Covid 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung: Juristisch undefinierte Formulierung in Bezug auf "Asymptomatik" => Nicht umsetzbar

die Asymptomatik ist konkretes Musskriterium zur Bestimmung des Status Geimpft, Genesen bzw. Getestet (Paragraph 2, Abs 1-6). Diese Definition ist bindend und durch die zuständigen Stellen in den Ländern (Ordnungsämter) sicherzustellen.

Die SchAusnahmV ist Grundlage der 2G und 3G-Regelungen in den Ländern in Bezug auf die Definitionen für immunisierte und getestete Personen, durch Verweis auf Paragraph 2.

Konkret bedeutet das, dass eine immunisierte oder getestete Person keine typischen Symptome und KEINE ANDERWEITIGEN ANHALTSPUNKTE EINER INFEKTION haben darf.

Diese Definition ist undefiniert und weder für den Kontrollierenden, noch für den Bürger zu erfüllen. Lediglich der Bezug auf "typische Symptome", ist nicht verordnungskonform.

Die SchAusnahmV ist dahingehend juristisch nicht gültig, da willkürlich und undefiniert.

Ich ersuche Sie diesbezüglich diese Verordnung zu überarbeiten und bis dahin außer Kraft zu setzen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Januar 2022
  • Frist
    10. März 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Asymptomatik …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
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Betreff
Covid 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung: Juristisch undefinierte Formulierung in Bezug auf "Asymptomatik" => Nicht umsetzbar [#236747]
Datum
4. Januar 2022 12:21
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Asymptomatik ist konkretes Musskriterium zur Bestimmung des Status Geimpft, Genesen bzw. Getestet (Paragraph 2, Abs 1-6). Diese Definition ist bindend und durch die zuständigen Stellen in den Ländern (Ordnungsämter) sicherzustellen. Die SchAusnahmV ist Grundlage der 2G und 3G-Regelungen in den Ländern in Bezug auf die Definitionen für immunisierte und getestete Personen, durch Verweis auf Paragraph 2. Konkret bedeutet das, dass eine immunisierte oder getestete Person keine typischen Symptome und KEINE ANDERWEITIGEN ANHALTSPUNKTE EINER INFEKTION haben darf. Diese Definition ist undefiniert und weder für den Kontrollierenden, noch für den Bürger zu erfüllen. Lediglich der Bezug auf "typische Symptome", ist nicht verordnungskonform. Die SchAusnahmV ist dahingehend juristisch nicht gültig, da willkürlich und undefiniert. Ich ersuche Sie diesbezüglich diese Verordnung zu überarbeiten und bis dahin außer Kraft zu setzen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236747 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236747/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Abgabenachricht, Covid 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung Juristisch undefinierte Formulierung in Bezug auf A…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Covid 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung Juristisch undefinierte Formulierung in Bezug auf Asy... [#236747]
Datum
6. Januar 2022 07:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 3 UIG und § 1 VIG sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Wenn kein Ausschlussgrund entgegensteht, haben Sie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist nach § 2 Nummer 1 IFG „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung“. Das bedeutet, dass das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen ist, wenn sich – wie im vorliegenden Fall – eine Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage ist aus diesem Grund kein IFG-Antrag, sondern ein sonstiges Auskunftsersuchen und wurde daher an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation zur Bearbeitung weitergeleitet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2) mitzuwirken.. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Abgabenachricht, Covid 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung Juristisch undefinierte Formulierung in Bezug au…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Abgabenachricht, Covid 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung Juristisch undefinierte Formulierung in Bezug auf Asy... [#236747]
Datum
6. Januar 2022 10:04
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Stellungnahme, der ich aber hiermit widersprechen möchte. Mitnichten handelt es sich um eine allgemeine Anfrage. Wie Sie korrekt anmerken, ist eine amtliche Information nach § 2 Nummer 1 IFG „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung“. Zur weiteren amtlichen Klärung wurde ich seitens der Kreisverwaltung und Ordnungsbehörden gebeten, diese Information über Sie als Verordnungsgeber der SchAusnahmV beizubringen. Daher nochmals die Bitte zur Klärung im amtlichen Zweck, mir die Aufzeichnungen zukommen zu lassen, die den Punkt "KEINE ANDERWEITIGEN ANHALTSPUNKTE EINER INFEKTION" lt. Paragraph 2 Abs. 1 der SchAusnahmV detailliert definieren. Die Aufzeichnungen helfen den Ordnungs- und Gesundheitsbehörden, wie auch Bürgern bei der Bewältigung der Covid19-Krise, da nur anhand der Definiton, die Verordnung auch nachgehalten werden kann. Betrachten Sie daher diesen Punkt gern als bundesweite Unterstützung zu Ihrer Tätigkeit. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236747 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236747/
Bundesministerium für Gesundheit
Eingangsbestätigung, AW Abgabenachricht Covid 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung Juristisch undefinierte For…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, AW Abgabenachricht Covid 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung Juristisch undefinierte Formulier... [#236747]
Datum
7. Januar 2022 13:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in bei Ihrer ursprünglichen Nachricht vom 04.01.2022 handelt es sich, wie Ihnen am 06.01.2022 mitgeteilt worden ist, nicht um einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Sie schreiben: "Ich ersuche Sie diesbezüglich diese Verordnung zu überarbeiten und bis dahin außer Kraft zu setzen." Damit beantragen Sie nicht Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des IFG. Mit Ihrer Nachricht vom 06.01.2021 bitten Sie darum, Ihnen "die Aufzeichnungen zukommen zu lassen, die den Punkt "KEINE ANDERWEITIGEN ANHALTSPUNKTE EINER INFEKTION" lt. Paragraph 2 Abs. 1 der SchAusnahmV detailliert definieren." Hierbei handelt es sich um einen Antrag im Sinne des IFG. Dieser wird nun von uns bearbeitet. Hier gilt aber auch das, was Ihnen bereits am 06.01.2022 mitgeteilt worden ist: Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Pandemie nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Eingangsbestätigung, AW Abgabenachricht Covid 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung Juristisch undefinierte…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung, AW Abgabenachricht Covid 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung Juristisch undefinierte Formulier... [#236747]
Datum
18. Februar 2022 16:48
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Covid 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung: Juristisch undefinierte Formulierung in Bezug auf "Asymptomatik" => Nicht umsetzbar“ vom 04.01.2022 (#236747) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 11 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236747 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236747/
Bundesministerium für Gesundheit
Zwischennachricht, Covid 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung Juristisch undefinierte Formulierung in Bezug auf …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Zwischennachricht, Covid 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung Juristisch undefinierte Formulierung in Bezug auf Asy... [#236747]
Datum
21. Februar 2022 07:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in auf Ihre unten stehende Nachfrage teile ich Ihnen folgendes mit: Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnern und Mitarbeiter des BMG in besonderem Maße. Ich bitte daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden konnte. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen IFG-Anträge, die vielfach sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde muss ich Sie noch um etwas Geduld bitten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Zwischennachricht, Covid 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung Juristisch undefinierte Formulierung in Bezug …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zwischennachricht, Covid 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung Juristisch undefinierte Formulierung in Bezug auf Asy... [#236747]
Datum
17. März 2022 15:47
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Covid 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung: Juristisch undefinierte Formulierung in Bezug auf "Asymptomatik" => Nicht umsetzbar“ vom 04.01.2022 (#236747) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in

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Bundesministerium für Gesundheit
AW: Abgabenachricht, Covid 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung Juristisch undefinierte Formulierung in Bezug au…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Abgabenachricht, Covid 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung Juristisch undefinierte Formulierung in Bezug auf Asy... [#236747]
Datum
28. März 2022 13:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer Nachfrage teile ich Ihnen Folgendes mit. Die Formulierungen des § 2 Nummer 1, 2, 4 und 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) sind hinreichend bestimmt und zweckmäßig. Es erscheint daher weder erforderlich, die SchAusnahmV zu überarbeiten, noch sie außer Kraft zu setzen. Gemäß § 2 Nummer 1 SchAusnahmV ist eine asymptomatische Person, eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust. Die typischen Symptome werden folglich in der Rechtsverordnung selbst definiert. Nach der (ständigen) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwingt das Bestimmtheitsgebot den Gesetzgeber nicht dazu, auf unbestimmte und damit auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe bis hin zu Generalklauseln zu verzichten. Das Merkmal des „sonstige[n] Anhaltspunkt[s] für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ mag ein solcher auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff sein, er ist gleichwohl anhand der anerkannten Auslegungsmethoden des Wortlauts, der Gesetzessystematik, der Historie und des Sinns und Zwecks auslegungsfähig. Die Anwendung und Auslegung der Norm im Einzelfall obliegt jedoch den mit dem Vollzug der Rechtsvorschrift betrauten Behörden sowie im Falle eines Rechtsstreits den zur Entscheidung berufenen Gerichten. Mit freundlichen Grüßen