Daten über die Höhe der Elternbeiträge je Stufe

Eine Übersicht aus der die Summe der Elternbeiträge der vergangenen 5 Jahre hervorgeht. Außerdem soll für jedes Jahr die Anzahl der Beitragspflichtigen je Stufe erkennbar sein. Für jede Stufe soll außerdem erkennbar sein, für wie viele Kinder eine Beitragspflicht entsteht.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. Dezember 2023
  • Frist
    9. Januar 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ei…
An Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Daten über die Höhe der Elternbeiträge je Stufe [#294276]
Datum
6. Dezember 2023 09:54
An
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Übersicht aus der die Summe der Elternbeiträge der vergangenen 5 Jahre hervorgeht. Außerdem soll für jedes Jahr die Anzahl der Beitragspflichtigen je Stufe erkennbar sein. Für jede Stufe soll außerdem erkennbar sein, für wie viele Kinder eine Beitragspflicht entsteht.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294276 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294276/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW - (30/1 1559/23) Sehr << Antragsteller:in >> viel…
Von
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Betreff
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW - (30/1 1559/23)
Datum
7. Dezember 2023 09:02
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 06.12.2023, die mir zuständigkeitshalber zur Bearbeitung vorliegt und deren Eingang (am 06.12.2023) ich Ihnen hiermit bestätige. Es handelt sich um eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), mit der Sie Auskunft über die Summe der Elternbeiträge der vergangenen fünf Jahre einschließlich der Anzahl der Beitragspflichtigen je Stufe sowie der Anzahl der beitragspflichtigen Kinder je Stufe für diese Jahre begehren. Ich weise Sie darauf hin, dass der Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auf die bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen Informationen beschränkt ist und nicht schrankenlos besteht. Vielmehr sind etwa der Schutz personenbezogener Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter zu berücksichtigen. In der angeforderten Auskunft können solche personenbezogenen Daten Dritter / Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten sein. Diese wären im Fall eines Informationszugangs gem. § 10 IFG NRW zu schwärzen oder abzutrennen oder können zu einer Ablehnung führen. Zunächst werde ich nun Rücksprache mit den einzubeziehenden Fachämtern halten. Nachdem ich von den Fachämtern entsprechende Rückmeldung erhalten habe, werde ich prüfen, ob die Informationen unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe des IFG NRW zugänglich gemacht werden können. Im Anschluss daran erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherungen weiteren Bescheid. Außerdem weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass im Falle einer positiven Bescheidung Ihres Antrags je nach Verwaltungsaufwand Gebühren erhoben werden können. Die grundsätzliche Gebührenpflicht ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vom 19.02.2002 i. V. m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Es handelt sich um eine Rahmengebühr, die je nach einschlägiger Tarifstelle zwischen 10 und 1.000 EUR betragen kann. Die Einordnung richtet sich dann nach dem erforderlichen Vorbereitungsaufwand. Dieser lässt sich in manchen Fällen im Vorhinein nicht oder nur sehr schwer abschätzen, weshalb es schwierig ist, vorab eine Auskunft über die ggf. entstehenden Kosten zu erteilen. Ich bin allerdings bemüht, den Aufwand bei den zuständigen Fachämtern vorab in Erfahrung zu bringen und Sie darüber zu informieren. Der Umstand, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden soll, führt nicht zu einer Befreiung. Von dem Befreiungstatbestand des § 2 VerwGebO IFG NRW sind insbesondere Fälle sozialer Härte erfasst. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, entstehen in keinem Fall Gebühren. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW - (30/1 1559/23) Sehr << Antragsteller:in >> ich n…
Von
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Betreff
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW - (30/1 1559/23)
Datum
18. Dezember 2023 11:43
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 06.12.2023. Ich möchte Sie darüber informieren, dass sich die Bearbeitung Ihrer Anfrage durch das Fachamt verzögert. Die Zusammenstellung der Informationen ist sehr aufwändig, hinzu kommen umfangreiche Jahresabschlusstätigkeiten im Sachgebiet. Eine Rückmeldung durch das Fachamt kann daher frühestens in der 2. Kalenderwoche 2024 erfolgen. Nachdem ich von dem Fachamt entsprechende Rückmeldung erhalten habe, werde ich prüfen, ob die Informationen unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe des IFG NRW zugänglich gemacht werden können. Im Anschluss daran erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherungen weiteren Bescheid. Ich bitte die Verzögerungen zu entschuldigen. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW - (30/1 1559/23) Sehr << Antragsteller:in >> ich k…
Von
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Betreff
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW - (30/1 1559/23)
Datum
14. Februar 2024 17:37
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 06.12.2023. Es handelt sich um eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), mit der Sie Auskunft über die Summe der Elternbeiträge der vergangenen fünf Jahre einschließlich der Anzahl der Beitragspflichtigen je Stufe sowie der Anzahl der beitragspflichtigen Kinder je Stufe für diese Jahre begehren. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu den bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen amtlichen Informationen. Bei den von Ihnen begehrten Informationen handelt es sich um amtliche Informationen. Auf dieser Grundlage kann ich Ihnen nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachbereich Folgendes mitteilen: Die Daten über die Summe der Elternbeiträge der vergangen fünf Jahre werden von der Stadt Bonn erfasst und können grundsätzlich abgerufen werden. Die Zahlen finden Sie im Dokument im Anhang in der oberen Tabelle. Die Information über die Anzahl der Beitragspflichtigen je Stufe für diese Jahre wird seitens der Stadt Bonn nicht zentral erfasst, sodass Ihnen diese nicht ohne Weiteres übermittelt werden kann. Für das Kalenderjahr 2023/2024 wurden die Daten zu den Kindern ausgewertet und im angefügten Dokument in der unteren Tabelle nebst Erläuterungen dargestellt. Bei Rückfragen zu den Inhalten des angefügten Dokumentes können Sie sich gerne an Frau Annette Schümann vom Amt für Kinder, Jugend und Familie (Telefon: +49 (0)228 77 3512; E-Mail-Adresse: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>) wenden. Eine Auswertung der Anzahl der Beitragspflichtigen je Stufe sowie der Anzahl der beitragspflichtigen Kinder je Stufe für die anderen Jahre wäre sehr aufwändig und würde einige Zeit in Anspruch nehmen. Das von der Bundesstadt Bonn verwendete Programm ist schon älter und lässt leider keine automatisierten Auswertungen zu. Aus diesem Grund wird es auch in diesem Jahr abgelöst. Ich weise darauf hin, dass für die weitere Aufarbeitung der Information nach § 11 IFG NRW i.V.m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW i.V.m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs Gebühren in erheblichem Umfang erhoben werden müssten. Bitte teilen Sie mir bis zum 21.02.2024 mit, ob Sie an Ihrem Antrag in der konkreten Form festhalten möchten oder ob Ihnen die erteilte Auskunft ausreicht. Sie können Ihren Antrag jederzeit beschränken oder zurücknehmen. Sollte ich bis zur o.g. Frist keine Rückmeldung erhalten, gehe ich davon aus, dass Ihnen diese Auskunft ausreicht. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen