Daten zum Nutzen der Verpflichtung zur Erhebung von Kontaktdaten im Rahmen der Coronaschutzverordnung

1. Unterlagen, aus denen hervorgeht, wie viele Covid19-Fälle in NRW mit Hilfe der gemäß der Verpflichtungen zur Kontaktdatenerhebung (einfache und besondere Rückverfolgbarkeit) aus der Coronaschutzverordnung erhobenen Kontaktdaten ermittelt wurden.
2. Falls nicht bekannt ist, wie viele Covid-19-Fälle mit Hilfe der unter 1. genannten Daten ermittelt werden konnten, bitte ich um Zusendung von Unterlagen, aus denen hervorgeht, wie Sie den Nutzen und die Erforderlichkeit der verpflichtenden Kontaktdatenaufzeichnung für Zwecke des Infektionsschutzes zukünftig evaluieren.

Hintergrund der Anfrage: Die verpflichtende vorsorgliche Aufzeichnung von Kontaktdaten für Zwecke der Rückverfolgbarkeit im Rahmen des Infektionsschutzes stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Mit dieser Anfrage soll überprüft werden, ob und inwieweit diese vorsorgliche Datenerhebung in NRW eine geeignete Maßnahme zur Verhinderung der Ausbreitung von Covid19 darstellt bzw. ob dies von Ihnen evaluiert wird. Aussagen auf Bundesebene zum nicht bekannten Beitrag von Gastronomie- und Übernachtungsbetrieben zum Infektionsgeschehen legen den Schluss nahe, dass die Kontaktdaten in diesen Bereichen lediglich erhoben und nicht für die Nachverfolgung genutzt werden, da sich ansonsten die Anzahl der Ansteckungen in Einrichtungen mit verpflichtender Kontaktdatenaufzeichnung genau beziffern lassen müsste.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    6. November 2020
  • Frist
    8. Dezember 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Daten zum Nutzen der Verpflichtung zur Erhebung von Kontaktdaten im Rahmen der Coronaschutzverordnung [#203046]
Datum
6. November 2020 13:33
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Unterlagen, aus denen hervorgeht, wie viele Covid19-Fälle in NRW mit Hilfe der gemäß der Verpflichtungen zur Kontaktdatenerhebung (einfache und besondere Rückverfolgbarkeit) aus der Coronaschutzverordnung erhobenen Kontaktdaten ermittelt wurden. 2. Falls nicht bekannt ist, wie viele Covid-19-Fälle mit Hilfe der unter 1. genannten Daten ermittelt werden konnten, bitte ich um Zusendung von Unterlagen, aus denen hervorgeht, wie Sie den Nutzen und die Erforderlichkeit der verpflichtenden Kontaktdatenaufzeichnung für Zwecke des Infektionsschutzes zukünftig evaluieren. Hintergrund der Anfrage: Die verpflichtende vorsorgliche Aufzeichnung von Kontaktdaten für Zwecke der Rückverfolgbarkeit im Rahmen des Infektionsschutzes stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Mit dieser Anfrage soll überprüft werden, ob und inwieweit diese vorsorgliche Datenerhebung in NRW eine geeignete Maßnahme zur Verhinderung der Ausbreitung von Covid19 darstellt bzw. ob dies von Ihnen evaluiert wird. Aussagen auf Bundesebene zum nicht bekannten Beitrag von Gastronomie- und Übernachtungsbetrieben zum Infektionsgeschehen legen den Schluss nahe, dass die Kontaktdaten in diesen Bereichen lediglich erhoben und nicht für die Nachverfolgung genutzt werden, da sich ansonsten die Anzahl der Ansteckungen in Einrichtungen mit verpflichtender Kontaktdatenaufzeichnung genau beziffern lassen müsste.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203046 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203046/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Daten zum Nutzen der Verpflichtung zur Erhebung …
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Daten zum Nutzen der Verpflichtung zur Erhebung von Kontaktdaten im Rahmen der Coronaschutzverordnung [#203046]
Datum
10. Dezember 2020 19:54
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Daten zum Nutzen der Verpflichtung zur Erhebung von Kontaktdaten im Rahmen der Coronaschutzverordnung“ vom 06.11.2020 (#203046) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203046 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203046/
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag vom 6. November Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage übersende ich Ihnen das Antwortschreiben zu…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag vom 6. November
Datum
16. Dezember 2020 16:45
Status
Anfrage abgeschlossen
56,7 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage übersende ich Ihnen das Antwortschreiben zu Ihrem o.g. Antrag. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage an das MAGS Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an uns gewan…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfrage an das MAGS
Datum
17. Dezember 2020 14:16
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
967 Bytes
image002.png
25,2 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an uns gewandt haben. Wegen des hohen Anfrageaufkommens ist es uns leider jetzt erst möglich, auf Ihre Anfrage zu reagieren. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat bezüglich der derzeitig geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus` für die Bürgerinnen und Bürger eine Möglichkeit geschaffen, schriftliche Anfragen zu senden. Bei der Beantwortung müssen wir uns darauf beschränken, die geltenden Regelungen zu vermitteln und zu erläutern wie diese im Allgemeinen ausgelegt werden können. Grundsätzlich lässt sich zu dem von Ihnen dargestellten Sachverhalt auf § 2 a (Rückverfolgbarkeit) der Coronaschutzverordnung hinweisen. An Orten wie zum Beispiel Gaststätten, Friseurbetrieben oder in Handwerksbetrieben treffen häufig viele Menschen aufeinander. Das erhöht das Risiko, dass sich das Coronavirus verbreitet. Falls jemand an COVID-19 erkrankt ist, sollten alle anderen Besucher möglichst schnell informiert werden können und sich gegebenenfalls in häusliche Quarantäne begeben<https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/aerzte-und-kliniken/in-haeuslicher-quarantaene-wegen-corona-wie-soll-ich-mich-verhalten-46318>. Diese Maßnahme dient auch Ihrem eigenen Schutz. Die Behörden wollen so Krankheitsherde schnell erkennen und die Ausbreitung des Virus` verhindern. Dieses kann mit den hinterlassenen Kontaktdaten effektiv realisiert werden. Für falsche Daten wird in Nordrhein-Westfalen ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro erhoben. Die Ordnungsämter werden vor Ort verstärkt kontrollieren. Die personenbezogenen Daten sind nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten, insbesondere vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig datenschutzkonform zu vernichten. Die durch das Land NRW erlassene Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona Virus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) ist für einen eng eingegrenzten Zeitraum zum Schutz der Bevölkerung vor Neuinfizierungen gültig. Dies ist eine verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung. Vor diesem Hintergrund ist die einstweilige Einschränkung des Rechts der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, des Grundrechts auf Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Antragsteller/in 2 GG (inkl. Bewegungsfreiheit), des Grundrechts der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG (dazu OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020, Az. 13 B 398/20.NE), des Grundrechts der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG, des Grundrecht auf Freizügigkeit gemäß Art. 11 GG (dazu Oberverwaltungsgericht -OVG- Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2020, Az. OVG 11 S 12/20) und der Religionsfreiheit gemäß Art. 4 GG (dazu BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020, Az. 1 BvQ 28/20) gerechtfertigt. Eine aktuelle Übersicht über die aktuellen Rechtsgrundlagen und Erlasse finden Sie auf unserer Website https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-ge…. Wir hoffen, wir konnten Ihre Frage zumindest grundsätzlich damit beantworten. Die hier erteilten Informationen stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar und dienen lediglich als Wegweiser. Mit freundlichen Grüßen