Sehr geehrter Herr Spiess,
bezugnehmend auf unten stehende Anfrage teile ich folgendes mit:
Zu 1 und 3a
Die begehrten Daten liegen in der gewünschten Aufgliederung nicht vor. Zu 3b und 3c liegen keine amtlichen Informationen vor.
Die gewünschten Informationen werden wochen- und nicht tageweise publiziert.
Die Angaben finden sich jeweils mittwochs in den seit dem 4. März 2020 vom Robert Koch-Institut täglich publizierten und öffentlich zugänglichen Situationsberichten (
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... ).
KW
Anzahl Testungen
Positiv getestet
Positiv in %
übermittelnde Labore
bis KW10/2020
87.863
2.763
3,14%
48
11
127.457
7.582
5,9%
114
12
348.619
23.820
6,8%
152
13
360.964
31.347
8,7%
149
14
392.984
35.389
9,0%
143
15
379.233
30.728
8,1%
163
16
330.027
21.993
6,7%
167
17
347.578
17.367
5,0%
174
18
326.788
12.608
3,9
175
19
403.875
10.755
2,7
182
20
430.882
7.227
1,7
181
21
344.782
5.116
1,5
172
22
405.269
4.310
1,1
178
23
340.986
3.208
0,9
176
24
325.575
2.716
0,8
171
25
384.311
5.136
1,3
173
26
462.942
3.603
0,8
177
27
500.122
3.012
0,6
148
28
504.596
2.938
0,6
175
29
531.571
3.408
0,6
168
30
572,967
4,534
0.79
182
31
581,037
5,699
0.98
168
32
733,990
7,330
1.00
168
33
891,988
8,661
0.97
188
34
1,092,350
9,226
0.84
198
35
1,115,638
8,309
0.74
190
36
1,099,560
8,175
0.74
192
37
1,162,133
10,025
0.86
193
38
1,148,282
13,268
1.16
201
39
1,153,075
14,044
1.22
182
40
1.101.080
18.279
1,66
190
41
1.213.658
30.519
2,51
192
42
1.212.363
43.927
3,62
194
43
1.418.726
78.106
5,51
204
44
1.631.343
116.673
7,15
204
45
1.608.125
126.141
7,84 2
203
46
1.422.301
126.181
8,87
201
47*
1.394.255
128.668
9,23
201
48
1.379.859
126.140
9,14
205
49
1.347.625
135.136
10,03
204
50
1.504.313
170.200
11,31
201
51
1.599.120
184.940
11,57
202
52
1.057.269
136.998
12,96
188
53/2020
845.729
129.930
15,36
205
1/2021
1.228.604
157.569
12,83
205
2/2021
1.185.297
123.858
10,45
205
3/2021
1.107.202
109.764
9,91
205
4/2021
1.141.389
96.366
8,44
202
5/2021
1.092.988
82.007
7,50
203
6/2021
1.047.658
67.336
6,43
205
7/2021
1.069.784
65.440
6,12
190
8/2021
1.171.798
72.059
6,15
210
9/2021
1.153.270
71.715
6,22
211
10/2021
1.280.050
85.655
6,69
215
11/2021
1.367.247
107.827
7,89 2
209
12/2021
1.415.220
131.857
9,32
206
13/2021
1.178.378
128.814
10,93
207
14/2021
1.168.950
140.800
12,04
208
15/2021
1.311.887
163.282
12,45
208
16/2021
1.409.259
175.711
12,47
201
17/2021
1.337.504
149.805
11,20
200
Summe
56.836.969
3.848.332
Zu 2
Die von Ihnen begehrten amtlichen Informationen liegen nicht vor, da deutschlandweit von den Laboren verschiedenen PCR Assays und Kits verwendet werden. Für die jeweilige Validierung wenden Sie sich bitte an das zuständige Labor bzw. den Anbieter des Tests. In Deutschland kommen sowohl kommerzielle SARS-CoV-2-Tests als auch in-house-Tests zum direkten Erreger-Nachweis von SARS-CoV-2 zum Einsatz. Eine Übersicht zu den in Deutschland erhältlichen kommerziellen Tests findet sich hier:
https://www.dimdi.de/dynamic/de/medizin…<
https://www.dimdi.de/dynamic/de/mediz...>
Zum Teil sind die Informationen zur Validierung bereits auf den entsprechenden wissenschaftlichen Seiten (Instand e.V.; Pupmed) öffentlich zugänglich. Informationen zu den vom Konsiliarlabor für Coronaviren publizierten RT-PCR-Assays sind hier zu finden:
https://www.eurosurveillance.org/conten…<
https://www.eurosurveillance.org/cont...>
Für eine labordiagnostische Untersuchung zur Klärung des Verdachts auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 wurden PCR-Nachweissysteme entwickelt und validiert. Sie gelten als „Goldstandard“ für die Diagnostik. Nähere Angaben sind über die Weltgesundheitsorganisation (
https://www.who.int/publications/i/it... ) bzw. die Foundation for Innovative New Diagnostics (
https://www.eurosurveillance.org/cont... ) verfügbar.
Es steht eine Reihe von kommerziellen Testsystemen mit hoher Spezifität und unterschiedlicher Bearbeitungsdauer zur Verfügung. Bei niedriger Prävalenz und niederschwelliger Testindikation (einschließlich der Testung asymptomatischer Personen) werden an die Spezifität der Teste im Hinblick auf den positiven Vorhersagewert hohe Anforderungen gestellt. Dem tragen z. B. "Dual Target" Tests Rechnung. Unabhängig vom Testdesign sind jedoch grundsätzlich die für einen Test vorliegenden Daten zu den Leistungsparametern entscheidend. Die verwendeten Targets (Zielgene) können sich zwischen verschiedenen Testsystemen sowie innerhalb eines Testsystems (z. B. im Falle von "Dual Target"-Tests) in ihrer analytischen Spezifität und Sensitivität unterscheiden. Insbesondere bei diskrepanten Ergebnissen innerhalb eines Tests bzw. unklaren/unplausiblen Ergebnissen der PCR-Testung muss eine sorgfältige Bewertung und Validierung durch einen in der PCR-Diagnostik erfahrenen und zur Durchführung der Diagnostik ermächtigten Arzt erfolgen. Ggf. muss zur Klärung eine geeignete laborinterne Überprüfung (z. B. Wiederholung mit einem anderen Testsystem) erfolgen bzw. eine neue Probe angefordert werden. Der Befund soll eine klare Entscheidung im Hinblick auf die Meldung ermöglichen.
Die Labore sind gehalten, regelmäßig an entsprechenden Ringversuchen teilzunehmen.
(KBV: Nukleinsäurenachweis des Betacoronavirus SARS-CoV-2 mittels RT-PCR<
https://www.kbv.de/tools/ebm/html/328...>; WHO: Laboratory testing for 2019 novel coronavirus (2019-nCoV) in suspected human cases<
https://www.who.int/publications/i/it...>; ECDC: Rapid risk assessment: Novel coronavirus disease 2019 (COVID-19) pandemic: increased transmission in the EU/EEA and the UK<
https://www.ecdc.europa.eu/en/publica...>; Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen<
https://www.bundesaerztekammer.de/aer...>)
Für die Qualitätssicherung in der molekularen Diagnostik ist es wesentlich, bei allen Tests fortlaufend Qualitätskontrollen wie Positiv- und Negativkontrollen mitzuführen, die es erlauben, anhand der dafür generierten Messwerte die Reproduzierbarkeit der Tests und damit relevante Kenngrößen wie z. B. die Nachweisgrenze und ggf. Abweichungen von der erwarteten Leistungsfähigkeit der Tests zu erkennen. Der aus der real-time PCR bekannte Ct-Wert stellt nur einen semi-quantitativen und von Labor zu Labor nicht unmittelbar vergleichbaren Messwert dar, solange es keinen Bezug auf eine Referenz gibt. Ein exakt quantifizierter Standard kann dazu verwendet werden, die erhaltenen Ct-Werte in eine RNA-Kopienzahl pro Reaktion und ggf. pro Probenvolumen umzurechnen; so lässt sich der Bezug auf publizierte Daten zur Replikationsfähigkeit des in der Probe enthaltenen Virus in geeigneten Zellkulturen erleichtern. Für die Nukleinsäure-gestützte Diagnostik stehen international verschiedene Referenzmaterialien, hier insbesondere RNA von SARS-CoV-2, zur Verfügung. (die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit):
In einer Kooperation zwischen dem Robert Koch-Institut, Abteilung für Infektionskrankheiten und Zentrum für Biologische Gefahren und Spezielle Pathogene/Hochpathogene Viren, dem Konsiliarlabor für Coronaviren am Institut für Virologie der Charité - Universitätsmedizin Berlin, INSTAND e.V. als Referenzinstitution der Bundesärztekammer für die externe Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien, der ad hoc-Gruppe der Gemeinsamen Diagnostikkommission der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten (DVV) und der Gesellschaft für Virologie (GfV) bietet INSTAND e.V. für alle deutschen Laboratorien für die Diagnostik zum Virusgenom-Nachweis von SARS-CoV-2 zwei unterschiedlich konzentrierte quantitative Bezugsproben mit den folgenden SARS-CoV-2-RNA-Lasten an:
Quantitative Bezugsprobe 1 (Ch07469) ca. 10.000.000 Kopien/ml
Quantitative Bezugsprobe 2 (Ch07470) ca. 1.000.000 Kopien/ml.
Das Begleitheft der Bezugsproben<
https://www.instand-ev.de/fileadmin/u...> liefert wichtige Hinweise zur Testdurchführung und Anwendung sowie Daten zu ihrer Charakterisierung in verschiedenen Laboren.
Zu 3d, 4a, 4b
Täglich werden im Register der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e.V. (DIVI-Intensivregister) die freien und belegten Behandlungskapazitäten in der Intensivmedizin von etwa 1.300 Akut-Krankenhäusern in Deutschland ausgewiesen. Im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie werden zudem auch aktuelle Fallzahlen intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Patient*innen aufgezeichnet. Das Register ermöglicht in der Pandemie, und darüber hinaus, Engpässe in der intensivmedizinischen Versorgung im regionalen und zeitlichen Vergleich zu erkennen. Damit schafft das DIVI-Intensivregister eine wertvolle Grundlage zur Reaktion und zur datengestützten Handlungssteuerung in Echtzeit seit April 2020 (
https://www.intensivregister.de/#/index ). In den dort einsehbaren Zeitreihen lässt sich gut nachverfolgen, wie sich das Ausbruchsgeschehen zum Jahreswechsel 20/21 ausgewirkt hat (
https://www.intensivregister.de/#/akt... ).
In die Statistik des RKI gehen die COVID-19-Todesfälle ein, bei denen ein laborbestätigter Nachweis von SARS-CoV-2 (direkter Erregernachweis) vorliegt und die in Bezug auf diese Infektion verstorben sind. Das Risiko an COVID-19 zu versterben ist bei Personen, bei denen bestimmte Vorerkrankungen bestehen, höher. Daher ist es in der Praxis häufig schwierig zu entscheiden, inwieweit die SARS-CoV-2-Infektion direkt zum Tode beigetragen hat. Sowohl Menschen, die unmittelbar an der Erkrankung verstorben sind („gestorben an“), als auch Personen mit Vorerkrankungen, die mit SARS-CoV-2 infiziert waren und bei denen sich nicht abschließend nachweisen lässt, was die Todesursache war („gestorben mit“) werden derzeit erfasst. Generell liegt es immer im Ermessen des Gesundheitsamtes, ob ein Fall als verstorben an bzw. mit COVID-19 ans RKI übermittelt wird oder nicht. Bei einem Großteil der an das RKI übermittelten COVID-19-Todesfälle wird „verstorben an der gemeldeten Krankheit“ angegeben.
Verstorbene, die zu Lebzeiten nicht auf COVID-19 getestet wurden, aber in Verdacht stehen, an COVID-19 verstorben zu sein, können post mortem auf das Virus untersucht werden, was im Rahmen einer sog. inneren Leichenschau erfolgen kann. Die Leichenschau ist in Deutschland nicht bundeseinheitlich geregelt; die Bestattungsgesetze der Länder weisen hierzu unterschiedliche Regeln auf. Im Regelfall stellt eine Ärztin oder ein Arzt einen Totenschein aus, auf dem – je nach landesgesetzlicher Regelung – die Todesursache vermerkt wird. Diese Informationen gehen in die Todesursachenstatistik des Deutschen Statistischen Bundesamtes ein.
Die sog. innere Leichenschau dient der sicheren Bestimmung der genauen Todesursache, wobei Vorkenntnisse zum Gesundheitszustand der verstorbenen Person und die Umstände des Todes berücksichtigt werden. Die innere Leichenschau wird nicht bei jedem Todesfall durchgeführt. Entweder wird sie auf Antrag des zuletzt behandelnden Arztes/der zuletzt behandelnden Ärztin in Einverständnis mit den Angehörigen durchgeführt oder sie wird durch die Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gesundheitsamt veranlasst. Für letzteres bietet das Infektionsschutzgesetz (§ 25, Satz 4) die rechtliche Grundlage.
Grundsätzlich gilt nach wie vor, dass es aus infektionsepidemiologischer Sicht erforderlich ist, den erneuten Eintritt in ein exponentielles Wachstum der Pandemie durch antiepidemische Maßnahmen zu verhindern und – darüber hinaus – die Fallzahlen deutlich weiter in einen voraussichtlich kontrollierbaren Bereich zu senken, bis sich auf Populationsebene Grundimmunität durch die Impfungen einstellt.
Mit freundlichen Grüßen