Corona-Pandemie: Wichtige Informationen für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten (Coronaeinreiseverordnung-CoronaEinrVO Bund)
2.6.4 Vollständige Immunisierung durch
>>> Abschlussimpfung (2. Von 2 notwendigen) vor mindestens 2 Wochen erhalten
oder
>>> während der letzten 6 Monaten an Covid-19 nachweislich erkrankt
oder
>>> vor 6 Monaten und früher an Covid-19 nachweislich erkrankt und vor mindestens 2 Wochen einmal geimpft (von 2 notwendigen Impfungen)
5.1 Pflicht zur Einreiseanmeldung
Alle Personen, auch immunisierte Personen, die nach Deutschland einreisen und sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem ausländischen Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet sich unter
https://www.einreiseanmeldung.de <
https://www.einreiseanmeldung.de/> digital anmelden.
5.2 Liste der ausländischen Risikogebiete, Hochinzidenzgebiete und Virusvarianten gebiete
Die ausländischen Risikogebiete finden sie hier: RKI - Ausländische Risikogebiete <
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...>
5.3 Pflichten für Einreisende aus einem ausländischen Risikogebiet
Alle Personen, die nach Deutschland einreisen und sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet:
>>> sich grundsätzlich für 10 Tage in Quarantäne zu begeben
>>> sich höchstens 48 Stunden vor der Einreise oder spätestens innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise einer Testung auf SARS-CoV-2 (Schnelltest oder PCR-Test) zu unterziehen (Einreisetestung). Die Testpflicht besteht nicht bei Kindern unter 6 Jahren.
>>> bis zur Vornahme des Testes ist der Kontakt mit anderen Personen außerhalb des eigenen Hausstandes soweit wie möglich zu unterlassen.
>>> Ist der Test negativ, ist die Quarantäne sofort beendet, sofern Sie nicht in einem Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet waren. Testbescheinigungen müssen bei
Aufforderung durch die Ordnungsbehörden vorgelegt werden.
>>> Die Test- und Quarantänepflicht besteht nicht für immunisierte Personen (s.2.6.4)
Weitere Ausnahmen gelten z.B. bei Durchreisenden, Grenz-/Berufspendlern, Personen die sich berufsbedingt oder für den Besuch von Verwandten ersten Grades für weniger als 72
Stunden einreisen.
Alle Ausnahmetatbestände finden Sie in der CoronaEinreiseverordnung.
5.4 Pflichten für Einreisende aus einem ausländischen Hochinzidenzgebiet Alle Personen, die nach Deutschland einreisen und sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem ausländischen Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet:
>>> sich grundsätzlich für 10 Tage in Quarantäne zu begeben
>>> sich höchstens 48 Stunden vor der Einreise einer Testung auf SARS-CoV-2 (Schnelltest oder PCR-Test) zu unterziehen (Einreisetestung). Die Testpflicht besteht nicht bei Kindern unter 6 Jahren.
>>> Nicht immunisierte Personen (s. 2.6.4) müssen immer, trotz negativem Test für 5 Tage in Quarantäne. Ist ein erneuter Test (Testabnahme frühestens 5 Tage nach Einreise) negativ, ist die Quarantäne sofort beendet. Testbescheinigungen müssen bei Aufforderung durch die Ordnungsbehörden vorgelegt werden.
>>> Die Test- und Quarantänepflicht besteht nicht für immunisierte Personen (s.2.6.4)
Weitere Ausnahmen gelten z.B. bei Durchreisenden, Grenz-/Berufspendlern, Personen die sich berufsbedingt oder für den Besuch von Verwandten ersten Grades für weniger als 72
Stunden einreisen.
Alle Ausnahmetatbestände finden Sie in der CoronaEinreiseverordnung.
5.5 Pflichten für Ein – und Rückreisende aus Virusvariantengebieten Alle Personen, die nach Deutschland einreisen und sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem ausländischen Virusvariantengebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet:
>>> sich immer für 14 Tage in Quarantäne zu begeben
>>> sich höchstens 24 Stunden vor der Einreise einer Testung auf SARS-CoV-2 (Schnelltest oder PCR-Test) zu unterziehen (Einreisetestung). Die Testpflicht besteht nicht bei Kindern unter 6 Jahren.
>>> Die Test- und Quarantänepflicht gilt auch für immunisierte Personen (s.2.6.4)
5.6 Muss ich den Test selbst bezahlen?
Schnelltests an anerkannten Teststellen sind für alle Personen kostenfrei.
Erreichbarkeit des Gesundheitsamtes nur für Reiserückkehrer:
Telefon: 02352 / 966 – 7273
Montag bis Freitag: 09.00 – 12.00 Uhr
E-Mail: <
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>
Informationen des Landes NRW:
Informationen NRW <https://www.mags.nrw/coronavirus-quarantaene#einreise> ,
CoronavirusEinreiseV Bund: Rechtliche Regelungen Bund <
https://www.bundesgesundheitsminister...>
Verdacht auf Erkrankung: Zu den Symptomen einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zählen insbesondere Fieber, neu aufgetretener Husten, Geruchs- oder Geschmacksverlust und Atemnot. Sollten Sie diese Anzeichen für eine Erkrankung haben, wenden Sie sich bitte zunächst telefonisch an Ihren Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Rufnummer 116 117.
Bleiben Sie gesund und beachten Sie die Hygiene- und Abstandsregeln!
Märkischer Kreis, Fachdienst Gesundheit und Umweltmedizin