Datenanfrage zu Polizeieinsätzen in denen Messer involviert sind für Forschungsarbeit

Für eine universitäre Forschungsarbeit im Rahmen meines Masterstudiums würden mir folgende Informationen sehr weiterhelfen:

Werden in Baden-Württemberg Situationen gesondert erfasst, in denen Polizeibeamt*innen in Einsätzen mit Personen konfrontiert sind, die ein Messer bei sich führen oder es zur Drohung oder als Waffe nutzen?

Wenn nicht, unter welchen Kategorien werden diese Vorfälle mit anderen zusammen erfasst?

Wenn die Behörde Situationen gesondert erfasst, in denen Polizeibeamt*innen im Einsatz mit Messern konfrontiert werden, wie wird die Kategorie genannt und was genau umfasst diese?

Wie viele solcher Situationen gab es pro Jahr in den Jahren 2018 bis 2022?

Wie viele Personen (Unbeteiligte, Polizist*innen und Tatverdächtige) wurden bei solchen Situationen im Zeitraum von 2018 bis 2022 pro Jahr verletzt?

Welche Art von Verletzungen wurden bei Polizist*innen und Tatverdächtigen im Zeitraum von 2018 bis 2022 protokolliert?

Wie werden Beamt*innen ihrer Behörde auf Einsatzsituationen vorbereitet in denen Messer involviert sind?

Vielen Dank.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Juli 2023
  • Frist
    12. August 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Für eine universitäre Forschungsar…
An Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenanfrage zu Polizeieinsätzen in denen Messer involviert sind für Forschungsarbeit [#283507]
Datum
9. Juli 2023 12:30
An
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Für eine universitäre Forschungsarbeit im Rahmen meines Masterstudiums würden mir folgende Informationen sehr weiterhelfen: Werden in Baden-Württemberg Situationen gesondert erfasst, in denen Polizeibeamt*innen in Einsätzen mit Personen konfrontiert sind, die ein Messer bei sich führen oder es zur Drohung oder als Waffe nutzen? Wenn nicht, unter welchen Kategorien werden diese Vorfälle mit anderen zusammen erfasst? Wenn die Behörde Situationen gesondert erfasst, in denen Polizeibeamt*innen im Einsatz mit Messern konfrontiert werden, wie wird die Kategorie genannt und was genau umfasst diese? Wie viele solcher Situationen gab es pro Jahr in den Jahren 2018 bis 2022? Wie viele Personen (Unbeteiligte, Polizist*innen und Tatverdächtige) wurden bei solchen Situationen im Zeitraum von 2018 bis 2022 pro Jahr verletzt? Welche Art von Verletzungen wurden bei Polizist*innen und Tatverdächtigen im Zeitraum von 2018 bis 2022 protokolliert? Wie werden Beamt*innen ihrer Behörde auf Einsatzsituationen vorbereitet in denen Messer involviert sind? Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 283507 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/283507/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Aktenzeichen: IM3-0221-37/9 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem Antrag vom 9. Juli 2023 ergeht fol…
Von
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Betreff
Datenanfrage zu Polizeieinsätzen in denen Messer involviert sind für Forschungsarbeit [#283507]
Datum
3. August 2023 10:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Aktenzeichen: IM3-0221-37/9 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem Antrag vom 9. Juli 2023 ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihrem Antrag wird stattgegeben. 2. Gebühren werden nicht erhoben. Begründung: zu 1.: Eine strukturierte Statistik über Einsatzsituationen, in denen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte des Landes Baden-Württemberg mit Personen konfrontiert sind, die ein Messer bei sich führen oder es zur Drohung oder als Waffe nutzen, wird bei der Polizei Baden-Württemberg nicht geführt. Sofern es sich im Einzelfall um polizeilich bekannt gewordene strafbare Handlungen handelt, werden diese in der Polizeilichen Kriminalstatistik Baden-Württemberg (PKS) erfasst. Bei der PKS handelt es sich um eine sogenannte reine Ausgangsstatistik, in der strafrechtlich relevante Sachverhalte nach der polizeilichen Sachbearbeitung vor Abgabe an die Strafverfolgungsbehörden erfasst werden. Die PKS ist als Jahresstatistik konzipiert. Die Fallerfassung erfolgt nach den bundeseinheitlichen "Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik". Unter dem Oberbegriff "Gewalt gegen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte" werden in der PKS Angriffe, denen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte zum Opfer fallen und die in Bezug zu deren Beruf stehen, zusammengefasst. Eine Opfererfassung nach Opfertypen, wie hier der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, ist in der PKS ausschließlich im Bereich der sogenannten Opferdelikte möglich. Opferdelikte sind v. a. Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung. Bei den in der PKS erfassten Opfertypen ist zu berücksichtigen, dass diese keiner Echtzählung unterliegen. Demnach werden Personen mehrfach als Opfer in der PKS erfasst, wenn sie innerhalb eines Berichtsjahres mehrfach Opfer einer strafbaren Handlung geworden sind. Ab dem Jahr 2022 sind in der PKS Tathandlungen, bei denen der Angriff mit einem Messer unmittelbar gegen eine Person angedroht oder ausgeführt wird, als Messerangriff statistisch auswertbar. Das bloße Mitführen eines Messers reicht für eine Erfassung als Messerangriff nicht aus. Im Jahr 2022 wurden zum Phänomen Messerangriff insgesamt 84 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Polizei Baden-Württemberg als Opfer erfasst. Hiervon wurde ein Polizeibeamter im Zusammenhang mit der zugrundeliegenden strafbaren Handlung leicht verletzt. Unterjährige, mithin monatliche Auswertezeiträume unterliegen erheblichen Verzerrungsfaktoren, beispielsweise bezogen auf die Dauer der Ermittlungsverfahren oder den Zeitpunkt der statistischen Fallerfassung, und sind demnach wenig belastbar bzw. aussagekräftig. Für das aktuelle Jahr 2023 sind daher lediglich Trendaussagen möglich. Im ersten Halbjahr 2023 deutet sich sowohl bei den insgesamt als Opfer eines Messerangriffs erfassten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg als auch den hierbei Verletzten, im Vergleich zum Vorjahreszeitraum, bislang jeweils eine Zunahme an. Überdies wird auf die thematisch einschlägigen Ausführungen im Sicherheitsbericht des Landes Baden-Württemberg 2022 auf den Seiten 48 ff. hingewiesen, abrufbar auf der Internetseite des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg unter der Rubrik Service > Publikationen bzw. dem Link: https://im.baden-wuerttemberg.de/de/service/publikation/did/sicherheitsbericht-2022 Gemäß den in der Aus- und Fortbildung vermittelten Grundsätzen sind Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte bestrebt, beim Einschreiten auf Grundlage der objektiven Gegebenheiten und unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes das jeweils mildeste zur Verfügung stehende Mittel zum Einsatz zu bringen. Der überwiegende Teil aller polizeilichen Einsätze erfordert hierbei keinerlei Androhung oder gar Anwendung von unmittelbarem Zwang (UZW). Sofern beim polizeilichen Einschreiten im Einzelfall auch die Androhung bzw. Anwendung von UZW erforderlich wird, erfolgt dies auf Basis eng gefasster Ermächtigungsgrundlagen. Die Anwendung von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt (bspw. Fesselungen) oder gar Waffen (z. B. Reizstoffsprühgerät, Schlagstock) kommt hierbei grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der polizeiliche Zweck durch einfache körperliche Gewalt nicht erreicht werden kann. Die Androhung des Schusswaffengebrauchs bzw. der Schusswaffengebrauch gegen Personen können - unter sehr hohen rechtlichen Hürden - ausschließlich als ultima ratio zur Anwendung kommen. Im polizeilichen Einsatztraining werden Widerstände gegen die Festnahme unter Anwendung von UZW in Form von einfacher körperlicher Gewalt und wenn nötig auch durch die Anwendung von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt geübt. Die einfache körperliche Gewalt beinhaltet alle Abwehr- und Zugriffstechniken die rein körperlich ohne Waffen und sonstige Hilfsmittel durchgeführt werden (z. B. Polizeigriffe zur Fixierung, Umwerftechniken und Festnahmetechniken). In Praxistrainings (Beispielsachverhalte) werden die wichtigsten Situationen des Einschreitens trainiert - auch das Vorgehen gegen (bspw. mit Messer) bewaffnete Personen. Hierbei werden die polizeilichen Maßnahmen unter rechtlichen, psychologischen und taktischen Gesichtspunkten betrachtet und bewertet. Nach der Ausbildung werden die bereits erworbenen Fertigkeiten im Rahmen des Einsatztrainings weiter geschult und gefestigt. Ziel des Einsatztrainings ist, dass Polizeibeamtinnen und -beamte die Abwehr- und Zugriffstechniken praxisorientiert anwenden können und Handlungssicherheit auch bei körperlichen Angriffen bekommen. Hierbei wird maßgeblich auch auf die Beachtung der Eigensicherungsgrundsätze Wert gelegt. zu 2.: Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen,

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Guten Tag, Vielen Dank, dass Sie mir Informationen zusammengetragen und zur Verfügung gestellt haben. Ich weiß d…
An Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Datenanfrage zu Polizeieinsätzen in denen Messer involviert sind für Forschungsarbeit [#283507]
Datum
16. November 2023 15:37
An
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Vielen Dank, dass Sie mir Informationen zusammengetragen und zur Verfügung gestellt haben. Ich weiß diesen Aufwand sehr zu schätzen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 283507 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/283507/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>