Covid Impfung U12

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Biontech kündigt Informationen zur U12 Impfung für September an. In welchem Zeitbereich ab dann ist eine Impfung möglich, wenn Eltern sie für ihr Kind wünschen?

Gibt es Stand jetzt irgendeine legale Möglichkeit der U12 Impfung auf Wunsch?
Inzidenz in Schulen besorgniserregend. Kinderschutz muss möglich sein -
Immunisierung durch Impfung, nicht durch Infektion gewünscht!

Information nicht vorhanden

  • Datum
    26. August 2021
  • Frist
    28. September 2021
  • 20 Follower:innen
Tina Hoffmann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Biontech kündigt …
An Robert Koch-Institut Details
Von
Tina Hoffmann
Betreff
Covid Impfung U12 [#227382]
Datum
26. August 2021 10:34
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Biontech kündigt Informationen zur U12 Impfung für September an. In welchem Zeitbereich ab dann ist eine Impfung möglich, wenn Eltern sie für ihr Kind wünschen? Gibt es Stand jetzt irgendeine legale Möglichkeit der U12 Impfung auf Wunsch? Inzidenz in Schulen besorgniserregend. Kinderschutz muss möglich sein - Immunisierung durch Impfung, nicht durch Infektion gewünscht!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Tina Hoffmann Anfragenr: 227382 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227382/
Mit freundlichen Grüßen Tina Hoffmann
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 26.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0345 [#22738…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 26.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0345 [#227382]
Datum
31. August 2021 17:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Hoffmann, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0345. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Robert Koch-Institut
Az. 2.13.04/0003#0345 - Ihre Anfrage vom 26.08.2021 Sehr geehrte Frau Hoffmann, haben Sie vielen Dank für Ihre o.…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Az. 2.13.04/0003#0345 - Ihre Anfrage vom 26.08.2021
Datum
13. September 2021 16:14
Status
Sehr geehrte Frau Hoffmann, haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 26.08.2021 (Az. 2.13.04/0003#0345), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen: Wir legen Ihre Anfrage dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich des Zeithorizonts der Impfung für Kinder und Jugendliche unter 12 Jahren vorliegen. Amtliche Informationen zu dem zeitlichen Horizont für die Impfung von Kindern und Jugendlichen unter 12 Jahren liegen RKI hierzu nicht vor. Bitte beachten Sie, dass für Fragen rund um die Themen Impfstoffzulassung und -sicherheit grundsätzlich das Paul Ehrlich-Institut (PEI) zuständig ist. An dieses können Sie sich ggf. mit Ihrer Anfrage wenden. Bislang wurde seitens der EMA kein Covid-Impfstoff für diese Altersgruppe zugelassen. Folglich liegt dazu auch noch keine Stellungnahme der Ständigen Impfkommission (STIKO) vor. Im Übrigen veröffentlicht das RKI die vorhandenen Informationen zur Impfung von Kindern und Jugendlichen auf seiner Website. Die Mitteilung der STIKO zur Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung für Kinder und Jugendliche [über 12 Jahre] vom 16.8.2021 finden Sie unter: https://www.rki.de/DE/Content/Kommiss... Die Stellungnahme der STIKO zur Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung für Kinder und Jugendliche [über 12 Jahre] und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung finden Sie im Epidemiologischen Bulletin 33/2021, veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/.... Weitere Informationen zur COVID-Impfempfehlung durch die Ständige Impfkommission und zur Impfung von Kindern und Jugendlichen finden Sie im FAQ unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... Dor wird unter "Wird es einen eigenen Impfstoff für Kinder gegen COVID-19 geben?" ausgeführt: "Es stehen bisher verschiedene Impfstoffe für Erwachsene zur Verfügung. Für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren sind die Impfstoffe Comirnaty (Biontech/Pfizer) und Spikevax (Moderna) durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassen und von der STIKO empfohlen. Ein eigener Impfstoff für Kinder ist noch nicht verfügbar." Eine darüber hinausgehende zusammenfassende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen