Daenübertragung durch smartmeter
In meinem Haus soll in diesem Jahr ein smartmeter eingebaut werden. Bereits mit dem ersten Anschreiben durch den Netzbetreiber Netze B-W habe ich Widerspruch eingelegt und stehe seit Monaten in regem Schriftverkehr.
Zunächst wurde mir erklärt, dass der smartmeter nur einmal täglich Daten über meinen Stromverbrauch an die zuständigen Stellen per Mobilfunk überträgt. Mittlerweile wurde mit Schreiben vom 06.04.2023 bekannt, dass zwar nur einmal täglich eine Datenübermittlung stattfindet, diese jedoch 96 tägliche Vierstelstundenwerte übermittelt.
Folgend ein Auszug aus dem Schriftverkehr:
"Welche Daten übermittelt der Smart Meter genau?
Der Smart Meter übermittelt Messwerte. Die Übertragung der Daten erfolgt dabei verschlüsselt über einen datenschutzkonformen Datenkanal via Mobilfunk an berechtigte Stellen. Die Daten werden nur gemäß vertraglich vereinbarten Regelungen an berechtigte Parteien versendet. Weiterhin erfolgt eine Pseudonymisierung, das heißt beim Versand der Daten werden die Gerätedaten anonymisiert. Die Daten werden keinesfalls an unberechtigte Dritte weitergegeben. Der Messstellenbetreiber stellt lediglich dem Netzbetreiber und dem Stromlieferanten die Daten zu Verfügung.
Handelt es sich nur um den reinen Zählerstand oder handelt es sich um einen „Tagesscan“ bzw. „Tagesbericht?
Die Messdaten des jeweiligen Vortrags (96 Viertelstundenwerte) werden 1x täglich, in der Regel nachts, gebündelt an den Netzbetreiber geschickt. Einmal im Monat werden die Monatswerte an den gewählten Lieferanten gesendet.
2, in dem der gesamte Tagesverlauf meines Stromverbrauchs abgebildet wird?
Die aktuellen Zählerstände und deren Summe werden mindestens 15-minutengenau für Strom und 60-minutengenau für Gas über das Smart Meter Gateway an den Messstellenbetreiber übertragen.
Es sollte nach meiner Ansicht gesetzlich geregelt sein, welche Daten genau von mir bzw. meinem Haus erheben werden dürfen. Hier bitte ich Sie um Hinweise zum entsprechenden Gesetz.
Im Messstellenbetriebsgesetz finden Sie alle weiteren Informationen.
Teil 1 regelt den Anwendungsbereich und die benutzten Begriffe. In Teil 2 (§§ 3–48) wird der Messstellenbetrieb geregelt, einschließlich der zeitlich und nach Jahresverbrauch gestaffelten Ausstattung der Messstellen mit modernen Messeinrichtungen sowie Smart Metern. Teil 3 (§§ 49–75) enthält hierfür spezifische Datenschutzvorschriften. Teil 4 (§§ 76–77) bestimmt die Aufsicht durch die Bundesnetzagentur."
Auszug Ende
Sehr << Antragsteller:in >>
Wann steht jemand auf, wann geht er ins Bett. Wann geht die Kaffeemaschine an, wann die Waschmaschine oder der Herd. Wie lange sieht jemand Fernseher und viele andere Dinge mehr.
Teilen Sie bitte mit, wie diese Datenübermittlung und mögliche Profilerstellung aus datenschutzrechtlicher Sicht gesehen wird.
Es kann meiner Ansicht nur um eine beabsichtigte Profilerstellung der Kunden gehen, denn zur Zählerablesung würde ein täglicher / wöchentlicher oder monatlicher Wert ja völlig ausreichen.
Anfrage erfolgreich
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Datum12. April 2023
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16. Mai 2023
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