COVID-19 Duldungspflicht für beorderte Reservisten

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Ihres Schreibens vom 27.10.2023 zur Impfpflicht für Reservedienstleitende habe ich folgende Fragen:

1. Müssen beorderte Reservisten gegen COVID-19 geimpft sein? Falls nein, führt eine bisherige Nichtimpfung zu einer Aufhebung der Beorderung?

2. Dürfen Impfdaten wie beispielsweise der Hinweis das Reservist A bisher nicht gegen COVID-19 geimpft ist, bei der personalbearbeitenden Dienststelle und dem Beorderungstruppenteil gespeichert werden? Speicherung in der Personalakte oder sonstiges oder fallen diese Daten unter die gesundheitsgeschützten Daten, welche in der Gesundheitsakte aufbewahrt werden müssen? Nach §29b SG Abs.2 ist der Zugang auf das fach­lich und fach­auf­sicht­lich zustän­dige Sani­täts­per­sonal zu beschränken. Darf der S1 Bereich solche Informationen speichern und aufbewahren?

3. Darf der Beorderungstruppenteil oder die personalbearbeitende Dienststelle die Übersendung des Impfnachweises anfordern oder obliegt dies dem zuständigen Karrierecenter oder ist mit der Aufklärung vor Heranziehung durch das jeweilige Karrierecenter diesem genüge getan? Liegt zu Beginn einer Dienstleistung nach § 60 SG dieser Impfschutz nicht oder nicht vollständig vor, ist dieser im Rahmen des nächsten oder sukzessive der darauf folgenden RD herzustellen. Gilt diese Regelung immer noch?

Mit freundlichen Grüßen

Dr. << Antragsteller:in >> Limberger

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    18. März 2024
  • Frist
    20. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
COVID-19 Duldungspflicht für beorderte Reservisten [#303413]
Datum
18. März 2024 00:32
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß Ihres Schreibens vom 27.10.2023 zur Impfpflicht für Reservedienstleitende habe ich folgende Fragen: 1. Müssen beorderte Reservisten gegen COVID-19 geimpft sein? Falls nein, führt eine bisherige Nichtimpfung zu einer Aufhebung der Beorderung? 2. Dürfen Impfdaten wie beispielsweise der Hinweis das Reservist A bisher nicht gegen COVID-19 geimpft ist, bei der personalbearbeitenden Dienststelle und dem Beorderungstruppenteil gespeichert werden? Speicherung in der Personalakte oder sonstiges oder fallen diese Daten unter die gesundheitsgeschützten Daten, welche in der Gesundheitsakte aufbewahrt werden müssen? Nach §29b SG Abs.2 ist der Zugang auf das fach­lich und fach­auf­sicht­lich zustän­dige Sani­täts­per­sonal zu beschränken. Darf der S1 Bereich solche Informationen speichern und aufbewahren? 3. Darf der Beorderungstruppenteil oder die personalbearbeitende Dienststelle die Übersendung des Impfnachweises anfordern oder obliegt dies dem zuständigen Karrierecenter oder ist mit der Aufklärung vor Heranziehung durch das jeweilige Karrierecenter diesem genüge getan? Liegt zu Beginn einer Dienstleistung nach § 60 SG dieser Impfschutz nicht oder nicht vollständig vor, ist dieser im Rahmen des nächsten oder sukzessive der darauf folgenden RD herzustellen. Gilt diese Regelung immer noch? Mit freundlichen Grüßen Dr. << Antragsteller:in >> Limberger
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303413 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303413/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
Klassifizierung: OFFEN – AMTS- U. DIENSTGEHEIMNIS/PersDat Schutzbereich 1 BMVg RO I 1 Az 39-22-17/A5/V733 Betref…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
COVID-19 Duldungspflicht für beorderte Reservisten [#303413]; hier: Empfangsbestätigung
Datum
20. März 2024 08:46
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Klassifizierung: OFFEN – AMTS- U. DIENSTGEHEIMNIS/PersDat Schutzbereich 1 BMVg RO I 1 Az 39-22-17/A5/V733 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 18. März 2024 (s.u.) Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer auf das IFG gestützten Anfrage vom 18. März 2024 (Bezug). Diese wird unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/A5/V733 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „COVID-19 Duldungspflicht für beorderte Reservisten“ vom 18.03.2024…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: COVID-19 Duldungspflicht für beorderte Reservisten [#303413]; hier: Empfangsbestätigung [#303413]
Datum
20. April 2024 06:40
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „COVID-19 Duldungspflicht für beorderte Reservisten“ vom 18.03.2024 (#303413) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium der Verteidigung
Klassifizierung: OFFEN – AMTS- U. DIENSTGEHEIMNIS/PersDat Schutzbereich 1 BMVg RO I 1 - Az 39-22-17/A5/V733 Betr…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
COVID-19 Duldungspflicht für beorderte Reservisten [#303413]; hier: Zwischennachricht
Datum
23. April 2024 12:45
Status
Klassifizierung: OFFEN – AMTS- U. DIENSTGEHEIMNIS/PersDat Schutzbereich 1 BMVg RO I 1 - Az 39-22-17/A5/V733 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 18. März 2024 Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 18. März 2024 (Bezug). Mit Blick auf die Überschreitung der in § 7 Abs. 5 S. 2 IFG benannten Monatsfrist bitte ich Sie um Entschuldigung. Leider ist es uns aufgrund des derzeit hohen IFG-Antragsaufkommens und der dadurch entstehenden längeren Bearbeitungszeiten nicht immer möglich, die IFG-Anfragen zeitnah zu einem Abschluss zu bringen. Aktuell stehen auch zahlreiche Personen innerhalb des Bundesministeriums der Verteidigung bedingt durch die besonderen Erfordernisse im Zusammenhang mit der Ukraine-Krise nicht in der im "Normalbetrieb" gewohnten Art und Weise für die Aufgabenerledigung zur Verfügung, so dass Verzögerungen der Bearbeitungsgänge leider nicht komplett vermieden werden können. Zudem sorgen bestehende Personalvakanzen für weitere Verzögerungen. Wir arbeiten mit Nachdruck daran, die Anträge schnellstmöglich zu beantworten. Aktuell befindet sich Ihr Vorgang noch in der Prüfung. Ich möchte Sie daher um etwas Geduld bitten und bedanke mich für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen