Sehr
Antragsteller/in
haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 04.01.2022 (Az. 2.13.04/0004#0006), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Bitte beachten Sie, dass das IFG keinen Anspruch Beantwortung konkreter Fragestellungen gewährt. Derartige Fragen können nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet werden. Bitte beachten Sie ferner, dass das Robert Koch-Institut (RKI) keine individuelle juristische oder medizinische Beratung durchführen kann oder darf. Wir legen Ihre Anfrage daher dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem RKI hinsichtlich des Höchstabstandes zwischen Infektion und Impfung vorliegen. Im Einzelnen:
Soweit die von Ihnen verlangten amtlichen Informationen dem RKI vorliegen, wurden sie bereits veröffentlich. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen.
Eine Obergrenze für die Monate zwischen (nachgewiesener) Infektion und Impfung wird derzeit nicht von der Ständigen Impfkommission (STIKO) benannt. Die vollständige Impfempfehlung für Personen, die eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, finden Sie in der aktuellen 16. Änderung der Impfempfehlung, veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin 02/2022 auf S. 14.
Das Epidemiologische Bulletin 02/2022 mit der aktuellen Impfempfehlung und der wissenschaftlichen Begründung für die Verkürzung des Impfabstands zwischen Grundimmunisierung bzw. Infektion und Auffrischimpfung auf einen Zeitraum ab drei Monaten können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/...
Alle Aktualisierungen zur Impfempfehlung können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/...
Bitte beachten Sie, dass der rechtliche Status "vollständig geimpft" oder "genesen" unabhängig von der STIKO-Empfehlung in § 2 Nr. 2 bis Nr. 4 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV) festgelegt wird. Für diese ist der Gesetzgeber, nicht das RKI, zuständig. Die SchAusnahmV finden Sie unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/sc...
Antworten auf häufige Fragen rund um das Thema Impfung und den entsprechenden Regelungen finden Sie auch unter:
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https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/...
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https://www.bundesgesundheitsminister...
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https://www.zusammengegencorona.de/im...
Eine darüberhinausgehende Aufarbeitung liegt dem RKI nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen