Daten nach § 13 Abs. 5 IfSG

Die Abrechnungsdaten für alle Quartale in 2016-2021 und für die Quartale 2022, sofern sie der KV vorliegen, so wie es im § 13 Abs. 5 IfSG für die Weitergabe zum RKI und PEI vorgegeben ist. Es sollen also für alle Patienten folgende Informationen enthalten sein:

1. Patienten-Pseudonym,
2. Geburtsmonat und -jahr,
3. Geschlecht,
4. fünfstellige Postleitzahl und Landkreis des Patienten,
5. Landkreis des behandelnden Arztes oder der für die Schutzimpfung verantwortlichen Einrichtung oder Person,
6. Fachrichtung des behandelnden Arztes,
7. Datum der Schutzimpfung, der Vorsorgeuntersuchung, des Arzt-Patienten-Kontaktes und Quartal der Diagnose,
8. antigenspezifische Dokumentationsnummer der Schutzimpfung, bei Vorsorgeuntersuchungen die Leistung nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab,
9. Diagnosecode nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD), Diagnosesicherheit und Diagnosetyp im Sinne einer Akut- oder Dauerdiagnose,
10. bei Schutzimpfungen gegen Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) zusätzlich die impfstoffspezifische Dokumentationsnummer, die Chargennumer, die Indikation sowie die genaue Stellung der Impfung in der Impfserie.

Sofern die folgende Information der KV vorliegt, bitte ich auch um die folgende Information:

11. Datum der mit den ICD-Code im Zusammenhang stehenden Leistungen.

Die KV kann ein beliebiges Datenformat wählen, solange es maschinenlesbar ist und das Format klar beschrieben bzw. eindeutig zu erkennen ist. Bevorzugt werden sollten gebräuchliche Formate wie XML oder CSV.

Der Antragsteller kann, sofern gewünscht einen Datenträger oder einen Upload-Server für die Daten zur Verfügung stellen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. Februar 2023
  • Frist
    15. März 2023
  • Ein:e Follower:in
Rüdiger Kessel
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Fo…
An Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Details
Von
Rüdiger Kessel
Betreff
Daten nach § 13 Abs. 5 IfSG [#270077]
Datum
12. Februar 2023 12:25
An
Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Die Abrechnungsdaten für alle Quartale in 2016-2021 und für die Quartale 2022, sofern sie der KV vorliegen, so wie es im § 13 Abs. 5 IfSG für die Weitergabe zum RKI und PEI vorgegeben ist. Es sollen also für alle Patienten folgende Informationen enthalten sein: 1. Patienten-Pseudonym, 2. Geburtsmonat und -jahr, 3. Geschlecht, 4. fünfstellige Postleitzahl und Landkreis des Patienten, 5. Landkreis des behandelnden Arztes oder der für die Schutzimpfung verantwortlichen Einrichtung oder Person, 6. Fachrichtung des behandelnden Arztes, 7. Datum der Schutzimpfung, der Vorsorgeuntersuchung, des Arzt-Patienten-Kontaktes und Quartal der Diagnose, 8. antigenspezifische Dokumentationsnummer der Schutzimpfung, bei Vorsorgeuntersuchungen die Leistung nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab, 9. Diagnosecode nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD), Diagnosesicherheit und Diagnosetyp im Sinne einer Akut- oder Dauerdiagnose, 10. bei Schutzimpfungen gegen Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) zusätzlich die impfstoffspezifische Dokumentationsnummer, die Chargennumer, die Indikation sowie die genaue Stellung der Impfung in der Impfserie. Sofern die folgende Information der KV vorliegt, bitte ich auch um die folgende Information: 11. Datum der mit den ICD-Code im Zusammenhang stehenden Leistungen. Die KV kann ein beliebiges Datenformat wählen, solange es maschinenlesbar ist und das Format klar beschrieben bzw. eindeutig zu erkennen ist. Bevorzugt werden sollten gebräuchliche Formate wie XML oder CSV. Der Antragsteller kann, sofern gewünscht einen Datenträger oder einen Upload-Server für die Daten zur Verfügung stellen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Kessel Anfragenr: 270077 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/270077/ Postanschrift Rüdiger Kessel << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Kessel
Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
Sehr geehrter Herr Kessel, Sie haben einen Antrag auf Auskunft nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) …
Von
Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
Betreff
Antwort: WG: Daten nach § 13 Abs. 5 IfSG [#270077]
Datum
16. Februar 2023 14:03
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr geehrter Herr Kessel, Sie haben einen Antrag auf Auskunft nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) gestellt. Sie beantragen Informationen im Zusammenhang mit § 13 Abs. 5 IfSG. Gemäß § 285 Abs. 1 SGB V dürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist: 1. Führung des Arztregisters (§ 95), 2. Sicherstellung und Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung einschließlich der Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung, 3. Vergütung der ambulanten Krankenhausleistungen (§ 120), 4. Vergütung der belegärztlichen Leistungen (§ 121), 5. Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 106 bis § 106c), 6. Durchführung von Qualitätsprüfungen (§ 135b). Insofern ist es den Kassenärztlichen Vereinigungen untersagt, Versichertendaten zu erheben und zu speichern. Für die gesetzlich vorgesehene Aufgabe der Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung ist dies auch nicht erforderlich. Die KV Hamburg kann daher keine Versichertendaten auswerten bzw. filtern, sodass die von Ihnen begehrten Informationen von der KV Hamburg nicht zur Verfügung gestellt werden können. Versichertendaten liegen nur den Krankenkassen vor und müssten dort abgefragt werden. Gemäß § 13 Abs. 4 HmbTG werden für Amtshandlungen nach dem HmbTG Verwaltungsgebühren entsprechend der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) erhoben. Für das Zugänglichmachen von Informationen mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand fallen Gebühren zwischen 30 und 250 ? an, für die Zugänglichmachung von Informationen mit besonderem Prüfungsaufwand fallen Gebühren zwischen 60 und 500 ? an. Für schwarz-weiß Fotokopien werden ab der elften Kopie 0,15 ? fällig. Haben Sie noch Fragen? Wir helfen Ihnen unter der u.g. Telefonnummer gern weiter! Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Rechtsabteilung Humboldtstraße 56 22083 Hamburg Tel.: 040/22 80 2-0 Fax: 040/22 80 2-420 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> www.kvhh.de Diese E-Mail enthält vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und Von: "Rüdiger Kessel [#270077]" <<Name und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>> Datum: 12.02.2023 12:25 Betreff: Daten nach § 13 Abs. 5 IfSG [#270077] Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden: Die Abrechnungsdaten für alle Quartale in 2016-2021 und für die Quartale 2022, sofern sie der KV vorliegen, so wie es im § 13 Abs. 5 IfSG für die Weitergabe zum RKI und PEI vorgegeben ist. Es sollen also für alle Patienten folgende Informationen enthalten sein: 1. Patienten-Pseudonym, 2. Geburtsmonat und -jahr, 3. Geschlecht, 4. fünfstellige Postleitzahl und Landkreis des Patienten, 5. Landkreis des behandelnden Arztes oder der für die Schutzimpfung verantwortlichen Einrichtung oder Person, 6. Fachrichtung des behandelnden Arztes, 7. Datum der Schutzimpfung, der Vorsorgeuntersuchung, des Arzt-Patienten-Kontaktes und Quartal der Diagnose, 8. antigenspezifische Dokumentationsnummer der Schutzimpfung, bei Vorsorgeuntersuchungen die Leistung nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab, 9. Diagnosecode nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD), Diagnosesicherheit und Diagnosetyp im Sinne einer Akut- oder Dauerdiagnose, 10. bei Schutzimpfungen gegen Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) zusätzlich die impfstoffspezifische Dokumentationsnummer, die Chargennumer, die Indikation sowie die genaue Stellung der Impfung in der Impfserie. Sofern die folgende Information der KV vorliegt, bitte ich auch um die folgende Information: 11. Datum der mit den ICD-Code im Zusammenhang stehenden Leistungen. Die KV kann ein beliebiges Datenformat wählen, solange es maschinenlesbar ist und das Format klar beschrieben bzw. eindeutig zu erkennen ist. Bevorzugt werden sollten gebräuchliche Formate wie XML oder CSV. Der Antragsteller kann, sofern gewünscht einen Datenträger oder einen Upload-Server für die Daten zur Verfügung stellen. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Kessel
Guten Tag, ich denke, es kann keinen Zweifel daran geben, dass § 13 Abs. 5 IfSG auch für die KV Hamburg gilt. Ins…
An Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Details
Von
Rüdiger Kessel
Betreff
AW: Antwort: WG: Daten nach § 13 Abs. 5 IfSG [#270077]
Datum
16. Februar 2023 14:25
An
Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
Status
E-Mail-Versand ist fehlgeschlagen.
Guten Tag, ich denke, es kann keinen Zweifel daran geben, dass § 13 Abs. 5 IfSG auch für die KV Hamburg gilt. Insofern kann es keinen Zweifel daran geben, dass die KV Hamburg diese Daten erheben und speichern muss. Das folgt schließlich aus dem Bundesgesetz. Wie sich aus dem Gesetz und meiner Anfrage ergibt, handelt es sich nicht um persönlich zugeordnete sondern um anonymisierte Daten, die mit den ICD-Codes verbunden sind. Keinesfalls handelt es sich um Daten zu den sachlichen Verhältnissen der Ärzte. Bitte beantworten Sie mir deshalb folgende Fragen: 1. Erhebt die KV Hamburg die durch § 13 Abs. 5 IfSG geforderten Daten und in welcher Form werden sie ggf. gespeichert. 2. Hat die KV Hamburg wie in § 13 Abs. 5 IfSG gefordert, Daten an andere Behörden wie das RKI und das PEI weitergegeben. 3. Sofern es eine Weitergabe der Daten gegeben hat, teilen Sie mir bitte mit zu welchen Zeitpunkt und in welchem Umfang die KV Hamburg die Daten weitergegeben hat. 4. Bitte teilen Sie mir bitte außerdem mit, welche Daten die KV Hamburg in welcher Form und zu welchen Zeitpunkten seit 2016 bis heute Daten an die Kassenärztliche Bundesvereinigung weitergegeben hat. Über eine kurzfristige Beantwortung meiner Fragen wäre ich Ihnen dankbar. Ansonsten verweise ich auch die gesetzliche Frist für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Kessel Anfragenr: 270077 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/270077/
Rüdiger Kessel
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Daten nach § 13 Abs. 5 IfSG“ vom 12.02.2023 (#270077) wurde von Ih…
An Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Details
Von
Rüdiger Kessel
Betreff
AW: Antwort: WG: Daten nach § 13 Abs. 5 IfSG [#270077]
Datum
17. März 2023 10:44
An
Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Daten nach § 13 Abs. 5 IfSG“ vom 12.02.2023 (#270077) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Kessel
Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
Sehr geehrter Herr Kessel, wir haben Ihnen bereits am 16.02.2023 eine Nachricht auf Ihre Anfrage hin geschickt. …
Von
Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
Betreff
Antwort: WG: AW: Antwort: WG: Daten nach § 13 Abs. 5 IfSG [#270077]
Datum
17. März 2023 11:41
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Kessel, wir haben Ihnen bereits am 16.02.2023 eine Nachricht auf Ihre Anfrage hin geschickt. Sehr gerne füge Ich Ihnen die Antwort vom 16.02.2023 noch einmal bei: Sehr geehrter Herr Kessel, Sie haben einen Antrag auf Auskunft nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) gestellt. Sie beantragen Informationen im Zusammenhang mit § 13 Abs. 5 IfSG. Gemäß § 285 Abs. 1 SGB V dürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist: 1. Führung des Arztregisters (§ 95), 2. Sicherstellung und Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung einschließlich der Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung, 3. Vergütung der ambulanten Krankenhausleistungen (§ 120), 4. Vergütung der belegärztlichen Leistungen (§ 121), 5. Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 106 bis § 106c), 6. Durchführung von Qualitätsprüfungen (§ 135b). Insofern ist es den Kassenärztlichen Vereinigungen untersagt, Versichertendaten zu erheben und zu speichern. Für die gesetzlich vorgesehene Aufgabe der Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung ist dies auch nicht erforderlich. Die KV Hamburg kann daher keine Versichertendaten auswerten bzw. filtern, sodass die von Ihnen begehrten Informationen von der KV Hamburg nicht zur Verfügung gestellt werden können. Versichertendaten liegen nur den Krankenkassen vor und müssten dort abgefragt werden. Gemäß § 13 Abs. 4 HmbTG werden für Amtshandlungen nach dem HmbTG Verwaltungsgebühren entsprechend der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) erhoben. Für das Zugänglichmachen von Informationen mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand fallen Gebühren zwischen 30 und 250 ? an, für die Zugänglichmachung von Informationen mit besonderem Prüfungsaufwand fallen Gebühren zwischen 60 und 500 ? an. Für schwarz-weiß Fotokopien werden ab der elften Kopie 0,15 ? fällig. Haben Sie noch Fragen? Wir helfen Ihnen unter der u.g. Telefonnummer gern weiter! Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Rechtsabteilung Humboldtstraße 56 22083 Hamburg Tel.: 040/22 80 2-0 Fax: 040/22 80 2-420 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> www.kvhh.de Diese E-Mail enthält vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und Von: "Rüdiger Kessel [#270077]" <<Name und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>> Datum: 17.03.2023 10:44 Betreff: AW: Antwort: WG: Daten nach § 13 Abs. 5 IfSG [#270077] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage ?Daten nach § 13 Abs. 5 IfSG? vom 12.02.2023 (#270077) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen

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Rüdiger Kessel
Guten Tag, ich hatte bereits am 16.2.2023 dazu Stellung genommen: Ich denke, es kann keinen Zweifel daran geben,…
An Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Details
Von
Rüdiger Kessel
Betreff
AW: Antwort: WG: AW: Antwort: WG: Daten nach § 13 Abs. 5 IfSG [#270077]
Datum
17. März 2023 14:07
An
Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich hatte bereits am 16.2.2023 dazu Stellung genommen: Ich denke, es kann keinen Zweifel daran geben, dass § 13 Abs. 5 IfSG auch für die KV Hamburg gilt. Insofern kann es keinen Zweifel daran geben, dass die KV Hamburg diese Daten erheben und speichern muss. Das folgt schließlich aus dem Bundesgesetz. Wie sich aus dem Gesetz und meiner Anfrage ergibt, handelt es sich nicht um persönlich zugeordnete sondern um anonymisierte Daten, die mit den ICD-Codes verbunden sind. Keinesfalls handelt es sich um Daten zu den sachlichen Verhältnissen der Ärzte. Bitte beantworten Sie mir deshalb folgende Fragen: 1. Erhebt die KV Hamburg die durch § 13 Abs. 5 IfSG geforderten Daten und in welcher Form werden sie ggf. gespeichert? 2. Hat die KV Hamburg wie in § 13 Abs. 5 IfSG gefordert, Daten an andere Behörden wie das RKI und das PEI weitergegeben? 3. Sofern es eine Weitergabe der Daten gegeben hat, teilen Sie mir bitte mit zu welchen Zeitpunkt und in welchem Umfang die KV Hamburg die Daten weitergegeben hat. 4. Bitte teilen Sie mir bitte außerdem mit, welche Daten die KV Hamburg in welcher Form und zu welchen Zeitpunkten seit 2016 bis heute Daten an die Kassenärztliche Bundesvereinigung weitergegeben hat. Über eine kurzfristige Beantwortung meiner Fragen wäre ich Ihnen dankbar. Ansonsten verweise ich auch die gesetzliche Frist für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Soweit das E-Mail vom 16.2.2023. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass ich einen Antrag nach dem Transparenzgesetz gestellt habe und über so einen Antrag muss die KV entscheiden und seine Entscheidung in einem Bescheid dokumentieren. Das ist notwendig, damit die Entscheidungen der KV in einem ordentlichen Verfahren geprüft werden können. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Kessel Anfragenr: 270077 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/270077/