Daenübertragung durch smartmeter

In meinem Haus soll in diesem Jahr ein smartmeter eingebaut werden. Bereits mit dem ersten Anschreiben durch den Netzbetreiber Netze B-W habe ich Widerspruch eingelegt und stehe seit Monaten in regem Schriftverkehr.
Zunächst wurde mir erklärt, dass der smartmeter nur einmal täglich Daten über meinen Stromverbrauch an die zuständigen Stellen per Mobilfunk überträgt. Mittlerweile wurde mit Schreiben vom 06.04.2023 bekannt, dass zwar nur einmal täglich eine Datenübermittlung stattfindet, diese jedoch 96 tägliche Vierstelstundenwerte übermittelt.

Folgend ein Auszug aus dem Schriftverkehr:
"Welche Daten übermittelt der Smart Meter genau?
Der Smart Meter übermittelt Messwerte. Die Übertragung der Daten erfolgt dabei verschlüsselt über einen datenschutzkonformen Datenkanal via Mobilfunk an berechtigte Stellen. Die Daten werden nur gemäß vertraglich vereinbarten Regelungen an berechtigte Parteien versendet. Weiterhin erfolgt eine Pseudonymisierung, das heißt beim Versand der Daten werden die Gerätedaten anonymisiert. Die Daten werden keinesfalls an unberechtigte Dritte weitergegeben. Der Messstellenbetreiber stellt lediglich dem Netzbetreiber und dem Stromlieferanten die Daten zu Verfügung.

Handelt es sich nur um den reinen Zählerstand oder handelt es sich um einen „Tagesscan“ bzw. „Tagesbericht?
Die Messdaten des jeweiligen Vortrags (96 Viertelstundenwerte) werden 1x täglich, in der Regel nachts, gebündelt an den Netzbetreiber geschickt. Einmal im Monat werden die Monatswerte an den gewählten Lieferanten gesendet.

2, in dem der gesamte Tagesverlauf meines Stromverbrauchs abgebildet wird?
Die aktuellen Zählerstände und deren Summe werden mindestens 15-minutengenau für Strom und 60-minutengenau für Gas über das Smart Meter Gateway an den Messstellenbetreiber übertragen.

Es sollte nach meiner Ansicht gesetzlich geregelt sein, welche Daten genau von mir bzw. meinem Haus erheben werden dürfen. Hier bitte ich Sie um Hinweise zum entsprechenden Gesetz.
Im Messstellenbetriebsgesetz finden Sie alle weiteren Informationen.
Teil 1 regelt den Anwendungsbereich und die benutzten Begriffe. In Teil 2 (§§ 3–48) wird der Messstellenbetrieb geregelt, einschließlich der zeitlich und nach Jahresverbrauch gestaffelten Ausstattung der Messstellen mit modernen Messeinrichtungen sowie Smart Metern. Teil 3 (§§ 49–75) enthält hierfür spezifische Datenschutzvorschriften. Teil 4 (§§ 76–77) bestimmt die Aufsicht durch die Bundesnetzagentur."
Auszug Ende

Sehr << Antragsteller:in >>
Wann steht jemand auf, wann geht er ins Bett. Wann geht die Kaffeemaschine an, wann die Waschmaschine oder der Herd. Wie lange sieht jemand Fernseher und viele andere Dinge mehr.

Teilen Sie bitte mit, wie diese Datenübermittlung und mögliche Profilerstellung aus datenschutzrechtlicher Sicht gesehen wird.
Es kann meiner Ansicht nur um eine beabsichtigte Profilerstellung der Kunden gehen, denn zur Zählerablesung würde ein täglicher / wöchentlicher oder monatlicher Wert ja völlig ausreichen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. April 2023
  • Frist
    16. Mai 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Daenübertragung durch smartmeter [#275644]
Datum
12. April 2023 21:08
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: In meinem Haus soll in diesem Jahr ein smartmeter eingebaut werden. Bereits mit dem ersten Anschreiben durch den Netzbetreiber Netze B-W habe ich Widerspruch eingelegt und stehe seit Monaten in regem Schriftverkehr.<< Antragsteller:in >> Zunächst wurde mir erklärt, dass der smartmeter nur einmal täglich Daten über meinen Stromverbrauch an die zuständigen Stellen per Mobilfunk überträgt. Mittlerweile wurde mit Schreiben vom 06.04.2023 bekannt, dass zwar nur einmal täglich eine Datenübermittlung stattfindet, diese jedoch 96 tägliche Vierstelstundenwerte übermittelt.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Folgend ein Auszug aus dem Schriftverkehr:<< Antragsteller:in >> "Welche Daten übermittelt der Smart Meter genau?<< Antragsteller:in >> Der Smart Meter übermittelt Messwerte. Die Übertragung der Daten erfolgt dabei verschlüsselt über einen datenschutzkonformen Datenkanal via Mobilfunk an berechtigte Stellen. Die Daten werden nur gemäß vertraglich vereinbarten Regelungen an berechtigte Parteien versendet. Weiterhin erfolgt eine Pseudonymisierung, das heißt beim Versand der Daten werden die Gerätedaten anonymisiert. Die Daten werden keinesfalls an unberechtigte Dritte weitergegeben. Der Messstellenbetreiber stellt lediglich dem Netzbetreiber und dem Stromlieferanten die Daten zu Verfügung.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Handelt es sich nur um den reinen Zählerstand oder handelt es sich um einen „Tagesscan“ bzw. „Tagesbericht?<< Antragsteller:in >> Die Messdaten des jeweiligen Vortrags (96 Viertelstundenwerte) werden 1x täglich, in der Regel nachts, gebündelt an den Netzbetreiber geschickt. Einmal im Monat werden die Monatswerte an den gewählten Lieferanten gesendet.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> 2, in dem der gesamte Tagesverlauf meines Stromverbrauchs abgebildet wird?<< Antragsteller:in >> Die aktuellen Zählerstände und deren Summe werden mindestens 15-minutengenau für Strom und 60-minutengenau für Gas über das Smart Meter Gateway an den Messstellenbetreiber übertragen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Es sollte nach meiner Ansicht gesetzlich geregelt sein, welche Daten genau von mir bzw. meinem Haus erheben werden dürfen. Hier bitte ich Sie um Hinweise zum entsprechenden Gesetz.<< Antragsteller:in >> Im Messstellenbetriebsgesetz finden Sie alle weiteren Informationen.<< Antragsteller:in >> Teil 1 regelt den Anwendungsbereich und die benutzten Begriffe. In Teil 2 (§§ 3–48) wird der Messstellenbetrieb geregelt, einschließlich der zeitlich und nach Jahresverbrauch gestaffelten Ausstattung der Messstellen mit modernen Messeinrichtungen sowie Smart Metern. Teil 3 (§§ 49–75) enthält hierfür spezifische Datenschutzvorschriften. Teil 4 (§§ 76–77) bestimmt die Aufsicht durch die Bundesnetzagentur."<< Antragsteller:in >> Auszug Ende<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sehr << Antragsteller:in >> Wann steht jemand auf, wann geht er ins Bett. Wann geht die Kaffeemaschine an, wann die Waschmaschine oder der Herd. Wie lange sieht jemand Fernseher und viele andere Dinge mehr.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Teilen Sie bitte mit, wie diese Datenübermittlung und mögliche Profilerstellung aus datenschutzrechtlicher Sicht gesehen wird. << Antragsteller:in >> Es kann meiner Ansicht nur um eine beabsichtigte Profilerstellung der Kunden gehen, denn zur Zählerablesung würde ein täglicher / wöchentlicher oder monatlicher Wert ja völlig ausreichen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 275644 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/275644/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
EXTERN: Daenübertragung durch smartmeter [#275644]
Datum
12. April 2023 21:08
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Daenübertragung durch smartmeter“ vom 12.04.2023 (#275644) wurde v…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: EXTERN: Daenübertragung durch smartmeter [#275644]
Datum
29. Mai 2023 22:02
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Daenübertragung durch smartmeter“ vom 12.04.2023 (#275644) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 14 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
EXTERN: AW: EXTERN: Daenübertragung durch smartmeter [#275644]
Datum
29. Mai 2023 22:02
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen

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Ihre Anfrage, unser Aktenzeichen: LfDIAbt4-4400-88/1 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfrage, unser Aktenzeichen: LfDIAbt4-4400-88/1
Datum
28. Juni 2023 10:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail/Online-Anfrage vom 14. April 2023. In der Anlage senden wir Ihnen unsere Antwort. Mit freundlichen Grüßen