Sehr
Antragsteller/in
ich nehme Bezug zu Ihrem unten stehenden Antrag und teile Ihnen folgendes mit:
Es gibt keine Anweisungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zur COVID-19-Zählweise. Gesundheitsämter und Labor übermitteln ausschließlich positive Testergebnisse von PCR-Tests an das Robert Koch-Institut.
Sollten in Laboren Fälle auftreten, in denen ein Testergebnis nicht eindeutig ist, wird dieses überprüft und der Test ggf. wiederholt. In den seit dem 4. März 2020 täglich erscheinenden und öffentlich zugänglichen Situationsberichten des RKI können über die reine Zahl der Neuinfektionen hinaus eine Vielzahl von weiteren Informationen nachgelesen werden (
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... ).
In die Statistik des RKI gehen die COVID-19-Todesfälle ein, bei denen ein laborbestätigter Nachweis von SARS-CoV-2 (direkter Erregernachweis) vorliegt und die in Bezug auf diese Infektion verstorben sind. Das Risiko an COVID-19 zu versterben ist bei Personen, bei denen bestimmte Vorerkrankungen bestehen, höher. Daher ist es in der Praxis häufig schwierig zu entscheiden, inwieweit die SARS-CoV-2-Infektion direkt zum Tode beigetragen hat. Sowohl Menschen, die unmittelbar an der Erkrankung verstorben sind („gestorben an“), als auch Personen mit Vorerkrankungen, die mit SARS-CoV-2 infiziert waren und bei denen sich nicht abschließend nachweisen lässt, was die Todesursache war („gestorben mit“) werden derzeit erfasst. Generell liegt es immer im Ermessen des Gesundheitsamtes, ob ein Fall als verstorben an bzw. mit COVID-19 ans RKI übermittelt wird oder nicht. Bei einem Großteil der an das RKI übermittelten COVID-19-Todesfälle wird „verstorben an der gemeldeten Krankheit“ angegeben.
Verstorbene, die zu Lebzeiten nicht auf COVID-19 getestet wurden, aber in Verdacht stehen, an COVID-19 verstorben zu sein, können post mortem auf das Virus untersucht werden, was im Rahmen einer sog. inneren Leichenschau erfolgen kann. Die Leichenschau ist in Deutschland nicht bundeseinheitlich geregelt; die Bestattungsgesetze der Länder weisen hierzu unterschiedliche Regeln auf. Im Regelfall stellt eine Ärztin oder ein Arzt einen Totenschein aus, auf dem – je nach landesgesetzlicher Regelung – die Todesursache vermerkt wird. Diese Informationen gehen in die Todesursachenstatistik des Deutschen Statistischen Bundesamtes ein.
Die sog. innere Leichenschau dient der sicheren Bestimmung der genauen Todesursache, wobei Vorkenntnisse zum Gesundheitszustand der verstorbenen Person und die Umstände des Todes berücksichtigt werden. Die innere Leichenschau wird nicht bei jedem Todesfall durchgeführt. Entweder wird sie auf Antrag des zuletzt behandelnden Arztes/der zuletzt behandelnden Ärztin durchgeführt in Einverständnis mit den Angehörigen durchgeführt oder sie wird durch die Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gesundheitsamt veranlasst. Für letzteres bietet das Infektionsschutzgesetz (§ 25, Satz 4) die rechtliche Grundlage.
Die verspätete Antwort bitten wir zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen