COVID-19 Duldungspflicht für beorderte Reservisten
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß Ihres Schreibens vom 27.10.2023 zur Impfpflicht für Reservedienstleitende habe ich folgende Fragen:
1. Müssen beorderte Reservisten gegen COVID-19 geimpft sein? Falls nein, führt eine bisherige Nichtimpfung zu einer Aufhebung der Beorderung?
2. Dürfen Impfdaten wie beispielsweise der Hinweis das Reservist A bisher nicht gegen COVID-19 geimpft ist, bei der personalbearbeitenden Dienststelle und dem Beorderungstruppenteil gespeichert werden? Speicherung in der Personalakte oder sonstiges oder fallen diese Daten unter die gesundheitsgeschützten Daten, welche in der Gesundheitsakte aufbewahrt werden müssen? Nach §29b SG Abs.2 ist der Zugang auf das fachlich und fachaufsichtlich zuständige Sanitätspersonal zu beschränken. Darf der S1 Bereich solche Informationen speichern und aufbewahren?
3. Darf der Beorderungstruppenteil oder die personalbearbeitende Dienststelle die Übersendung des Impfnachweises anfordern oder obliegt dies dem zuständigen Karrierecenter oder ist mit der Aufklärung vor Heranziehung durch das jeweilige Karrierecenter diesem genüge getan? Liegt zu Beginn einer Dienstleistung nach § 60 SG dieser Impfschutz nicht oder nicht vollständig vor, ist dieser im Rahmen des nächsten oder sukzessive der darauf folgenden RD herzustellen. Gilt diese Regelung immer noch?
Mit freundlichen Grüßen
Dr. << Antragsteller:in >> Limberger
Anfrage muss klassifiziert werden
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Datum18. März 2024
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20. April 2024
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