Ct-Wert und getestete Personen

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Wir bitten um eine regelmäßige öffentliche Aufschlüsselung der gezählten positiven Tests im Situationsbericht nach:
- Ct-Wert der Testungen
- Anzahl der getesteten Personen im Vergleich zu der Anzahl der durchgeführten Testungen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    20. Oktober 2020
  • Frist
    24. November 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wir bitten um eine …
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ct-Wert und getestete Personen [#201256]
Datum
20. Oktober 2020 10:02
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wir bitten um eine regelmäßige öffentliche Aufschlüsselung der gezählten positiven Tests im Situationsbericht nach: - Ct-Wert der Testungen - Anzahl der getesteten Personen im Vergleich zu der Anzahl der durchgeführten Testungen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201256 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201256/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 20.10.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 20.10.2020
Datum
21. Oktober 2020 13:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2020-195. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 20.10.2020 [#201256] Sehr geehrte…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 20.10.2020 [#201256]
Datum
10. November 2020 17:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir kommen zurück auf Ihren o. g. Antrag, zu dem wir Ihnen Folgendes mitteilen: Es liegen keine amtlichen Informationen zu Ihrem Antrag vor. Es besteht keine Mitteilungspflicht der Ct-Werte nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), somit erfolgt keine Mitteilung der Ct-Werte durch die Labore an das Robert Koch-Institut. Nähere Informationen zum Meldeweg erhalten Sie in unseren FAQs unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html . Auf dem Meldeweg erfolgt keine Mitteilung an das Robert Koch-Institut darüber, wie oft eine Person getestet wurde bzw. wie viele Personen insgesamt getestet wurden. Die Anzahl der durchgeführten Tests – sowohl der negativen wie auch der positiven – ist jedoch zentral, um zu erkennen, ob z.B. ein Anstieg der Fallzahlen auf vermehrtes Testen zurückgeführt werden kann oder ob tatsächlich mehr Fälle auftreten. Das RKI erfasst die SARS-CoV-2-Testzahlen in Deutschland basierend auf einer freiwilligen Mitteilung der Labore und veröffentlicht diese jeweils mittwochs im Situationsbericht veröffentlicht unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 20.10.2020 [#201256] Sehr gee…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 20.10.2020 [#201256]
Datum
10. November 2020 17:41
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in herzlichen Dank für Ihre Antwort, das ist doch sehr unbefriedigend. Gibt es denn Informationen darüber, ab welchem Ct-Wert ein Test als positiv gewertet wird? War das bei allen Testungen immer der gleiche Wert, oder wurde der geändert (Beispiel: Anfangs Ct-Wert 30, jetzige Testungen Ct-Wert 45)? Ab welchem Ct-Wert gilt ein Mensch als "ansteckend"? ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201256 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201256/

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 20.10.2020 und Nachfrage vom 10.11.2020 [#201256] Sehr geehrteAntragsteller/in In Bezug auf Ihr…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 20.10.2020 und Nachfrage vom 10.11.2020 [#201256]
Datum
17. November 2020 14:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in In Bezug auf Ihre Nachfrage vom 10.11.2020 teilen wir Ihnen folgendes mit: Generell gilt, je höher der Ct Wert, desto weniger Virusmaterial wird nachgewiesen. Jedoch variieren Ct-Werte in Abhängigkeit von Abstrichqualität und Testdetails. Angaben zur Vergleichbarkeit und Interpretation von Ct-Werten sind unter www.rki.de/covid-19-diagnostik zu finden. Für die Qualitätssicherung in der PCR-Diagnostik ist es wesentlich, bei allen Tests fortlaufend Qualitätskontrollen wie Positiv- und Negativkontrollen mitzuführen, die es erlauben, anhand der dafür generierten Messwerte die Reproduzierbarkeit der Tests und damit relevante Kenngrößen wie z. B. die Nachweisgrenze und ggf. Abweichungen von der erwarteten Leistungsfähigkeit der Tests zu erkennen. Der aus der real-time PCR bekannte Ct-Wert stellt nur einen semi-quantitativen und von Labor zu Labor nicht unmittelbar vergleichbaren Messwert dar, solange es keinen Bezug auf eine Referenz gibt. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html Mit freundlichen Grüßen