Sehr
Antragsteller/in
wir kommen zurück auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Wir verweisen auf die allgemein zugänglichen Informationen wie die Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 / Krankheit COVID-19 auf unserer Webseite, abrufbar unter
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO.... Dort heißt es insbesondere:
"Wer gilt laut rechtlichen Verordnungen als vollständig geimpft bzw. genesen?
Die COVID-19-Impfung schützt vor COVID-19. Auch durch eine COVID-19-Erkrankung kann man einen Schutz vor COVID-19 aufbauen. Für den Status "vollständig geimpft" und "genesen" gelten verschiedene Bedingungen. Diese werden u.a. in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (§ 2 Nummer 3 und 5 SchAusnahmV) festgelegt.
Als „vollständig geimpft“ gelten demnach in Deutschland folgende Personen:
- Personen, die mit einem in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoff geimpft wurden und bei denen nach Gabe der letzten Impfstoffdosis mindestens 14 Tage vergangen sind. Je nach Impfstoff sind für die Erlangung des vollständigen Impfschutzes eine (Vektor-basierter Impfstoff COVID-19 Vaccine Janssen von Janssen-Cilag International) oder zwei Impfdosen (Vektor-basierter Impfstoff Vaxzevria von AstraZeneca sowie mRNA-Impfstoff Spikevax von Moderna oder Comirnaty von BioNTech, inkl. heterologes Impfschema) notwendig. Eine aktuelle Liste von in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoffen wie auch Informationen zur notwendigen Anzahl an Impfdosen sind auf den Internetseiten des PEI zu finden:
https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19
- Personen, die eine PCR-bestätigte* SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben und einmalig mit einem COVID-19-Impfstoff geimpft wurden (FAQ Wie sollten Personen geimpft werden, die bereits eine SARS-CoV-2-Infektion hatten?).
- Personen, die gesichert positiv auf SARS-CoV-2-Antikörper getestet* und danach einmal geimpft wurden.
- Personen, die einmal geimpft wurden, nach der ersten Impfstoffdosis eine PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben und eine weitere Impfstoffdosis erhalten haben."
Über die in den Situations- und Wochenberichten (abrufbar unter
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/A...) bereits veröffentlichten Informationen, liegen dem Robert Koch-Institut keine amtlichen Informationen zu Ihrer Anfrage vor. Wir weisen darauf hin, dass nach dem Informationsfreiheitsgesetz (§§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 IFG) kein Anspruch auf Auswertungen, Erläuterungen oder Beschaffung von Informationen besteht. Im Übrigen sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 3 UIG, § 1 VIG) nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet.
Mit freundlichen Grüßen