Covid 19 Maßnahmen bei Familienbesuch

Ich möchte meinen Vater in Zutphen (NL) mit seinem Enkel besuchen. Wie muss ich vorgehen?

Vielen Lieben Dank im voraus

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. Mai 2021
  • Frist
    22. Juni 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Märkischer Kreis - Gesundheitsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Covid 19 Maßnahmen bei Familienbesuch [#220684]
Datum
19. Mai 2021 13:44
An
Märkischer Kreis - Gesundheitsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich möchte meinen Vater in Zutphen (NL) mit seinem Enkel besuchen. Wie muss ich vorgehen? Vielen Lieben Dank im voraus
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220684 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220684/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Märkischer Kreis - Gesundheitsamt
Corona-Pandemie: Wichtige Informationen für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten (Coronaeinreiseverordnung…
Von
Märkischer Kreis - Gesundheitsamt
Betreff
AW: Covid 19 Maßnahmen bei Familienbesuch [#220684]
Datum
20. Mai 2021 12:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Corona-Pandemie: Wichtige Informationen für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten (Coronaeinreiseverordnung-CoronaEinrVO Bund) 2.6.4 Vollständige Immunisierung durch >>> Abschlussimpfung (2. Von 2 notwendigen) vor mindestens 2 Wochen erhalten oder >>> während der letzten 6 Monaten an Covid-19 nachweislich erkrankt oder >>> vor 6 Monaten und früher an Covid-19 nachweislich erkrankt und vor mindestens 2 Wochen einmal geimpft (von 2 notwendigen Impfungen) 5.1 Pflicht zur Einreiseanmeldung Alle Personen, auch immunisierte Personen, die nach Deutschland einreisen und sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem ausländischen Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet sich unter https://www.einreiseanmeldung.de <https://www.einreiseanmeldung.de/> digital anmelden. 5.2 Liste der ausländischen Risikogebiete, Hochinzidenzgebiete und Virusvarianten gebiete Die ausländischen Risikogebiete finden sie hier: RKI - Ausländische Risikogebiete <https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...> 5.3 Pflichten für Einreisende aus einem ausländischen Risikogebiet Alle Personen, die nach Deutschland einreisen und sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet: >>> sich grundsätzlich für 10 Tage in Quarantäne zu begeben >>> sich höchstens 48 Stunden vor der Einreise oder spätestens innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise einer Testung auf SARS-CoV-2 (Schnelltest oder PCR-Test) zu unterziehen (Einreisetestung). Die Testpflicht besteht nicht bei Kindern unter 6 Jahren. >>> bis zur Vornahme des Testes ist der Kontakt mit anderen Personen außerhalb des eigenen Hausstandes soweit wie möglich zu unterlassen. >>> Ist der Test negativ, ist die Quarantäne sofort beendet, sofern Sie nicht in einem Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet waren. Testbescheinigungen müssen bei Aufforderung durch die Ordnungsbehörden vorgelegt werden. >>> Die Test- und Quarantänepflicht besteht nicht für immunisierte Personen (s.2.6.4) Weitere Ausnahmen gelten z.B. bei Durchreisenden, Grenz-/Berufspendlern, Personen die sich berufsbedingt oder für den Besuch von Verwandten ersten Grades für weniger als 72 Stunden einreisen. Alle Ausnahmetatbestände finden Sie in der CoronaEinreiseverordnung. 5.4 Pflichten für Einreisende aus einem ausländischen Hochinzidenzgebiet Alle Personen, die nach Deutschland einreisen und sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem ausländischen Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet: >>> sich grundsätzlich für 10 Tage in Quarantäne zu begeben >>> sich höchstens 48 Stunden vor der Einreise einer Testung auf SARS-CoV-2 (Schnelltest oder PCR-Test) zu unterziehen (Einreisetestung). Die Testpflicht besteht nicht bei Kindern unter 6 Jahren. >>> Nicht immunisierte Personen (s. 2.6.4) müssen immer, trotz negativem Test für 5 Tage in Quarantäne. Ist ein erneuter Test (Testabnahme frühestens 5 Tage nach Einreise) negativ, ist die Quarantäne sofort beendet. Testbescheinigungen müssen bei Aufforderung durch die Ordnungsbehörden vorgelegt werden. >>> Die Test- und Quarantänepflicht besteht nicht für immunisierte Personen (s.2.6.4) Weitere Ausnahmen gelten z.B. bei Durchreisenden, Grenz-/Berufspendlern, Personen die sich berufsbedingt oder für den Besuch von Verwandten ersten Grades für weniger als 72 Stunden einreisen. Alle Ausnahmetatbestände finden Sie in der CoronaEinreiseverordnung. 5.5 Pflichten für Ein – und Rückreisende aus Virusvariantengebieten Alle Personen, die nach Deutschland einreisen und sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem ausländischen Virusvariantengebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet: >>> sich immer für 14 Tage in Quarantäne zu begeben >>> sich höchstens 24 Stunden vor der Einreise einer Testung auf SARS-CoV-2 (Schnelltest oder PCR-Test) zu unterziehen (Einreisetestung). Die Testpflicht besteht nicht bei Kindern unter 6 Jahren. >>> Die Test- und Quarantänepflicht gilt auch für immunisierte Personen (s.2.6.4) 5.6 Muss ich den Test selbst bezahlen? Schnelltests an anerkannten Teststellen sind für alle Personen kostenfrei. Erreichbarkeit des Gesundheitsamtes nur für Reiserückkehrer: Telefon: 02352 / 966 – 7273 Montag bis Freitag: 09.00 – 12.00 Uhr E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Informationen des Landes NRW: Informationen NRW <https://www.mags.nrw/coronavirus-quarantaene#einreise> , CoronavirusEinreiseV Bund: Rechtliche Regelungen Bund <https://www.bundesgesundheitsminister...> Verdacht auf Erkrankung: Zu den Symptomen einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zählen insbesondere Fieber, neu aufgetretener Husten, Geruchs- oder Geschmacksverlust und Atemnot. Sollten Sie diese Anzeichen für eine Erkrankung haben, wenden Sie sich bitte zunächst telefonisch an Ihren Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Rufnummer 116 117. Bleiben Sie gesund und beachten Sie die Hygiene- und Abstandsregeln! Märkischer Kreis, Fachdienst Gesundheit und Umweltmedizin