.000 € (ab 5 Beschäftigten) erhalten. Zur Umsetzung der Corona-Soforthilfen wurden zwischen Bund und Ländern Verwaltungsvereinbarungen und Vollzugshinweise abgeschlossen, in denen die Durchführung des Programms in die Zuständigkeit des jeweiligen Bundeslandes bzw. der beauftragten Bewilligungsbehörde übertragen wurde. Die Bewilligungsverfahren zur Gewährung der Soforthilfen in den Bundesländern waren landesspezifisch und unterschiedlich z. B. hinsichtlich der Antragstellung. Die auf die Soforthilfe folgenden Zuschussprogramme (Überbrückungshilfen, November-/Dezemberhilfe) sind von der konzeptionellen Veranlagung einheitlicher gestaltet (z. B. gemeinsame Antragsplattform). Für Personalkosten steht grundsätzlich das Kurzarbeitergeld zur Verfügung; zur Sicherung des privaten Lebensunterhalts die Grundsicherung (SGB II), deren Zugang aufgrund der Corona-Krise aktuell erleichtert ist. Zur Unterstützung der Soloselbstständigen wurde darüber hinaus im Jahr 2021 speziell die Neustarthilfe sowie deren Fortsetzung Neustarthilfe Plus aufgelegt. Kürzlich wurde der Förderzeitraum der Neustarthilfe Plus verlängert, womit Soloselbstständige nicht nur im dritten, sondern auch im vierten Quartal 2021 eine Förderung beantragen können. Wir hoffen, Ihnen hiermit behilflich gewesen zu sein und wünschen Ihnen alles Gute. Vor allem: Bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen