Covid19 ehrliche Zahlen

Ich bitte um Zusendung der Anweisungen des Robert Koch Institut zu Covid19 Zählweise und die Validierung der Zahlen sowie den prüfbericht der Obduktion der Toden durch Covid19

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    5. April 2020
  • Frist
    8. Mai 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um Zusend…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Covid19 ehrliche Zahlen [#184015]
Datum
5. April 2020 14:33
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um Zusendung der Anweisungen des Robert Koch Institut zu Covid19 Zählweise und die Validierung der Zahlen sowie den prüfbericht der Obduktion der Toden durch Covid19
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184015 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184015 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Covid19 ehrliche Zahlen [#184015]
Datum
6. April 2020 09:02
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Ihr IFG Antrag [#184015] Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug zu Ihrem unten stehenden Antrag und teile Ihnen fo…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihr IFG Antrag [#184015]
Datum
19. April 2021 09:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug zu Ihrem unten stehenden Antrag und teile Ihnen folgendes mit: Es gibt keine Anweisungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zur COVID-19-Zählweise. Gesundheitsämter und Labor übermitteln ausschließlich positive Testergebnisse von PCR-Tests an das Robert Koch-Institut. Sollten in Laboren Fälle auftreten, in denen ein Testergebnis nicht eindeutig ist, wird dieses überprüft und der Test ggf. wiederholt. In den seit dem 4. März 2020 täglich erscheinenden und öffentlich zugänglichen Situationsberichten des RKI können über die reine Zahl der Neuinfektionen hinaus eine Vielzahl von weiteren Informationen nachgelesen werden (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... ). In die Statistik des RKI gehen die COVID-19-Todesfälle ein, bei denen ein laborbestätigter Nachweis von SARS-CoV-2 (direkter Erregernachweis) vorliegt und die in Bezug auf diese Infektion verstorben sind. Das Risiko an COVID-19 zu versterben ist bei Personen, bei denen bestimmte Vorerkrankungen bestehen, höher. Daher ist es in der Praxis häufig schwierig zu entscheiden, inwieweit die SARS-CoV-2-Infektion direkt zum Tode beigetragen hat. Sowohl Menschen, die unmittelbar an der Erkrankung verstorben sind („gestorben an“), als auch Personen mit Vorerkrankungen, die mit SARS-CoV-2 infiziert waren und bei denen sich nicht abschließend nachweisen lässt, was die Todesursache war („gestorben mit“) werden derzeit erfasst. Generell liegt es immer im Ermessen des Gesundheitsamtes, ob ein Fall als verstorben an bzw. mit COVID-19 ans RKI übermittelt wird oder nicht. Bei einem Großteil der an das RKI übermittelten COVID-19-Todesfälle wird „verstorben an der gemeldeten Krankheit“ angegeben. Verstorbene, die zu Lebzeiten nicht auf COVID-19 getestet wurden, aber in Verdacht stehen, an COVID-19 verstorben zu sein, können post mortem auf das Virus untersucht werden, was im Rahmen einer sog. inneren Leichenschau erfolgen kann. Die Leichenschau ist in Deutschland nicht bundeseinheitlich geregelt; die Bestattungsgesetze der Länder weisen hierzu unterschiedliche Regeln auf. Im Regelfall stellt eine Ärztin oder ein Arzt einen Totenschein aus, auf dem – je nach landesgesetzlicher Regelung – die Todesursache vermerkt wird. Diese Informationen gehen in die Todesursachenstatistik des Deutschen Statistischen Bundesamtes ein. Die sog. innere Leichenschau dient der sicheren Bestimmung der genauen Todesursache, wobei Vorkenntnisse zum Gesundheitszustand der verstorbenen Person und die Umstände des Todes berücksichtigt werden. Die innere Leichenschau wird nicht bei jedem Todesfall durchgeführt. Entweder wird sie auf Antrag des zuletzt behandelnden Arztes/der zuletzt behandelnden Ärztin durchgeführt in Einverständnis mit den Angehörigen durchgeführt oder sie wird durch die Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gesundheitsamt veranlasst. Für letzteres bietet das Infektionsschutzgesetz (§ 25, Satz 4) die rechtliche Grundlage. Die verspätete Antwort bitten wir zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr IFG Antrag [#184015] Sehr geehrte Damen und Herren, .Die Aussage von ihnen ist nicht korrekt in den Labor…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr IFG Antrag [#184015]
Datum
13. November 2021 22:28
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, .Die Aussage von ihnen ist nicht korrekt in den Laboren kann auch keinerlei Infektionen nachgewiesen werden warum wird hier bei meiner Anfrage gelogen die Antwort ist nicht ausreichend wissen sie überhaupt was im Paragraph 2 Ziffer 1 bis 2 Infektionsschutz Gesetz drin steht... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184015 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184015/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>