Daten der EMF-Datenbank als CSV-Datei

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Sie stellen unter der Netzadresse

<http://emf3.bundesnetzagentur.de/karte/Default.aspx>

eine Karte zur Verfügung, mit der u.a. Standorte von Funkmasten sowie Details zu den darauf installierten Antennen abgerufen werden können. Es ist aber nicht ohne Informationsverlust möglich, einen größeren Maßstab einzustellen ("Zoom out") - bereits bei einer kleinen Zoomstufe werden dem Benutzer keine Funkmastendaten mehr angezeigt. Dadurch ist die Beurteilung der Funkbelastung größerer Regionen sehr stark erschwert, da man hierzu bei einem kleineren Maßstab sehr viel scrollen muss und den Überblick verliert.

Ich fordere Sie deshalb auf, die Daten der Masten/Antennen für ganz Deutschland laut dem UIG entweder online oder auch - dann laut UIG ohne Kosten - per persönlicher Abholung in Mainz (USB-Stick) verfügbar zu machen.

Die Daten sollten für jede Antenne enthalten:

* Mast: Id
* Nummer Standortbescheinigung
* Längengrad Mast
* Breitengrad Mast
* Typ: Mobilfunk / Sonstige Funkanlage
* Horizontaler Sicherheitsabstand
* Vertikaler Sicherheitsabstand
* Hauptstrahlrichtung
* Montagehöhe

und dem aktuell auch online angezeigten Datenstand entsprechen. Datenformat CSV. Ein Export der Daten aus einer Datenbank ist mit wenigen Script-Zeilen möglich. Der Umfang der Daten wird voraussichtlich deutlich unter 100 MB liegen (ungepackt).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. August 2018
  • Frist
    7. September 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sie stellen unte…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Daten der EMF-Datenbank als CSV-Datei [#32622]
Datum
5. August 2018 23:43
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sie stellen unter der Netzadresse <http://emf3.bundesnetzagentur.de/karte/Default.aspx> eine Karte zur Verfügung, mit der u.a. Standorte von Funkmasten sowie Details zu den darauf installierten Antennen abgerufen werden können. Es ist aber nicht ohne Informationsverlust möglich, einen größeren Maßstab einzustellen ("Zoom out") - bereits bei einer kleinen Zoomstufe werden dem Benutzer keine Funkmastendaten mehr angezeigt. Dadurch ist die Beurteilung der Funkbelastung größerer Regionen sehr stark erschwert, da man hierzu bei einem kleineren Maßstab sehr viel scrollen muss und den Überblick verliert. Ich fordere Sie deshalb auf, die Daten der Masten/Antennen für ganz Deutschland laut dem UIG entweder online oder auch - dann laut UIG ohne Kosten - per persönlicher Abholung in Mainz (USB-Stick) verfügbar zu machen. Die Daten sollten für jede Antenne enthalten: * Mast: Id * Nummer Standortbescheinigung * Längengrad Mast * Breitengrad Mast * Typ: Mobilfunk / Sonstige Funkanlage * Horizontaler Sicherheitsabstand * Vertikaler Sicherheitsabstand * Hauptstrahlrichtung * Montagehöhe und dem aktuell auch online angezeigten Datenstand entsprechen. Datenformat CSV. Ein Export der Daten aus einer Datenbank ist mit wenigen Script-Zeilen möglich. Der Umfang der Daten wird voraussichtlich deutlich unter 100 MB liegen (ungepackt).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Daten der EMF-Datenbank als CSV-Datei“ vom 05.…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Daten der EMF-Datenbank als CSV-Datei [#32622]
Datum
7. September 2018 06:41
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Daten der EMF-Datenbank als CSV-Datei“ vom 05.08.2018 (#32622) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Danke schön, Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 32622 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Bundesnetzagentur
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit ergeht folgender Bescheid: Ihr Antrag auf Übermittlung der Daten zu Masten/A…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Daten der EMF-Datenbank als CSV-Datei [#32622]/ Mein Zeichen: Z21d 1631 001 mül
Datum
21. September 2018 09:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit ergeht folgender Bescheid: Ihr Antrag auf Übermittlung der Daten zu Masten/Antennen für ganz Deutschland aus der EMF-Datenbank wird abgelehnt. Gleichzeitig verweise ich Sie auf diese Datenbank. I. Am 05.08.2018 sandten Sie an die E-Mail-Adresse der Pressestelle der Bundesnetzagentur eine E-Mail. Darin beantragten Sie, „Daten der Masten/Antennen für ganz Deutschland laut dem UIG entweder online oder auch - dann laut UIG ohne Kosten - per persönlicher Abholung in Mainz (USB-Stick) verfügbar zu machen. Die Daten sollten für jede Antenne enthalten: * Mast: Id * Nummer Standortbescheinigung * Längengrad Mast * Breitengrad Mast * Typ: Mobilfunk / Sonstige Funkanlage * Horizontaler Sicherheitsabstand * Vertikaler Sicherheitsabstand * Hauptstrahlrichtung * Montagehöhe und dem aktuell auch online angezeigten Datenstand entsprechen. Datenformat CSV.“ Dabei bezogen Sie sich auf die unter der Netzadresse <http://emf3.bundesnetzagentur.de/kart...> von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellten Karte, der sog. EMF-Datenbank. Bei dieser Datenbank handelt es sich um eine interaktive Landkarte, die die ungefähren Standorte sowie weitere Daten zu allen bei der Bundesnetzagentur registrierten Funkmastanlagen grafisch darstellt. Die Veröffentlichung und Unterhaltung der EMF-Datenbank beruhen auf § 5 Abs. 5 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV). Danach betreibt die Bundesnetzagentur zur Unterrichtung der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form ein Informationsportal, das für Anlagen mit Standortbescheinigung den jeweiligen Sicherheitsabstand nach § 5 Abs. 1 BEMFV ausweist. Ab einer Zoomstufe von 500 m werden auf dem entsprechenden Kartenausschnitt alle in diesem Gebiet vorhandenen ortsfesten Funkanlagen, Funkanlagenstandorte mit einer Betriebsfrequenz von nicht mehr als 10 MHz, ortsfeste Amateurfunkanlagen, Messorte sowie aktuelle und ehemalige EMF-Messstationen jeweils mit verschiedenen grafischen Symbolen abgebildet. Die Karte erlaubt eine maximale Zoomstufe von 50 m. Sie ist für jedermann frei und öffentlich einsehbar, ohne dass es einer entsprechenden Erlaubnis oder Registrierung bedürfte. Darüber hinaus kann der Benutzer durch einen Klick auf das Symbol einer bestimmten Funkanlage zusätzliche Informationen zu derselben einsehen. Die sodann eingeblendete Tabelle enthält die Standortbescheinigungs-Nummer, das Datum der Erteilung der Standortbescheinigung, die Art der Sendeantenne, die Montagehöhe der Anlage über dem Grund, die Hauptstrahlrichtung in Grad sowie den Sicherheitsabstand in der Hauptstrahlrichtung und den vertikalen Sicherheitsabstand, jeweils in Metern. Die Unterhaltung und technische Umsetzung der EMF-Datenbank wird von einem externen Dienstleister vorgenommen. Eine Möglichkeit, die Daten in der (nicht personenbezogenen) Form, wie sie in der EMF-Datenbank angezeigt werden, herunterzuladen, besteht derzeit nicht, da die Daten aus verschiedenen Tabellen zusammengestellt werden müssten. II. Die Rechtsgrundlage für die Ablehnung Ihres Antrages ist § 5 Abs. 1 Satz 2 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 UIG. Danach kann ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen, der auf eine bestimmte Art des Informationszugangs gerichtet ist, unter anderem dann abgelehnt werden, wenn der Zugang aus gewichtigem Grund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG auf andere Art eröffnet wird und auf diese Art des Informationszugangs verwiesen wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei Ihrer Anfrage vom 05.08.2018 handelt sich um einen hinreichend bestimmten Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen gemäß § 4 Abs. 1 UIG. Sie haben dargelegt, dass Sie an einer Übermittlung von Daten, die der EMF-Datenbank zugrunde liegen, im Datenformat CSV interessiert sind. Die Bundesnetzagentur ist als Stelle der öffentlichen Verwaltung auch informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UIG. Bei den angeforderten Daten handelt es sich auch um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG. Zu diesen Umweltinformationen zählen die von Ihnen geforderten Daten zu Funkmasten, da sich die Strahlung der Funkmasten auf die Umwelt oder deren Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG sowie insbesondere auf die menschliche Gesundheit im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG auswirkt oder auswirken kann. Der Zugang zu den von Ihnen beantragten Informationen wird aus gewichtigem Grund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG auf andere Art eröffnet. Ein gewichtiger Grund ist vorliegend die Entscheidung des Gesetzgebers in § 5 Abs. 5 BEMFV für eine Unterrichtung der Öffentlichkeit durch das Betreiben eines Informationsportals in nicht personenbezogener Form, nämlich durch die genannte EMF-Datenbank. Die EMF-Datenbank mit ihrer interaktiven Karte ermöglicht es jedermann, die darin enthaltenen Umweltinformationen einzusehen und auszuwerten. Die Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 5 BEMFV benennt die Entlastung der Bundesnetzagentur von Anfragen nach dem UIG ausdrücklich als den Zweck der Schaffung dieser Datenbank (BT-Drs. 17/12372, S. 16). Dies verdeutlicht, dass die EMF-Datenbank als eine Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Umwelt im Sinne des § 10 UIG zu verstehen ist. Durch die Veröffentlichung der EMF-Datenbank ist dem Erfordernis der Unterrichtung der Öffentlichkeit im Sinne des § 10 UIG Genüge getan. Auf diese andere, leicht zugängliche Art habe ich Sie oben verwiesen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UIG. Eine weitergehende Information, insbesondere in personenbezogener Form, wie Sie sie begehren, ist von § 5 Abs. 5 BEMFV nicht gedeckt. Ein gewichtiger Grund besteht hier ferner in einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 UIG, den die von Ihnen begehrte Art des Informationszugangs bedeuten würde. Der deutlich höhere Verwaltungsaufwand ergibt sich aus Folgendem: Die Datenhaltung in der EMF-Datenbank findet auf Grundlage einer relationalen Datenbank statt. Die EMF-Datenbank wird täglich über Exporte der hier verwendeten Standortbescheinigungssoftware aktualisiert. Um die Daten in der Form, wie sie in der EMF-Datenbank angezeigt werden, exportieren zu können, müsste seitens des externen Dienstleisters ein Datenbankskript erstellt werden, das die Daten aus den verschiedenen Tabellen in der nicht personenbezogenen Form zusammenstellt. Darüber hinaus beinhaltet die EMF-Datenbank aber auch die Ergebnisse der EMF-Messreihen sowie der automatischen Messstationen. Auch diese Daten müssten bei Bedarf über Skripte aus der Datenbank exportiert werden. Besonders bei den automatischen Messstationen liegen große Mengen an Messdaten vor, deren Export einen großen technischen Aufwand darstellen würde. Der Datenexport würde auch einen übermäßig hohen finanziellen Aufwand erfordern, weil er über die mit dem Dienstleister vertraglich vereinbarten Leistungen hinausginge. Ein solcher Aufwand kann angesichts der Tatsache, dass die gewünschten Informationen bereits öffentlich zugänglich sind und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit entsprechend befriedigt ist, der Bundesnetzagentur nicht zugemutet werden. Ein Anspruch ergibt sich auch weder aus dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), da Sie keine Informationen zu Lebensmitteln oder Verbraucherprodukten verlangen, noch aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Letzteres ist nämlich gemäß § 1 Abs. 3 IFG subsidiär gegenüber anderen spezielleren Regelungen zum Informationsgesetz, insb. dem UIG für Umweltinformationen. Schließlich ist auch kein Anspruch aus dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz – EGovG) oder dem Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten (Geodatenzugangsgesetz, GeoZG) gegeben. Beide Gesetze verpflichten zwar die Behörden, u. a. vorhandene Informationen elektronisch bereitzustellen. Diese stellen aber keine Anspruchsgrundlage für den einzelnen Bürger dar (ein sog. subjektiv-öffentliches Recht). Die Informationen sollen zwar allen dienen, konkrete Angaben zur Anspruchsberechtigung fehlen aber in beiden Gesetzen. Denn Formulierungen wie z. B. im UIG (vgl. § 3 Abs. 1 UIG – „Jede Person … hat Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen …“) oder dem IFG (vgl. dort § 1 Abs. 1 IFG – „Jeder hat … einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen …“) fehlen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen. Mit freundlichen Grüßen