Coronanachweise im Scheckkartenformat

Seit Pfingsten 2021 bieten Sie über das Impfzentrum des Landkreises die Ausstellung von Genesenen- und Geimpftennachweisen im Scheckkartenformaten an.

Zwar wohne ich derzeit studienbedingt in Freiburg, bin der Rhön aber als Ostheimer eng verbunden und mir liegt ein gutes Durchstehen der Pandemie in der Region am Herzen. Deshalb habe ich zu den genannten Nachweisen im Scheckkartenformat folgende Fragen:

- Wie viele Nachweise wurden bis heute ausgestellt?

- Haben Sie Kenntnis darüber, inwiefern der Nachweis im Scheckkartenformat im Gebiet des Landkreises Rhön-Grabfeld und darüber hinaus anerkannt wird? Wenn ja, wo wird er anerkannt bzw. nicht anerkannt?

- Enthalten die Dokumente irgendeine Art von Sicherheitsmerkmalen (etwa Guillochen, UV-Aufdrucke, Kontrastumkehr), die Fälschungen verhindern oder zumindest erschweren?

- Falls die Nachweise keine Sicherheitsmerkmale enthalten: Wie begründen Sie, dass man sie als gültigen Nachweis anerkennen sollte? Werden die Nachweise nach wie vor ausgestellt? Wenn ja, warum?

- Welche Kosten entstanden und entstehen in Zusammenhang mit der Entwicklung und Ausstellung der Nachweise? Wurden Aufträge an externe Zulieferer, Dienstleister o.ä. erteilt? Wenn ja, wurden hierbei die einschlägigen Vorschriften (z.B. Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, GWB, Verwaltungsvorschriften) angewandt?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Kooperation.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    23. November 2021
  • Frist
    25. Dezember 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Seit Pfingsten…
An Landratsamt Rhön-Grabfeld Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Coronanachweise im Scheckkartenformat [#233588]
Datum
23. November 2021 14:14
An
Landratsamt Rhön-Grabfeld
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Seit Pfingsten 2021 bieten Sie über das Impfzentrum des Landkreises die Ausstellung von Genesenen- und Geimpftennachweisen im Scheckkartenformaten an. Zwar wohne ich derzeit studienbedingt in Freiburg, bin der Rhön aber als Ostheimer eng verbunden und mir liegt ein gutes Durchstehen der Pandemie in der Region am Herzen. Deshalb habe ich zu den genannten Nachweisen im Scheckkartenformat folgende Fragen: - Wie viele Nachweise wurden bis heute ausgestellt? - Haben Sie Kenntnis darüber, inwiefern der Nachweis im Scheckkartenformat im Gebiet des Landkreises Rhön-Grabfeld und darüber hinaus anerkannt wird? Wenn ja, wo wird er anerkannt bzw. nicht anerkannt? - Enthalten die Dokumente irgendeine Art von Sicherheitsmerkmalen (etwa Guillochen, UV-Aufdrucke, Kontrastumkehr), die Fälschungen verhindern oder zumindest erschweren? - Falls die Nachweise keine Sicherheitsmerkmale enthalten: Wie begründen Sie, dass man sie als gültigen Nachweis anerkennen sollte? Werden die Nachweise nach wie vor ausgestellt? Wenn ja, warum? - Welche Kosten entstanden und entstehen in Zusammenhang mit der Entwicklung und Ausstellung der Nachweise? Wurden Aufträge an externe Zulieferer, Dienstleister o.ä. erteilt? Wenn ja, wurden hierbei die einschlägigen Vorschriften (z.B. Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, GWB, Verwaltungsvorschriften) angewandt? Vielen Dank im Voraus für Ihre Kooperation.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 233588 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233588/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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