Daten nach § 13 Abs. 5 IfSG

Die Abrechnungsdaten für alle Quartale in 2016-2021 und für die Quartale 2022, sofern sie der KV vorliegen, so wie es im § 13 Abs. 5 IfSG für die Weitergabe zum RKI und PEI vorgegeben ist. Es sollen also für alle Patienten folgende Informationen enthalten sein:

1. Patienten-Pseudonym,
2. Geburtsmonat und -jahr,
3. Geschlecht,
4. fünfstellige Postleitzahl und Landkreis des Patienten,
5. Landkreis des behandelnden Arztes oder der für die Schutzimpfung verantwortlichen Einrichtung oder Person,
6. Fachrichtung des behandelnden Arztes,
7. Datum der Schutzimpfung, der Vorsorgeuntersuchung, des Arzt-Patienten-Kontaktes und Quartal der Diagnose,
8. antigenspezifische Dokumentationsnummer der Schutzimpfung, bei Vorsorgeuntersuchungen die Leistung nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab,
9. Diagnosecode nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD), Diagnosesicherheit und Diagnosetyp im Sinne einer Akut- oder Dauerdiagnose,
10. bei Schutzimpfungen gegen Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) zusätzlich die impfstoffspezifische Dokumentationsnummer, die Chargennumer, die Indikation sowie die genaue Stellung der Impfung in der Impfserie.

Sofern die folgende Information der KV vorliegt, bitte ich auch um die folgende Information:

11. Datum der mit den ICD-Code im Zusammenhang stehenden Leistungen.

Die KV kann ein beliebiges Datenformat wählen, solange es maschinenlesbar ist und das Format klar beschrieben bzw. eindeutig zu erkennen ist. Bevorzugt werden sollten gebräuchliche Formate wie XML oder CSV.

Der Antragsteller kann, sofern gewünscht einen Datenträger oder einen Upload-Server für die Daten zur Verfügung stellen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    12. Februar 2023
  • Frist
    15. März 2023
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Rüdiger Kessel
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Di…
An Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Details
Von
Rüdiger Kessel
Betreff
Daten nach § 13 Abs. 5 IfSG [#270112]
Datum
12. Februar 2023 20:31
An
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Abrechnungsdaten für alle Quartale in 2016-2021 und für die Quartale 2022, sofern sie der KV vorliegen, so wie es im § 13 Abs. 5 IfSG für die Weitergabe zum RKI und PEI vorgegeben ist. Es sollen also für alle Patienten folgende Informationen enthalten sein: 1. Patienten-Pseudonym, 2. Geburtsmonat und -jahr, 3. Geschlecht, 4. fünfstellige Postleitzahl und Landkreis des Patienten, 5. Landkreis des behandelnden Arztes oder der für die Schutzimpfung verantwortlichen Einrichtung oder Person, 6. Fachrichtung des behandelnden Arztes, 7. Datum der Schutzimpfung, der Vorsorgeuntersuchung, des Arzt-Patienten-Kontaktes und Quartal der Diagnose, 8. antigenspezifische Dokumentationsnummer der Schutzimpfung, bei Vorsorgeuntersuchungen die Leistung nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab, 9. Diagnosecode nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD), Diagnosesicherheit und Diagnosetyp im Sinne einer Akut- oder Dauerdiagnose, 10. bei Schutzimpfungen gegen Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) zusätzlich die impfstoffspezifische Dokumentationsnummer, die Chargennumer, die Indikation sowie die genaue Stellung der Impfung in der Impfserie. Sofern die folgende Information der KV vorliegt, bitte ich auch um die folgende Information: 11. Datum der mit den ICD-Code im Zusammenhang stehenden Leistungen. Die KV kann ein beliebiges Datenformat wählen, solange es maschinenlesbar ist und das Format klar beschrieben bzw. eindeutig zu erkennen ist. Bevorzugt werden sollten gebräuchliche Formate wie XML oder CSV. Der Antragsteller kann, sofern gewünscht einen Datenträger oder einen Upload-Server für die Daten zur Verfügung stellen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Kessel Anfragenr: 270112 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/270112/ Postanschrift Rüdiger Kessel << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Kessel
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Sehr geehrter Herr Kessel, zur Bearbeitung Ihrer Anfrage benötigen wir noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: •…
Von
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Betreff
AW: Daten nach § 13 Abs. 5 IfSG [#270112]
Datum
14. Februar 2023 06:26
Status
Warte auf Antwort

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

Sehr geehrter Herr Kessel, zur Bearbeitung Ihrer Anfrage benötigen wir noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: • Krankenkasse • Versichertennummer (beginnt immer mit einem Buchstaben) • leserliche Kopie Personalausweis (Vorder- und Rückseite) (Name, Geburtsdatum, Gültigkeit und Adresse müssen ersichtlich sein) • alle Wohnortadressen seit dem 4. Quartal 2015 An dieser Stelle sei bereits angemerkt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen aufgrund der damals geltenden Rechtslage Ihre Daten nur rückwirkend bis IV/2015 gespeichert haben. Alle älteren Daten mussten von uns gelöscht werden. Sie können der Übersicht sowohl die behandelnde Praxis, als auch die abgerechneten Leistungen, den Tag der Inanspruchnahme und die verschlüsselten Diagnosen entnehmen. Sobald uns Ihre Angaben vorliegen, werden wir die Patientenübersicht fertigen und Ihnen diese auf dem Postweg zukommen lassen. Mit freundlichen Grüßen

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Rüdiger Kessel
Guten Tag, Sie haben offenbar meine Anfrage nicht verstanden. Es geht mir nicht um meine persönlichen Daten, sond…
An Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Details
Von
Rüdiger Kessel
Betreff
AW: Daten nach § 13 Abs. 5 IfSG [#270112]
Datum
14. Februar 2023 10:13
An
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Sie haben offenbar meine Anfrage nicht verstanden. Es geht mir nicht um meine persönlichen Daten, sondern um die Daten aller Patienten. Das das Gesetz schreibt vor, dass die KV die Daten an RKI und PEI zur Verfügung stellen soll. Aus § 13 Abs. 5 IfSG folgt deshalb, dass sich meine Anfrage auf alle Daten zu allen Patienten bezieht. Es geht um anonymisierte Patientendaten, so wie es aus dem Gesetz folgt. Optional interessiere ich mich auch für das zusätzliche Datum Nr. 11, bei dem es um das Datum der Leistungserbringung geht, sofern der KV diese Information vorliegt. Ich bitte deshalb darum, mir mitzuteilen, ob der KV diese Information vorliegt. Ich danke Ihnen für die Information, dass diese Daten bei der KV rückwirkend bis Quartal IV 2015 vorliegen und das insofern die Datenbasis für meine Anfrage bei der KV vorhanden ist. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Kessel Anfragenr: 270112 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/270112/