Daten von Ländern und Behörden

Ich verweise Sie zunächst auf meine Anfrage #277950.

Ich habe sodann versucht, mich u.a. an die Staatsanwaltschaft Frankfurt zu wenden, um die gewünschten Daten zu erlangen. Von dort zeigte man sich durch und durch unkooperativ und sehr kindisch (Anfrage #278681).

Nun frage ich Sie:

Sie geben Statistiken der Strafrechtspflege heraus und machen sie öffentlich zugänglich. Die Strafverfolgungsstatistik enthält u.a. Informationen über die Anzahl an Aburteilungen nach Art der Entscheidung und differenziert nach einzelnen Straftatbeständen.

Irgendwo müssen Sie diese Daten ja nunmal her bekommen. Das heißt, ich gehe davon aus, dass die einzelnen Behörden Ihnen oder einer Landesbehörde die entsprechenden Informationen erteilen und Sie sie dann zusammenführen.

Ich möchte eine Arbeit erstellen, in der ich darstelle, ob und inwiefern unterschiedliche Anklagebehörden unterschiedliche Einstellungs - bzw. Anklagepraktiken in Bezug auf Sexualdelikte haben, die im Zustand der Schockstarre u.Ä. (§ 179 Abs. 1 StGB a.F. oder auch § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) erfolgten.

Bitte machen Sie mir diese Informationen zugänglich. Es ist bislang nur das Land Hessen bzw. die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, die sich weigert, diese Informationen herauszugeben.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Juni 2023
  • Frist
    18. Juli 2023
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Laura Kruse
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich verweise Sie zunächst auf meine A…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
Laura Kruse
Betreff
Daten von Ländern und Behörden [#281231]
Datum
15. Juni 2023 16:45
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich verweise Sie zunächst auf meine Anfrage #277950. Ich habe sodann versucht, mich u.a. an die Staatsanwaltschaft Frankfurt zu wenden, um die gewünschten Daten zu erlangen. Von dort zeigte man sich durch und durch unkooperativ und sehr kindisch (Anfrage #278681). Nun frage ich Sie: Sie geben Statistiken der Strafrechtspflege heraus und machen sie öffentlich zugänglich. Die Strafverfolgungsstatistik enthält u.a. Informationen über die Anzahl an Aburteilungen nach Art der Entscheidung und differenziert nach einzelnen Straftatbeständen. Irgendwo müssen Sie diese Daten ja nunmal her bekommen. Das heißt, ich gehe davon aus, dass die einzelnen Behörden Ihnen oder einer Landesbehörde die entsprechenden Informationen erteilen und Sie sie dann zusammenführen. Ich möchte eine Arbeit erstellen, in der ich darstelle, ob und inwiefern unterschiedliche Anklagebehörden unterschiedliche Einstellungs - bzw. Anklagepraktiken in Bezug auf Sexualdelikte haben, die im Zustand der Schockstarre u.Ä. (§ 179 Abs. 1 StGB a.F. oder auch § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) erfolgten. Bitte machen Sie mir diese Informationen zugänglich. Es ist bislang nur das Land Hessen bzw. die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, die sich weigert, diese Informationen herauszugeben.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Laura Kruse Anfragenr: 281231 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/281231/
Mit freundlichen Grüßen Laura Kruse
Statistisches Bundesamt
Eingangsbestätigung: Strafrechtspflege Statistik Sehr geehrte Frau Kruse, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrag…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung: Strafrechtspflege Statistik
Datum
19. Juni 2023 09:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Kruse, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Juni 2023. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A34/1010001001-IF30632 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen
Statistisches Bundesamt
IFG-Bescheid: Strafrechtspflege Statistik (Az.: A34/1010001001-IF30632) Sehr geehrte Frau Kruse, Sie haben mit Na…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: Strafrechtspflege Statistik (Az.: A34/1010001001-IF30632)
Datum
21. Juni 2023 12:47
Status
Sehr geehrte Frau Kruse, Sie haben mit Nachricht vom 15. Juni 2023 (unser Az.: A34/1010001001-IF30632) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser teilen Sie uns das Folgende mit bzw. bitten Sie um die Zusendung der dort aufgeführten Informationen, wir zitieren: "Ich verweise Sie zunächst auf meine Anfrage #277950. Ich habe sodann versucht, mich u.a. an die Staatsanwaltschaft Frankfurt zu wenden, um die gewünschten Daten zu erlangen. Von dort zeigte man sich durch und durch unkooperativ und sehr kindisch (Anfrage #278681). Nun frage ich Sie: Sie geben Statistiken der Strafrechtspflege heraus und machen sie öffentlich zugänglich. Die Strafverfolgungsstatistik enthält u.a. Informationen über die Anzahl an Aburteilungen nach Art der Entscheidung und differenziert nach einzelnen Straftatbeständen. Irgendwo müssen Sie diese Daten ja nunmal her bekommen. Das heißt, ich gehe davon aus, dass die einzelnen Behörden Ihnen oder einer Landesbehörde die entsprechenden Informationen erteilen und Sie sie dann zusammenführen. Ich möchte eine Arbeit erstellen, in der ich darstelle, ob und inwiefern unterschiedliche Anklagebehörden unterschiedliche Einstellungs - bzw. Anklagepraktiken in Bezug auf Sexualdelikte haben, die im Zustand der Schockstarre u.Ä. (§ 179 Abs. 1 StGB a.F. oder auch § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) erfolgten. Bitte machen Sie mir diese Informationen zugänglich. Es ist bislang nur das Land Hessen bzw. die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, die sich weigert, diese Informationen herauszugeben." Wir antworten Ihnen nach Rücksprache innerhalb des Hauses hierzu wie folgt: Die von Ihnen gewünschten Informationen liegen im Statistischen Bundesamt leider nicht vor. Richtig ist, dass die Strafverfolgungsstatistik u.a. Informationen über die Anzahl an Aburteilungen nach Art der Entscheidung und differenziert nach einzelnen Straftatbeständen enthält. Die Strafverfolgungsstatistik ist aber keine Statistik über die Einstellungs- bzw. Anklageentscheidungen von Staatsanwaltschaften. Gegenstand der Strafverfolgungsstatistik ist die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung. Für die Ebene der Staatsanwaltschaft liegt nur die Staatsanwaltschaftsstatistik vor, die - anders als die Strafverfolgungsstatistik - keine Differenzierung nach einzelnen Straftatbeständen erfasst. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden Wir bedanken uns für Ihr Interesse an der amtlichen Statistik und bedauern, Ihnen die gewünschten Informationen nicht zur Verfügung stellen zu können. Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und verbleiben mit freundlichen Grüßen

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Laura Kruse
AW: IFG-Bescheid: Strafrechtspflege Statistik (Az.: A34/1010001001-IF30632) [#281231] Guten Tag, vielen Dank für …
An Statistisches Bundesamt Details
Von
Laura Kruse
Betreff
AW: IFG-Bescheid: Strafrechtspflege Statistik (Az.: A34/1010001001-IF30632) [#281231]
Datum
21. Juni 2023 16:48
An
Statistisches Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für die zügige und auch gut verständliche Antwort! Mit freundlichen Grüßen Laura Kruse Anfragenr: 281231 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/281231/