Datenanfrage zur Situation beim Kindesunterhalt
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir folgende Informationen zu:
1.) Liegen dem BMFSFJ statistische Informationen zur Einkommensverteilung (z.B. verfügbares Nettoeinkommen) der Unterhaltspflichtigen in Deutschland vor?
Falls ja, bitte senden Sie mir diese Informationen zu. Falls nein, warum nicht?
2.) Liegen dem BMFSFJ statistische Informationen zur Anzahl der Unterhaltspflichtigen in den verschiedenen Stufen der Düsseldorfer Tabelle vor?
Falls ja, bitte senden Sie mir diese Informationen zu. Falls nein, warum nicht?
3.) Liegen dem BMFSFJ statistische Informationen zu Mangelfällen vor (also Fällen, in denen der Unterhalt wegen Unterschreitung des Mindestbehalts oder des Bedarfskontrollbetrags nicht oder nicht vollständig gezahlt werden kann)?
Falls ja, bitte senden Sie mir diese Informationen zu. Falls nein, warum nicht?
Weiterhin hat sich in der Rechtssprechung das Konstrukt des "über das übliche Maß hinausgehenden Umgangs" herausgebildet (vgl. beispielsweise BGH XII ZB 234/13). Hierzu folgende Fragen:
4.) Bei welchen zeitlichen Betreuungsanteilen liegt aus Sicht des BMFSFJ ein "über das übliche Maß hinausgehender Umgang" vor?
5.) Wie ist aus Sicht des BMFSFJ das Existenzminimum des Kindes beim zeitlich weniger betreuenden Elternteil gesichert, wenn ein "über das übliche Maß hinausgehender Umgang" vorliegt?
6.) Bis zu welchem zeitlichen Betreuungsanteil bejaht das BMFSFJ den Status des zeitlich mehr betreuenden Elternteils als "alleinerziehend"?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Die Anfrage offenbarte einige erstaunliche Erkenntnisse:
- Obwohl die Entwicklung von Unterhaltssätzen und Reallöhnen seit Jahren immer stärker auseinanderläuft und der Kindesunterhalt in der Folge immer häufiger nicht (vollständig) gezahlt werden kann, hat das BMFSFJ offenbar keine Daten zur realen Situation.
- Das BMFSFJ selbst empfiehlt zur Sicherung des Existenzminimums bei Mitbetreuung die Aufstockung nach SGB II, da hier - im Gegensatz zum Unterhaltsrecht - die realen Bedarfe im zweiten Haushalt berücksichtigt werden. Eine aktive Information der Unterhaltspflichtigen über diese Möglichkeit erfolgt weder seitens der Jugendämter noch der Jobcenter.
- Das Merkmal "Alleinerziehend" fällt nach UVG ab einem Drittel Mitbetreuung weg, wodurch der Unterhaltsvorschuss gekürzt wird. Für Unterhaltspflichtige gilt diese Regelung nicht, der Staat stellt sich also besser als der mitbetreuende Elternteil.
Anfrage erfolgreich
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Datum26. Juni 2021
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30. Juli 2021
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