Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Das Bundesverfassungsgericht hat für die Regelsatzentscheidungen vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09); vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12 - 1 BvL 12/12 - 1 BvR 1691/13)

Das Bundesverfassungsgericht hat für die Regelsatzentscheidungen
vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09);
vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12 - 1 BvL 12/12 - 1 BvR 1691/13)
auch auf ihr statistisches Zahlenmaterial zugreifen müssen.
Bitte teilen Sie mir mit, welche Anfrage das BVerfG an das Statistische Bundesamt gestellt hat und übersenden Sie mir die konkret angeforderten Datensätze als pdf.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    8. März 2020
  • Frist
    15. April 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Bun…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Das Bundesverfassungsgericht hat für die Regelsatzentscheidungen vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09); vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12 - 1 BvL 12/12 - 1 BvR 1691/13) [#182211]
Datum
8. März 2020 17:34
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Bundesverfassungsgericht hat für die Regelsatzentscheidungen vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09); vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12 - 1 BvL 12/12 - 1 BvR 1691/13) auch auf ihr statistisches Zahlenmaterial zugreifen müssen. Bitte teilen Sie mir mit, welche Anfrage das BVerfG an das Statistische Bundesamt gestellt hat und übersenden Sie mir die konkret angeforderten Datensätze als pdf.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 182211 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182211 Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Statistisches Bundesamt
Eingangsbestätigung: Anforderung BVerfG (Az.: A-IR/11100100-IF30334) Sehr geehrte<Information-entfernt> wir…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung: Anforderung BVerfG (Az.: A-IR/11100100-IF30334)
Datum
10. März 2020 13:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte<Information-entfernt> wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 08. März 2020. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A-IR/11100100-IF30334 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Eingangsbestätigung: Anforderung BVerfG (Az.: A-IR/11100100-IF30334) [#182211] Und auch die BMAS und Statistik…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung: Anforderung BVerfG (Az.: A-IR/11100100-IF30334) [#182211]
Datum
11. März 2020 20:03
An
Statistisches Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Und auch die BMAS und Statistik Lügen zu den Regelbedarfen sagen tausendfach mehr über die Wahrheit einer außer Rand und Band geratenen Weltwirtschaftsordnung aus, als dies das Festhalten an der sprachlichen Etikette und den formelhaften, scheinbaren Wahrheiten der Politik jemals vermocht hätte Die hier Verfassungsbeschwerde sei zulässig, insbesondere sei der Rechtsweg erschöpft, auch der Grundsatz der möglichen Subsidiarität führe nicht zur Unzulässigkeit.Sehr geehrte Damen und Herren, ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 182211 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182211
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheit…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Das Bundesverfassungsgericht hat für die Regelsatzentscheidungen vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09); vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12 - 1 BvL 12/12 - 1 BvR 1691/13)“ [#182211] [#182211]
Datum
11. März 2020 20:07
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/182211 Iim anderen gerichtlichen Verfahren bereits : Und auch die BMAS und Statistik Lügen zu den Regelbedarfen sagen tausendfach mehr über die Wahrheit einer außer Rand und Band geratenen Weltwirtschaftsordnung aus, als dies das Festhalten an der sprachlichen Etikette und den formelhaften, scheinbaren Wahrheiten der Politik jemals vermocht hätte Die hier Verfassungsbeschwerde sei zulässig, insbesondere sei der Rechtsweg erschöpft, auch der Grundsatz der möglichen Subsidiarität führe nicht zur Unzulässigkeit. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anhänge: - 182211.pdf Anfragenr: 182211 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182211
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheit…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Das Bundesverfassungsgericht hat für die Regelsatzentscheidungen vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09); vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12 - 1 BvL 12/12 - 1 BvR 1691/13)“ [#182211] [#182211]
Datum
11. März 2020 20:10
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/182211 … Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anhänge: - 182211.pdf Anfragenr: 182211 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182211

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Statistisches Bundesamt
IFG-Bescheid: Anforderung BVerfG (Az.: A-IR/11100100-IF30334) Sehr geehrte<Information-entfernt> Sie haben …
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: Anforderung BVerfG (Az.: A-IR/11100100-IF30334)
Datum
19. März 2020 15:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte<Information-entfernt> Sie haben mit Nachricht vom 08. März 2020 (unser Az.: A-IR/11100100-IF30334) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen: Das Bundesverfassungsgericht hat für die Regelsatzentscheidungen vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09); vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12 - 1 BvL 12/12 - 1 BvR 1691/13) auch auf Ihr statistisches Zahlenmaterial zugreifen müssen. Bitte teilen Sie mir mit, welche Anfrage das BVerfG an das Statistische Bundesamt gestellt hat und übersenden Sie mir die konkret angeforderten Datensätze als pdf. Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung das Folgende mit: Sie haben am 24. Oktober 2014 bereits eine gleichlautende Anfrage nach dem IFG an das Statistische Bundesamt gerichtet. Unser Haus hat Ihnen zu Ihrer Frage am 07.11.2014 Auskunft erteilt. Unsere Auskunft ist Ihnen daher bereits bekannt: In den von Ihnen zitierten Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht keinerlei Daten, Auswertungen und/oder sonstige Informationen vom Statistischen Bundesamt angefordert. Bitte sehen Sie davon ab, Ihre Fragestellungen zu wiederholen! Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav- Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir hoffen, Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.